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   VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089, 22 A 01.40107, 22 A 03.40012   

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VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089, 22 A 01.40107, 22 A 03.40012 (https://dejure.org/2007,6280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2007 - 22 A 01.40089, 22 A 01.40107, 22 A 03.40012 (https://dejure.org/2007,6280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2007 - 22 A 01.40089, 22 A 01.40107, 22 A 03.40012 (https://dejure.org/2007,6280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • mopa.de PDF

    Planfeststellung für den viergleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    ICE-Bahnstrecke Ingolstadt-München: Klagen von Anwohnern auf weiteren Lärmschutz erfolglos - Einschlägige Schallschutz-Grenzwerte werden eingehalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Bayern, 12.04.2002 - 20 A 01.40016
    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    - Ein zusätzlicher Korrekturwert nach der Fußnote (Amtl. Anm.) zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV in Höhe von 3 dB(A) für die Maßnahme "Besonders überwachtes Gleis (BüG)" kann nach wie vor gerechtfertigt sein (Anschluss an BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370 sowie an BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140 und vom 15.1.2001 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 65).

    Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140 m.w.N. zum gleichen Vorhaben, Streckenabschnitt 81 M [D***************]).

    Dabei bestehen auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Prognose ein zu geringer Güterzuganteil oder eine nicht ausreichende Höchstgeschwindigkeit der S-Bahn angenommen wurde (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 25 f.).

    gerichts und der Oberverwaltungsgerichte anerkannt (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 18] m.w.N.; BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 26 ff.).

    Dies ist grundsätzlich von der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem Stand der Lärmwirkungsforschung, den Stärke, Dauer und Häufigkeit der Schallereignisse berücksichtigenden und im Übrigen auch international angewandten Dauerschallpegel als geeignetes und praktikables Maß für die Beurteilung von Schienen- und Straßenverkehrslärm anzusehen (vgl. BVerwG vom 18.3.1998 BVerwGE 106, 241 m.w.N.; BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 35 f.).

    So haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof einen Gleispflegeabschlag von im Mittel 3 dB(A) als nachgewiesen angesehen, soweit klotzgebremste Nahverkehrszüge nicht mehr verkehren; sie sind dabei aber bisher - ebenso wie die Beklagte und die Beigeladene - von einer arithmetischen Berechnung dieses Mittelungsbetrages ausgegangen (vgl. hierzu BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; BayVGH vom 15.1.2001 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 65; vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 30 ff.).

    hen des Forschungs- und Technologiezentrums der DB AG (Tabelle in der Anlage 1 des Schriftsatzes vom 25. November 1999, vorgelegt mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1 vom 27. Januar 2000 in den dem Urteil vom 12.4.2002 (a.a.O.) zugrunde liegenden Verfahren) angewandt; auf dieser Basis sei bei Nichtberücksichtigung der klotzgebremsten Nahverkehrszüge von einem gegenüber dem Grundwert von 51 dB(A) abgesenkten Anfangspegel (direkt nach dem Schleifen) von 45, 6 dB(A) auszugehen, der aufgrund des weiteren Absinkens des Pegels ca. sechs Monate nach dem Schleifen um ca. 0,8 dB(A) gemindert werden könne.

    Soweit sich auf der Basis dieser Tabelle ein Anfangspegel von 46 dB(A) unmittelbar nach dem Schleifen bzw. von 45, 2 dB(A) sechs Monate danach und damit nur ein arithmetischer Gleispflegeabschlag von 2, 9 dB(A) errechne, hat dies der Verwaltungsgerichtshof aus anderen Gründen (günstige Kalibrierung des Schallmesswagens) als kompensiert angesehen (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 31 bis 34).

    Dies bedeutet weiter, dass die jeweilige Korrektur zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen den Lärmminderungs- oder -erhöhungseffekt der Fahrbahnen isoliert betrachtet und nicht auf die konkreten Umstände der jeweils planfestgestellten Anlage abstellt, so dass der Einfluss von Lärmschutzwänden nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O. RdNr. 10; BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34).

    d. Zum Nachweis der dauerhaften Lärmminderung können weiterhin die Messreihen, die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. oben sowie die Darstellung im Urteil des BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 30 ff.) gebilligt wurden, herangezogen werden.

