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   VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066   

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VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066 (https://dejure.org/2018,18971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2018 - 3 CE 18.1066 (https://dejure.org/2018,18971)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066 (https://dejure.org/2018,18971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 37, Art. 58 Abs. 5 Nr. 1; FachV-Pol/VS § 57, § 58
    Anforderungen an ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerberauswahl für den Polizeivollzugsdienst aufgrund des Ergebnisses eines computergestützten Auswahltests; Anforderungen an die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für den Polizeivollzugsdienst

  • rewis.io

    Anforderungen an ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewerberauswahl für den Polizeivollzugsdienst aufgrund des Ergebnisses eines computergestützten Auswahltests; Anforderungen an die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für den Polizeivollzugsdienst

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht; Antrag auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt; Polizeivollzugsdienst; Auswahl aufgrund des Ergebnisses eines computergestützten Auswahltests; Keine Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050

    Beamtenrecht, Studienbeginn, Bewerber, Beurteilungslage, Dienstherr,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Ausbildungsqualifizierung im Studientermin März 2018 bereits begonnen hat und seither mehr als zwei Monate vergangen sind, so dass eine nachträgliche Teilnahme des Antragstellers entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 29), da dieser - wie hilfsweise beantragt - weiterhin zur Ausbildungsqualifizierung zum Studientermin September 2018 zugelassen werden kann.

    Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 30).

    Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für die Ausbildungsqualifizierung lediglich Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 31).

    Sind Richtlinien erlassen worden, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht in Einklang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 37).

    Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung und höhere Qualifikationsebene als auch für die Festlegung einer Rangreihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 39).

    Anderes folgt auch nicht daraus, dass der erkennende Senat die Ansicht vertreten hat, dass hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen seien, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien, so dass die Entscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40).

    Mehr kann er in diesem Zusammenhang nicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 48).

    Mit einem Gesamturteil von lediglich 11 Punkten in der letzten Beurteilung würde der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des bisherigen Auswahlverfahrens (siehe dazu BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40) in der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 anhand des Gesamturteils auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 (davon 207 für BesGr A9) Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können.

  • VGH Bayern, 26.06.2014 - 7 BV 14.191

    Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die erfolgreiche Teilnahme an einem situativen Auswahltest zur Feststellung der Eignung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für die Zulassung der Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt und dem Test maßgebliche Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 18 f.).

    Deshalb darf der Dienstherr dem Ergebnis des Auswahltests auch ausschlaggebende Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimessen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 19).

    Es ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner in Bezug auf diese Aspekte das Bestehen des Auswahltests für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 18).

    Die Entwicklung und Durchführung des Auswahltests, mit dem nach wissenschaftlichen Kriterien das Anforderungsprofil abgeprüft wird, erfüllt damit die Maßgaben an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, das objektiv auch geeignet ist, aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Frage der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung zu erbringen, und gewährleistet dadurch einen (annähernd) gleichen Ablauf des Auswahlverfahrens für alle Bewerber sowie eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen, so dass die Chancengleichheit gewahrt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21).

    Im Übrigen trifft der Dienstherr seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen der Ämter einer Qualifikationsebene genügt, im Rahmen der Beurteilungsermächtigung, die auch die Festlegung der fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 11.06.1996 - 3 C 95.4126
    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Indessen kann die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen, dass auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597).

    Daher ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als ausreichend anzusehen, wenn - wie geschehen - der Dienstherr Inhalt und Bewertung des Eignungstests exemplarisch erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 a.a.O. S. 598).

    Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Testergebnis plausibel macht, indem er Inhalt und Bewertung des Eignungstests erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 - 3 C 95.4126 - BayVBl 1997, 597/598).

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Deshalb ist es zulässig, im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers unterstützend auch das Ergebnis eines Eignungstests heranzuziehen und dieses selbständig zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35.86 - juris Rn. 23 f.).

    Für die dem Eignungstest zugrunde zu legenden Anforderungen an die Bewerber sind die Vorgaben des Dienstherrn maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 - 2 C 35.86 - juris Rn. 23).

  • VG Bayreuth, 01.12.2000 - B 5 K 98.899
    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Der Auswahltest genüge auch nicht den Anforderungen an eine psychologische Eignungsfeststellung und könne nicht mit dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren verglichen werden.

    4.2.3 Entgegen der Behauptung des Antragstellers sowie unabhängig davon, ob er mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren vergleichbar ist, entspricht der Auswahltest auch den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Es reicht auch nicht aus, Prüfungsmängel - die im Übrigen auch unverzüglich gerügt werden müssen (vgl. § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i.V.m. § 34 Abs. 2 APO) - bloß zu behaupten (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Insoweit kann er sich auch nicht darauf berufen, ohne nähere Informationen zu Aufgaben und Bewertung des Tests sei es ihm nicht möglich gewesen, substantiierte Einwände gegen das Ergebnis des Auswahltests geltend zu machen, da er sich nur pauschal gegen die angeblich fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Prüfungsergebnisses wendet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 - juris Rn. 29 f.).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Anderen Kriterien darf bei der Auswahl nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.01.2005 - 3 CE 04.2899

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlentscheidung auf Grund von Rangliste; fehlende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Anders als in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Ergänzung bzw. der Austausch der maßgeblichen Auswahlerwägungen nach Abschluss des Auswahlverfahrens ausscheidet, so dass eine fehlende Begründung nachträglich nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris Rn. 28), kommt diesbezüglich auch noch eine Plausibilisierung des Testergebnisses im Hauptsacheverfahren in Betracht, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung hätte.
  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 3 CE 14.771

    Heranziehung dienstlicher Beurteilungen bei Stellenbesetzung - Vollziehung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066
    Art. 16 Abs. 1 LlbG trifft aber dahingehend eine Abstufung, dass Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden lediglich zusätzlich möglich sind, wobei die Beurteilung nicht zur "Marginalie" werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 6 B 480/17

    Durchführung eines computergestützen Testverfahrens im einem Auswahlverfahren für

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 3 CE 18.1066 -, juris) in Bezug auf den die Ausbildungsqualifizierung regelnden Art. 37 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) ausgeführt, dass es zulässig sei, im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers unterstützend auch das Ergebnis eines Eignungstests heranzuziehen und dieses selbständig zu gewichten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 A 442/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Business Administration:

    vgl. dazu einerseits OVG NW, Beschluss vom 25. April 2017 - 6 B 480/17 - juris, Rn. 12, und andererseits Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066 -, juris, Rn. 63.
  • VG München, 26.10.2018 - M 5 E 18.5040

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Zulassung zum situativen Auswahltest bei

    Die Zulassung steht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS unter den dort unter Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.1066 - juris Rn. 28).

    Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.1066 - juris Rn. 29).

  • VG Ansbach, 14.10.2021 - AN 1 S 21.01704

    Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

    Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.1066 - juris).
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