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VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 34 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 4, § 144 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 3 Abs. 2
Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen - rewis.io
Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells "Sale and Rent back" für Fahrzeuge
Verfahrensgang
- VG München - 16 K 14.5826
- VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
- VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
- BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit …
An dieser Auffassung hält der Senat im vorliegenden Fall in Ansehung der mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer ähnlichen Vertragsgestaltung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2020 - 22 B 18.1574 -, juris) fest. - OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20
Ankauf von Fahrzeugen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts unwirksam
Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des VGH München vom 22.07.2020 (22 B 18.1574) verweist, folgt daraus hier nichts Anderes. - LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20 Soweit die Beklagte sich weiter auf die Rechtsprechung des VGH München in dessen Urteil vom 22.07.2020 zum Az.: 22 B 18.1574 bezieht, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht.