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   VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398   

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VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398 (https://dejure.org/2012,36366)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2012 - 22 B 10.2398 (https://dejure.org/2012,36366)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 22 B 10.2398 (https://dejure.org/2012,36366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Feiertagsruhe; Spielhallen; Spielgeräte; Spielbanken

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV, Art. 3, 118 Abs. 1, 147 BV, Art. 3 Abs. 2 FTG, Art. 5 FTG, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SpielbG, § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbO
    Feiertagsrecht: Spielhallenbetrieb und Feiertagsschutz | Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG auf Spielhallen, auf in Gaststätten aufgestellte Spielgeräte und auf Spielbanken; Keine Beschränkung des Begriffs der "öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen" auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV, Art. 3, 118 Abs. 1, 147 BV, Art. 3 Abs. 2 FTG, Art. 5 FTG, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SpielbG, § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbO
    Feiertagsrecht: Spielhallenbetrieb und Feiertagsschutz | Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG auf Spielhallen, auf in Gaststätten aufgestellte Spielgeräte und auf Spielbanken; Keine Beschränkung des Begriffs der "öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen" auf ...

  • vdai.de PDF

    Geltung des Verbots des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayFeiertG für Spielhallen, in Gaststätten aufgestellte Spielgeräte und Spielbanken; keine Verletzung der Grundrechte des Spielhallenbetreibers oder der Kunden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen Tagen - Verbot zum Betrieb von Spielhallen mit verfassungsrechtlich gewährleisteter Berufsfreiheit vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG
    Öffnung von Spielhallen an "stillen" Tagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 509
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Als eine der Determinanten, die die Lebenswirklichkeit der Bevölkerung über die Jahrhunderte hinweg geprägt haben, sind sie ein integrales Element der Geschichte des bayerischen Volkes geworden, auf die die Präambel der Verfassung des Freistaates Bayern Bezug nimmt und die durch die Verwurzelung des Landes in der christlich-abendländischen Tradition geprägt ist (vgl. zu letzterem BayVerfGH vom 15.1.2007 VerfGH 60, 1/11).

    Ebenso wie es angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots, dass Bayern als Kulturstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die kulturelle Überlieferung zu schützen hat, ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers darstellt, die religiöse Lebensform und die Tradition des Volkes unter Beachtung des Neutralitätsgebots in die Schulerziehung einzubringen (BayVerfGH vom 15.1.2007, a.a.O.), so kann es ihm angesichts der in Art. 3 Abs. 2 BV enthaltenen Staatszielbestimmung des Schutzes der kulturellen Überlieferung nicht verwehrt sein, durch gesetzliche Regelungen auch außerhalb des Schulrechts darauf hinzuwirken, dass tradierte Lebensformen - soweit möglich - gewahrt bleiben.

    Das gilt umso mehr, als das Neutralitätsgebot keine völlige Indifferenz in religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche bedeutet (BayVerfGH vom 1.8.1997 VerfGH 50, 156/167; vom 15.1.2007, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber darf und muss sich bei seinen Regelungen vielmehr an der Wertordnung orientieren, die der Verfassung zugrunde liegen (BayVerfGH vom 2.5.1988 VerfGH 41, 44/49; vom 15.1.2007, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1980 - 4 B 1805/79
    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    1.5 Wenn in der Vergangenheit mehrere nordrhein-westfälische Gerichte (z.B. OLG Düsseldorf vom 21.8.1978 JMBl NW 1978, S. 266 f.; OVG NRW vom 20.6.1980 Az. 4 B 1805/79 ) den Betrieb von Spielhallen in jenem Bundesland an "stillen Feiertagen" (so die Terminologie des dortigen Landesrechts) als zulässig angesehen haben, so lässt sich hieraus für die Rechtslage in Bayern nichts herleiten.

    Diese Rechtsprechung erklärt sich daraus, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 26. April 1961 (GV NW S. 189) den Betrieb von Spielhallen zusammen mit demjenigen von Wettbüros und der gewerblichen Annahme von Wetten ausdrücklich in den Katalog der an stillen Feiertagen unzulässigen Betätigungen aufgenommen, sie aber durch das Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 470) - bei gleichzeitig fortbestehender Erwähnung der Wettbüros und der gewerblichen Annahme von Wetten im Verbotskatalog - wieder aus diesem Katalog gestrichen hatte (vgl. OVG NRW vom 20.6.1980, a.a.O., RdNr. 3; ähnlich OLG Düsseldorf vom 21.8.1978, a.a.O.).

