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   VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009   

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VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009 (https://dejure.org/2020,38299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2020 - 22 A 16.40009 (https://dejure.org/2020,38299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 22 A 16.40009 (https://dejure.org/2020,38299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO§ 265, § 266; UmwRG § 4; UVPG 2010 § 9; UVPG § 5 Abs. 3 S. 2, § 7 Abs. 6, Abs. 7; VwVfG § 46, § 72 , § 73; AEG § 18, § 18a; BImSchG § 41, § 42; BImSchV § 1, § 2; VwGO § 173
    Nachbarklage gegen Elektrifizierung einer Eisenbahnstrecke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 wies der damalige Berichterstatter die Beteiligten auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Verkehrsprognosen und der Anwendung des UVPG und des UmwRG hin, insbesondere vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17.

    Nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsuntersuchung für ein Straßenbauvorhaben jedenfalls dann als entscheidungserheblich anzusehen und daher auszulegen, wenn die Ermittlung der Verkehrszahlen im ausgelegten Erläuterungsbericht nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt ist (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 31).

    Sie sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben und damit ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß verfehlt würde (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18); ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18; U.v. 3.4.2019 - 4 A 1.18 - juris Rn. 16).

    Im vorliegenden Fall wurde mit der Auslegung der Anlage 16 der Planunterlagen auch unter Berücksichtigung des von den Klägern in Bezug genommenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - juris die erforderliche Anstoßwirkung erzielt, so dass keine weiteren Unterlagen ausgelegt werden mussten.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris entschiedenen Fall war zur Erfüllung der Anstoßfunktion die Auslegung weiterer Unterlagen nicht erforderlich.

    Im Fall des BVerwG war nur einem nicht ausgelegten Verkehrsgutachten der Anstoß zu entnehmen, eine angenommene Verkehrsbelastung in Bezug auf den von einem anderen Straßenausbauprojekt ausgehenden Entlastungseffekt zu hinterfragen (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32).

    Im Übrigen steht angesichts der umfassenden erhobenen Einwendungen zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass ein Verfahrensfehler, sollte er entgegen den vorstehenden Ausführungen unterlaufen sein, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte (§ 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG; vgl. zum Maßstab für die Prüfung der Offensichtlichkeit, bei der dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die Beweislast für die Frage auferlegt werden darf, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 35; U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 19).

    Aus dem von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - (juris Rn. 21) lassen sich im Übrigen keine Rückschlüsse für den vorliegenden Sachverhalt ziehen.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Ein Zeitraum von zehn Jahren ab Planfeststellung bewegt sich im Rahmen des für Verkehrsprognosen Üblichen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 87; s. hierzu auch die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss S. 40).

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (stRspr, BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 88; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass Betriebsprognosen für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen Verkehrszahlen aus der Bundesverkehrswegeplanung zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    Auf einen Abgleich mit den Bestellungen der zuständigen Länder hat auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Betriebsprognosen im Schienenpersonenverkehr abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    1.1.1.2.1 Die Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Plausibilisierung dieser Angabe im Grundsatz zu Recht Bezug auf Zahlen genommen, die sich aus der Bundesverkehrswegeplanung ergeben (vgl. zu dieser Vorgehensweise BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    Auch wenn die Verkehrsprognose 2030 bereits seit 2014 über die Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Verfügung stand, ist doch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass diese im Zeitpunkt der Planfeststellung so aufbereitet gewesen wäre, dass sich aus ihr belastbare Aussagen über lokale Verkehrsströme hätten ableiten lassen (vgl. in diesem Sinne zu einem Planfeststellungsbeschluss vom 13.11.2015 BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89).

    Die bloße Steigerung der Kapazität der Strecke führt nicht dazu, dass der Verkehrsprognose deren Maximalauslastung zugrunde gelegt werden müsste (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (stRspr, BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 88; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass Betriebsprognosen für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen Verkehrszahlen aus der Bundesverkehrswegeplanung zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    Auf einen Abgleich mit den Bestellungen der zuständigen Länder hat auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Betriebsprognosen im Schienenpersonenverkehr abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    1.1.1.2.1 Die Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Plausibilisierung dieser Angabe im Grundsatz zu Recht Bezug auf Zahlen genommen, die sich aus der Bundesverkehrswegeplanung ergeben (vgl. zu dieser Vorgehensweise BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    Die Erhöhung der Kapazität einer Strecke bedeutet nicht schon, dass diese auch genutzt wird, sondern dies hängt vielmehr davon ab, welcher Verkehr im Prognosehorizont nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 3 A 17.15

    Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen - Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (stRspr, BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 88; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    Der Rechtsprechung ist weiter zu entnehmen, dass Betriebsprognosen für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen Verkehrszahlen aus der Bundesverkehrswegeplanung zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46; U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22).

    1.1.1.2.1 Die Beigeladene hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Plausibilisierung dieser Angabe im Grundsatz zu Recht Bezug auf Zahlen genommen, die sich aus der Bundesverkehrswegeplanung ergeben (vgl. zu dieser Vorgehensweise BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    Die Erhöhung der Kapazität einer Strecke bedeutet nicht schon, dass diese auch genutzt wird, sondern dies hängt vielmehr davon ab, welcher Verkehr im Prognosehorizont nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 46).

    Die bloße Steigerung der Kapazität der Strecke führt nicht dazu, dass der Verkehrsprognose deren Maximalauslastung zugrunde gelegt werden müsste (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 - juris Rn. 22; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89).

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (Anstoßwirkung, vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - juris Rn. 19).

    Sie sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben und damit ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß verfehlt würde (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18); ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18; U.v. 3.4.2019 - 4 A 1.18 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247

    Erfolgloser Eilantrag gegen Schrottplatz im Gewerbegebiet - Interessenabwägung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Da die frühere Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend machte, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihren Grundstücken ergab, handelt es sich bei diesen um im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO streitbefangene Grundstücke (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 34; U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 23).

    Der Rechtsnachfolger tritt im laufenden Prozess an die Stelle seiner Rechtsvorgängerin, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung, etwa durch gesonderten Beschluss, bedarf (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 35; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 266 Rn. 16, 18, 19).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 A 30.15

    Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Für die Bejahung der Klagebefugnis reicht es insoweit aus, dass der Kläger zu 2 Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2009 - 7 A 7.09 - juris Rn. 18; B.v. 19.5.2005 - 4 VR 2000.05 - juris Rn. 28; zur Klagebefugnis einer Gemeinde BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 12).

    Ob die geltend gemachten Belange tatsächlich abwägungserheblich sind und ob sie fehlerfrei berücksichtigt wurden, betrifft in aller Regel - und auch hier - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 22 B 06.3236

    Wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlags- und

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Da die frühere Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend machte, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihren Grundstücken ergab, handelt es sich bei diesen um im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO streitbefangene Grundstücke (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 34; U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 23).

    Gegen eine entsprechende Anwendung der Regelungen im Verwaltungsprozess bestehen keine Bedenken (BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.9.1984 - 4 C 19.83 - juris Rn. 8; B.v. 12.12.2000 - 7 B 68.00 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Die Bekanntmachung hat damit ersichtlich die Öffentlichkeit einschließlich der Umweltverbände erreicht (s. hierzu auch BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009
    Sie sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben und damit ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß verfehlt würde (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32; U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18); ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 18; U.v. 3.4.2019 - 4 A 1.18 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 25.07.2007 - 9 VR 19.07

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes über

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen -

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 19.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beiladung - Wochenendhaus - Beseitigung

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • BVerwG, 17.12.2009 - 7 A 7.09

    Planfeststellung; Eisenbahnstrecke; Eisenbahnüberführung; Straße; Straßenbahn;

  • BVerwG, 12.12.2000 - 7 B 68.00

    Restitutionsanspruch; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtshängigkeit Klage;

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