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   VGH Bayern, 22.08.2018 - 13a C 18.954   

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https://dejure.org/2018,28743
VGH Bayern, 22.08.2018 - 13a C 18.954 (https://dejure.org/2018,28743)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.08.2018 - 13a C 18.954 (https://dejure.org/2018,28743)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. August 2018 - 13a C 18.954 (https://dejure.org/2018,28743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 94, § 146 Abs. 2, § 173; GKG § 3 Abs. 2
    Vorgreiflichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Liegen die vereinbarten Voraussetzungen nicht vor, kann ein Förderbescheid zurückgenommen werden.

  • rewis.io

    Vorgreiflichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens; Beschwerde; Zuwendungsbescheid; Rücknahme; Fördervoraussetzungen

  • rechtsportal.de

    Liegen die vereinbarten Voraussetzungen nicht vor, kann ein Förderbescheid zurückgenommen werden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 22 C 14.2701

    Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windkraftanlage wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2018 - 13a C 18.954
    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris; Rudisile, a.a.O., § 94 Rn. 31).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

    Die Beschwerde ist zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 94 VwGO etwa BayVGH, B.v. 22.8.2018 - 13a C 18.954 - juris Rn. 2 m.w.N.) und begründet.

    Dem Beschwerdegericht obliegt dabei im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (BayVGH, B.v. 22.8.2018 - 13a C 18.954 - juris Rn. 3 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 94 Rn. 41).

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