    Die Gerichte konnten vor dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung und der Tatsache, dass sich Spielhallen unter keine andere Tatbestandsalternative des nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetzes damaliger Fassung einordnen ließen (vgl. dazu OVG NRW vom 20.6.1980, a.a.O., RdNrn. 4 f.), nur zu der Auslegung gelangen, dass der Betrieb von Spielhallen nach dem Willen des dortigen Landesgesetzgebers an "stillen Feiertagen" zulässig sein sollte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.1983 - 11 B 195/82
    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Denn derartige Betätigungen können - je nach ihrer konkreten Ausgestaltung - zum Wesen eines solchen Tages in einem gleich großen (oder sogar noch intensiveren) Widerspruch stehen, als das bei zeitlich begrenzten Ereignissen der Fall sein kann (OVG RhPf vom 19.1.1983 GewArch 1983, 156/157; SaarlOVG vom 8.8.1991, a.a.O., S. 277).

    Der Betrieb von Spielhallen wird vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung nicht nur als mit dem ernsten Charakter des Karfreitags (BayObLG vom 10.11.1982, a.a.O.; HessVGH vom 29.11.1993, a.a.O.; ThürOLG vom 19.4.2012 Az. 1 Ss Bs 21/12, 1 Ss Bs 21/12 (87), , RdNr. 8), sondern auch mit der Eigentümlichkeit anderer stiller Tage als unvereinbar angesehen (vgl. zur Unzulässigkeit des Betriebs einer Spielhalle am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag sowie am Totensonntag OVG RhPf vom 19.1.1983, a.a.O. und OVG Lüneburg vom 13.12.1984, a.a.O.; am Allerseelentag SaarlOVG vom 8.8.1991, a.a.O.).

    Da ein solches Vollzugsdefizit den Geltungsanspruch des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG unberührt lässt und kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, kann die Klägerin hieraus indes nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. dazu auch OVG RhPf vom 19.1.1983, a.a.O., S. 157 f.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Denn sowohl Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (ab hier: Art. 139 WRV), der gemäß Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgilt, als auch Art. 147 BV lassen eine staatliche Anerkennung kirchlicher Feiertage nicht nur zu, sondern verpflichten wegen ihrer Rechtsnatur als institutionelle Garantien (vgl. zu Art. 139 WRV BVerfG vom 9.6.2004 BVerfGE 111, 10/50; zu Art. 147 BV BayVerfGH vom 25.2.1982 VerfGH 35, 10/19; vom 15.1.1996 VerfGH 49, 1/6; vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498 f.) den Gesetzgeber dem Grunde nach auch, eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition anzuerkennen und durch gesetzliche Vorschriften zu schützen (BayVerfGH vom 15.1.1996, a.a.O.), wobei ihm freilich ein weiter Spielraum zukommt (BayVerfGH vom 15.1.1996, a.a.O.; vom 27.2.2012, a.a.O.).

    Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, d.h. das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkte Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. z.B. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 9.6.2004, a.a.O., S. 32).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. z.B. BVerfG vom 15.12.1999 BVerfGE 101, 331/347; vom 16.1.2002 BVerfGE 104, 357/364; vom 9.6.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Desgleichen setzt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Sonn- und Feiertage in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GV NW S. 98) verankerte Verbot aller "der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt", nicht voraus, dass solche Veranstaltungen geeignet sind, konkrete Gefährdungen oder Störungen der Sonntagsruhe unbeteiligter Dritter zu bewirken; es genügt, dass sie mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage nicht vereinbar sind (BVerwG vom 7.9.1981 NJW 1982, 899).

