Rechtsprechung
VGH Bayern, 22.07.2004 - 23 B 04.79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Inanspruchnahme einer Entwässerungsanlage zur Abgeltung von kalkulatorischen Kosten; Vertragliche Regelung des Anschlussrechts und Benutzungsrechts an einer öffentlichen Entwässerungsanlage; Planungsspielraum und Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers; Entstehung von ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 24.09.2003 - Au 5 K 01.1464
- VGH Bayern, 22.07.2004 - 23 B 04.79
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
Das für die Entscheidung über eine Rechtswegbeschwerde zuständige Gericht kann …
Wenn die vereinbarte Regelung, wäre sie normativ erfolgt, als Norm des öffentlichen Rechts anzusehen wäre, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144 m.w.N.).Die getroffene Einigung, wonach die Straßenbaubehörde als Gegenleistung für das ihr eingeräumte Anschlussrecht einen Großteil der Bau- und Betriebskosten der gemeindlichen Einrichtung tragen sollte, betraf die Reichweite der kommunalen Aufgabe der Abwasserbeseitigung und stand damit in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang (vgl. zu einer ähnlichen Abrede BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144).
Dass öffentlich-rechtliche Verträge der vorliegenden Art schon vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 54 ff. BayVwVfG am 1. Januar 1977 (Art. 99 BayVwVfG) eine grundsätzlich zulässige behördliche Handlungsform darstellten, ist ebenfalls unbestritten (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1966 - IV C 64/65 - BVerwGE 23, 213 = NJW 1966, 1936; BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144 m.w.N.).
- VGH Bayern, 14.11.2014 - 4 C 14.2206
Rechtswegbeschwerde; öffentlich-rechtlicher Vertrag; hälftige Kostenerstattung …
Wenn die vereinbarte Regelung, wäre sie normativ erfolgt, als Norm des öffentlichen Rechts anzusehen wäre, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144 m.w.N.).Die von ihm "im Zuge der Wasserleitungsbauarbeiten" vorzunehmende Herstellung der Hausanschlüsse ist ein notwendiger Schritt bei der räumlichen Erweiterung der kommunalen Einrichtung und steht demnach in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144).
- VGH Bayern, 13.11.2007 - 23 ZB 07.2302
Kommunalabgabenrecht: Heranziehung von Dachgeschossen im Außenbereich // …
Im Zweifel gebührt einer Auslegung der Vorrang, die die Nichtigkeit einer Satzung vermeidet (vgl. hierzu BayVGH vom 22.7.2004 GK 2005 RdNr. 124 = BayVBl 2005, 143).Im Zweifel gebührt einer Auslegung der Vorrang, die die Nichtigkeit einer Satzung vermeidet (vgl. hierzu BayVGH vom 22.7.2004 GK 2005 RdNr. 124 = BayVBl 2005, 143).
- VGH Bayern, 13.11.2007 - 23 ZB 07.2303
Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungsanlage; Beitragsmaßstab …
Im Zweifel gebührt einer Auslegung der Vorrang, die die Nichtigkeit einer Satzung vermeidet (vgl. hierzu BayVGH vom 22.7.2004 GK 2005 RdNr. 124 = BayVBl 2005, 143). - VG Ansbach, 22.10.2013 - AN 1 K 13.00692
Beitragsnacherhebung bei Zumessung einer Grundstücksfläche
Die genannte Übergangsbestimmung kann jedoch bei teleologischer Auslegung nach dem mit ihr verfolgten Normzweck (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.11.2002 - 23 B 02.931, GK 2003/98 sowie Urteil vom 22.7.2004 - 23 B 04.79, GK 2005/124) nur für die Fälle Anwendung finden, in denen das jeweils betroffene Buchgrundstück in seiner Größe unverändert bleibt. - VG Ansbach, 14.12.2010 - AN 1 K 08.02095
Vorausleistung Verbesserungsbeitrag; Artzuschlag für …
Der Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson trete typischerweise an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt (BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2004, 23 B 04.79, BayVBl 2005, 143). - VG Potsdam, 08.09.2009 - 8 K 965/05
Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen einer dezentralen …
Wie und in welcher Form die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung konkret wahrgenommen wird, insbesondere die Entscheidung der Frage, ob die Schmutzwasserbeseitigung in zentraler oder dezentraler Form (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 8 L 296/07 - S. 3 des Entscheidungsabdrucks), durch Dritte oder durch einen Regiebetrieb, als einheitliche Einrichtung oder getrennt nach technischen Anlagen betrieben werden soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 23 ZB 05.554 - BayVBl. 2006, 637; Beschluss vom 22. Juli 2004 - 23 B 04.79 - BayVBl. 2005, 143, 145), ist im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch die zuständigen demokratisch legitimierten Entscheidungsgremien zu treffen.