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   VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285   

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VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285 (https://dejure.org/2015,22364)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285 (https://dejure.org/2015,22364)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 15 ZB 14.1285 (https://dejure.org/2015,22364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abgrabungsgenehmigung; Trockenabbau von Kies und Sand; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reduzierung der durch Auflage festgesetzten Ausgleichsflächen i.R.d. Erteilung der abgrabungsrechtlichen Genehmigung (hier: Trockenabbau von Kies und Sand)

  • rewis.io

    Abgrabungsgenehmigung für Trockenabbau von Kies sowie Sand und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung der durch Auflage festgesetzten Ausgleichsflächen i.R.d. Erteilung der abgrabungsrechtlichen Genehmigung (hier: Trockenabbau von Kies und Sand)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im E i n z e l f a l l naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 145 m.w.N. zu Planfeststellungsbeschluss).

    Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleich wertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 139).

  • BVerwG, 08.04.2008 - 9 B 13.08

    Bezirksschornsteinfegermeister; Feuersicherheit; Feuerstättenschau; Abgasanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    In tatsächlicher Hinsicht hat die Handhabung des rechtlich unverbindlichen Leitfadens aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil ein solches nicht verbindliches Regelwerk nur einen einzelfallbezogenen Anhaltspunkt liefert, aber keine allgemeine Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Happ in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 8.4.2008 - 9 B 13/08 - NVwZ 2008, 914).

    cc) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk wie etwa der Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" nicht schematisch angewendet werden darf, sondern nur einen Orientierungsrahmen vorgeben kann (BVerwG, B.v. 8.4.2008, a.a.O., juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 19.8.2014 - 2 B 43/14 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Der Verursacher soll vielmehr Maßnahmen treffen, die die Beeinträchtigungen "wieder gutmachen", d.h. einen für Natur und Landschaft gleichartigen und gleichwertigen Zustand im Hinblick auf die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 - BVerwGE 112, 140 = juris Rn. 60).
  • BVerwG, 19.08.2014 - 2 B 43.14

    Bewertung der Aussagekraft eines Gutachtens als Grundlage für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    cc) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk wie etwa der Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" nicht schematisch angewendet werden darf, sondern nur einen Orientierungsrahmen vorgeben kann (BVerwG, B.v. 8.4.2008, a.a.O., juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 19.8.2014 - 2 B 43/14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich auf eine nach der angegriffenen Entscheidung in Kraft getretene neue Rechts- oder Tatsachengrundlage bezieht, verleiht der Sache aber keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO/neue Rechtsgrundlage).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde - auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung - eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert (vgl. Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 17 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 = juris Rn. 118 f. jeweils m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 = juris Rn. 24).
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde - auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung - eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert (vgl. Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 17 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 = juris Rn. 118 f. jeweils m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 = juris Rn. 24).
  • BVerwG, 07.05.2007 - 4 B 5.07

    Charakter und Anwendbarkeit der Richtlinien VDI 3471

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285
    bb) Davon abgesehen ist die Frage der Anwendbarkeit eines rechtlich nicht verbindlichen Regelwerks wie des Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" keine Rechtsanwendung, sondern eine Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2007 - 4 B 5/07 - BRS 71 Nr. 169 = juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris).
  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 19 ZB 16.164

    Waldbestand mit besonderer ökologischer Wertigkeit und besonderer Bedeutung für

    Ob der Behörde im Kontext der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Ansehung des § 15 Abs. 2 BNatSchG eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. für die abgrabungsrechtliche Genehmigung BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris Rn. 5), oder ob es sich bei der naturschutzfachlichen Abwägung um eine gerichtlich voll überprüfbare, die gesetzlichen Wertungen "nachvollziehende" Abwägung handelt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1/2017, § 15 BNatSchG, Rn. 46 m.w.N. zum Streitstand), kann dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens von einem erheblichen, nicht kompensierbaren Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen ist und keine Fehler der naturschutzfachlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erkennbar sind.

    Naturschutzfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris).

  • VG München, 14.06.2022 - M 2 S 22.288

    Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau

    Entsprechend kontrolliert das Gericht die behördlichen Einschätzungen allein auf ihre naturschutzfachliche Vertretbarkeit im Einzelfall und im Hinblick darauf, ob sie sich auf geeignete Bewertungsverfahren stützt (BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 1 N 16.1269

    Satzung über das Vorkaufsrecht im Bereich einer Kleingartenanlage

    Eine Abweichung von der naturschutzfachlichen Wertung der zuständigen Fachbehörde und eine weitere Beweiserhebung durch das Gericht wäre erst dann erforderlich, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32; B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris Rn. 5).
  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Schriftform des Verwaltungsaktes, Klagefrist bei Änderungsbescheid, Rückforderung

    Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris).
  • VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 20.2081

    Teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung der auf den

    Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris).
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