    Hierfür spricht u. a., dass ein solches Verbot (es findet sich in vergleichbarer Weise in Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 FTG) auf der Grundlage einer Auslegung, die sein Eingreifen vom Vorliegen einer konkreten Störung abhängig machen wollte, weitgehend überflüssig wäre, da derartige Beeinträchtigungen vielfach bereits aufgrund der allgemeinen sicherheitsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse (vgl. in Bayern z.B. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG bzw. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG jeweils in Verbindung mit § 167 StGB) unterbunden werden können (BVerwG vom 7.9.1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Wenn der Gesetzgeber die Durchführung öffentlicher, mit dem ernsten Charakter stiller Tage nicht vereinbarer Unterhaltungsveranstaltungen verboten hat, so dient das vielmehr auch dem Zweck, den Rest einer jahrhundertealten kulturellen Tradition aufrecht zu erhalten, die das Gemeinschaftsleben in Bayern in der Vergangenheit nachhaltig geprägt hat und an deren Bewahrung ein anerkennenswertes Interesse besteht (vgl. zur weltlich-neutralen Zwecksetzung, die zum religiösen, in der christlichen Tradition wurzelnden Gehalt des Art. 139 WRV hinzutritt, auch BVerfG vom 1.12.2009 BVerfGE 125, 39/81).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Die darauf zurückgehenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht gleichgültig sein" (BVerfG vom 16.5.1995 BVerfGE 93, 1/21).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, d.h. das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkte Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. z.B. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 9.6.2004, a.a.O., S. 32).
  • OLG Jena, 19.04.2012 - 1 SsBs 21/12

    Ordnungswidrigkeit: Verbot des Betriebs einer Spielhalle am Karfreitag in

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Der Betrieb von Spielhallen wird vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung nicht nur als mit dem ernsten Charakter des Karfreitags (BayObLG vom 10.11.1982, a.a.O.; HessVGH vom 29.11.1993, a.a.O.; ThürOLG vom 19.4.2012 Az. 1 Ss Bs 21/12, 1 Ss Bs 21/12 (87), , RdNr. 8), sondern auch mit der Eigentümlichkeit anderer stiller Tage als unvereinbar angesehen (vgl. zur Unzulässigkeit des Betriebs einer Spielhalle am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag sowie am Totensonntag OVG RhPf vom 19.1.1983, a.a.O. und OVG Lüneburg vom 13.12.1984, a.a.O.; am Allerseelentag SaarlOVG vom 8.8.1991, a.a.O.).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. z.B. BVerfG vom 15.12.1999 BVerfGE 101, 331/347; vom 16.1.2002 BVerfGE 104, 357/364; vom 9.6.2004, a.a.O.).
  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • BayObLG, 22.04.1986 - 3 ObOWi 26/86

    Feiertag; Feiertagsruhe; Sonntag; Sonntagsruhe; Flohmarkt; Entgelt

  • BayObLG, 10.11.1982 - 3 ObOWi 138/82
  • VerfGH Bayern, 15.01.1996 - 1-VII-95
  • VGH Bayern, 15.03.2004 - 24 BV 03.2990
  • VGH Hessen, 29.11.1993 - 8 UE 1465/92

    Untersagung des Spielhallenbetriebes an stillen Feiertagen

  • VerfGH Bayern, 27.02.2012 - 4-VII-11

    Popularklage: Regelungen über die Ermöglichung des Betriebs von Autowaschanlagen

  • OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/13

    Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das bayerische Feiertagsgesetz:

    a) Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn der Zutritt zu ihr nicht nur Personen gestattet ist, die durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit dem Veranstalter verbunden sind, sondern jedermann Zutritt gewährt werden sollte (BayVGH, Urteil vom 07.04.2009 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 22.10.2012 - 22 B 10.2398 [bei juris] = NVwZ-RR 2013, 509).
  • VG Wiesbaden, 12.03.2013 - 5 K 898/12

    Tanzverbot an stillen Feiertagen

    Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22.10.2012, Az.: 22 B 10.2398), dass es auf die Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung und die Gefahr konkreter Störungen im Einzelfall nicht ankomme, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.
  • OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/14

    Kriterien für die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit einer Veranstaltung

    a) Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn der Zutritt zu ihr nicht nur Personen gestattet ist, die durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit dem Veranstalter verbunden sind, sondern jedermann Zutritt gewährt werden sollte (BayVGH, Urteil vom 07.04.2009 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 22.10.2012 - 22 B 10.2398 [bei [...]] = NVwZ-RR 2013, 509).
  • VG München, 10.10.2012 - M 18 K 11.4906

    Schutz des Totensonntags als stillen Tag; Rockkonzert

    Mit dem Feiertagsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertrage in Art. 147 BV umgesetzt, wobei Art. 147 BV eine staatliche Anerkennung kirchlicher Feiertage nicht nur zulässt, sondern wegen seiner Rechtsnatur als institutionelle Garantie den Gesetzgeber dem Grunde nach auch verpflichtet, eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition zuzuerkennen und durch gesetzliche Vorschriften zu schützen (BayVGH, Urteil v. 22.10.2012, Az: 22 B 10.2398).
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