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   VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574   

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VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574 (https://dejure.org/2020,22527)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2020 - 22 B 18.1574 (https://dejure.org/2020,22527)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 22 B 18.1574 (https://dejure.org/2020,22527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 34 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 4, § 144 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 3 Abs. 2
    Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen

  • rewis.io

    Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßiger Ankauf von Fahrzeugen mit Rückkaufmiete

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells "Sale and Rent back" für Fahrzeuge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Der Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. (nachfolgend: Zentralverband) hatte die Klägerin auf Unterlassung des damaligen Geschäftsmodells verklagt und (nach Misserfolgen vor dem LG München und dem OLG München) mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof - BGH - obsiegt (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris).

    Sie gehe nämlich davon aus, dass die von den Zivilgerichten angenommene Unzulässigkeit des Geschäftsmodells, die auf dem Urteil des BGH vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - beruhe, im vorliegenden Verfahren geklärt werden könne.

    Der Beklagte sieht in § 34 Abs. 4 GewO eine für alle Gewerbetreibenden geltende Verbotsnorm und folgt hierbei der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen grundlegendem Urteil, das gegen die vorliegende Klägerin ergangen ist (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris Rn. 20 bis 23).

    Von einer Auslegungsbedürftigkeit ist auch der Bundesgerichtshof im genannten Urteil ausgegangen (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 24); in ihren danach ergangenen Entscheidungen sind die Zivilgerichte und auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (vgl. Urteilsabdruck - UA - Nr. 11 1 auf S. 17 und 18) dieser Ansicht gefolgt.

    Die Vertragskonstruktionen, die der Beklagte in diesen Ausführungen beschreibt, entsprechen im Wesentlichen demjenigen Sachverhalt, der dem genannten Urteil (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris) zugrunde lag; dieser Sachverhalt unterscheidet sich aber vom vorliegend streitigen Fall derart, dass zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung möglicherweise keine großen Unterschiede feststellbar sind, jedoch die Unterschiede im Hinblick auf die Auslegungsmöglichkeiten und deren Grenzen entscheidungserheblich sind.

    Es hat zur Grundlage der hierauf aufbauenden Bescheidsbegründung eine weitere Aussage des Bundesgerichtshofs im genannten Urteil gemacht, wonach für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst werde, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen sei, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben würden, so dass das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO "alle vertraglichen Gestaltungen [erfasse], bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht" (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Leitsatz Nr. 2 und Rn. 26).

    Auch diejenigen Rechtsvorschriften, Gesetzesmaterialien, Sachverhalte und Gerichtsentscheidungen, die der Bundesgerichtshof bei der historischen Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO herangezogen hat (vgl. BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 22), betrafen in allen Fällen die Pfandleihe bzw. deren Gleichsetzung mit Kaufgeschäften mit einem Rücktritts- oder Rückkaufsrecht (§ 34 Abs. 2 GewO a.F., hierzu Schenkel, Deutsche Gewerbeordnung nebst Vollzugsvorschriften, 1884, § 34 Bem. 1; Reichsgericht, U.v. 15.5.1912 - Rep. VI.473/11 - RGZ 79 Nr. 86 S. 361 bis 366; § 38 Abs. 2 Satz 2 GewO i.d.F. vom 23.7.1879, RGBl. S. 267, bis zur Aufhebung durch Art. 1 Nr. 20 des Vierten Gesetzes zur Änderung der GewO vom 5.2.1960, BGBl. I S. 61, ber. S. 92).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; stRspr)".

    Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung ausgeführt hat, das in diesem Sinn verstandene Analogieverbot schließe allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, "die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen" (BVerfG, B.v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 - juris Rn. 45).

    Dies ergibt sich schon aus der Reihenfolge der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Argumente: Es hat im Anschluss an seine unter Rn. 45 gemachten Ausführungen (Verwendung von Begriffen, "die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen") im nächsten Abschnitt (Rn. 46) - gewissermaßen zusammenfassend - ersichtlich die "äußerste Grenze" nicht verschieben oder aufweichen wollen, sondern (wie schon in früheren Entscheidungen) ausgeführt: "Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation" und ergänzt, diese Grenze sei aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen, weil Art. 103 Abs. 2 GG (bzw. hier: § 3 Abs. 2 OWiG) die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren wolle (BVerfG, B.v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 - juris Rn. 46).

    Davon abgesehen muss auch die Auslegung solcher Normen, die "in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen", diejenige Grenze einhalten, die sich daraus ergibt, dass "jedenfalls im Regelfall [...] der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können [muss], ob ein Verhalten strafbar ist", so dass "in Grenzfällen [...] auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar" ist (BVerfG, B.v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 - juris Rn. 45).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    "a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; stRspr).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; stRspr)".

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 2.19

    Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Bei der Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass eine Vorschrift nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, wer von der Norm betroffen ist und was von den pflichtigen Personen verlangt wird (BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 8 C 2.19 - Rn. 9, noch nicht veröffentlicht).

    Bei Ordnungswidrigkeitstatbeständen müssen die Adressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten darunter fällt oder nicht (BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 8 C 2.19 - Rn. 10, noch nicht veröffentlicht).

  • OLG München, 11.05.2017 - 29 U 3818/16

    Kaufvertrag, Leistungen, Berufung, Dienstleistungen, Auslegung, Kaufpreis,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Denn das Landgericht München I habe ihr (mit Urteil vom 12.9.2016 - 4 HK 0 21699/15) auf Klage eines Pfandleihunternehmens hin untersagt, den Ankauf von Fahrzeugen unter gleichzeitiger Einräumung eines Rücktrittrechts anzubieten; die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und ihre Nichtzulassungsbeschwerde seien erfolglos geblieben (OLG München, U.v. 11.5.2017 - 29 U 3818/16; BGH, B.v. 7.6.2018 - I ZR 96/17), das Urteil sei rechtskräftig.

    Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Klägerin das mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid untersagte Geschäftsmodell auch durch zivilgerichtliche Entscheidungen untersagt wurde, diese zivilgerichtliche Untersagung nach Erlass des vorliegend angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils mittlerweile rechtskräftig geworden ist (Landgericht München I, U.v. 12.9.2016 - 4 HK 0 21699/15; OLG München, U.v. 11.5.2017 - 29 U 3818/16; BGH, B.v. 7.6.2018 - I ZR 96/17) und die Klägerin seitdem ihr Geschäftsmodell in der untersagten Variante aktuell nicht praktiziert.

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten; es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, "Strafbarkeitslücken" zu schließen (Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. AL 2018, Art. 103 Rn. 140 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, u.a. BVerfG, U.v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Die vom Verwaltungsgericht für seine Ansicht angeführte höchstrichterliche Entscheidung (BVerfG, B.v. 15.3.1978 - 2 BvR 927/76 - juris) und die darin enthaltene Aussage, wonach - so die sinngemäße Wiedergabe durch das Verwaltungsgericht - ein Begriff in straf- und handelsrechtlichem Kontext verschieden auslegbar ist (UA S. 18 unten) vermögen die Auffassung des Verwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall nicht zu stützen.
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; stRspr)".
  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Zu den Grenzen der Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, B.v. 1.6.2006 - 1 BvR 150/03 - juris Rn. 9):.
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574
    Aus den genannten Gründen liegt in der Rechtswirkung des angefochtenen Bescheids für die Klägerin eine zusätzliche Beschwer gegenüber der Situation, die bereits aufgrund der zivilgerichtlichen Untersagung besteht; mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids kann also die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten ihre Rechtsposition verbessern; eine Fallgestaltung dagegen, wie sie der vom Beklagten angeführten Kommentierung bzw. Rechtsprechung zugrunde liegt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor §§ 40-53, Rn. 16 ff.<<, BVerwG, B.v. 7.3.2002 - 4 BN 60.01 - juris), liegt hier nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit

    An dieser Auffassung hält der Senat im vorliegenden Fall in Ansehung der mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer ähnlichen Vertragsgestaltung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2020 - 22 B 18.1574 -, juris) fest.
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts:

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des VGH München vom 22.07.2020 (22 B 18.1574) verweist, folgt daraus hier nichts Anderes.
  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
    Soweit die Beklagte sich weiter auf die Rechtsprechung des VGH München in dessen Urteil vom 22.07.2020 zum Az.: 22 B 18.1574 bezieht, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht.
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