    Zudem ist aus der in der Sachverständigenäußerung zu Frage 2 in Bezug genommenen Tabelle 6 des UBA-Textes 61/03 (S. 41), der die Messwerte entnommen sind, ersichtlich, dass die Messwerte des Umweltbundesamts größtenteils eine größere Schwankungsbreite (nämlich zwischen +/- 0, 6 und +/- 1 dB(A)) aufweisen als die o.g. Messungen des Forschungsund Technologiezentrums der DB AG (nämlich +/- 0, 5 dB(A)) und demgemäß nicht in gleicher Weise abgesichert erscheinen (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 31).

    Daraus ergäbe sich ein weiterer anzurechnender Lärmminderungseffekt von ca. 0,6 dB(A) (vgl. auch BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34).

    Sie stellen, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. z.B. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 14]), sicher, dass eine dauerhafte Lärmminderung gewährleistet ist (vgl. dazu auch BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34 f.).

    Dass die in den Planfeststellungsbeschlüssen diesbezüglich angeordneten Auflagen von vorneherein nicht einhaltbar bzw. nicht kontrollierbar wären, ist nicht ausreichend dargetan (vgl. auch BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34 f.).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts geht der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 37 ff.) und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; ferner Urteil vom 3.3.2004 UPR 2004, 275) von folgenden Grundsätzen aus: Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG), wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz durch aktive Schallschutzmaßnahmen besteht.

    Nachdem gegenüber den dem Urteil vom 12. April 2002 zugrunde liegenden Verfahren wesentlich Neues nicht vorgetragen wurde, wird auf die Begründung im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2002 (DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 47 ff.) Bezug genommen.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    - Ein zusätzlicher Korrekturwert nach der Fußnote (Amtl. Anm.) zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV in Höhe von 3 dB(A) für die Maßnahme "Besonders überwachtes Gleis (BüG)" kann nach wie vor gerechtfertigt sein (Anschluss an BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370 sowie an BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140 und vom 15.1.2001 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 65).

    So haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof einen Gleispflegeabschlag von im Mittel 3 dB(A) als nachgewiesen angesehen, soweit klotzgebremste Nahverkehrszüge nicht mehr verkehren; sie sind dabei aber bisher - ebenso wie die Beklagte und die Beigeladene - von einer arithmetischen Berechnung dieses Mittelungsbetrages ausgegangen (vgl. hierzu BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; BayVGH vom 15.1.2001 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 65; vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 30 ff.).

    Der Nachweis einer dauerhaften Lärmminderung erfordert nicht, dass eine Eingriffsschwelle festgelegt wird, die jede Schwankung in der Lärmbelastung vermeidet, wichtig ist nur, dass ein bestimmter Gleispflegeabschlag nicht überschritten wird (BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O.).

    Daraus ergäbe sich ein weiterer anzurechnender Lärmminderungseffekt von ca. 0,6 dB(A) (vgl. auch BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34).

    Der Nachweis einer dauerhaften Lärmminderung erfordert nicht, dass eine Eingriffsschwelle festgelegt wird, die jede Schwankung in der Lärmbelastung vermeidet; die Eingriffsschwelle muss nur sicherstellen, dass die Schleifarbeiten durchgeführt werden, bevor durch eine Verriffelung der Schienen der lärmmindernde Effekt des BüG verloren geht (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O.).

    Dies ist der Sinn der Fußnotenregelung in Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370).

    Bei der Zugrundelegung eines solchen Durchschnittswerts von 51 dB(A) nimmt der Verordnungsgeber in Kauf, dass es Schienenzustände gibt, die hinsichtlich der Fahrgeräuschpegel im Vergleich zu einer glatten oder auch durchschnittlich guten Schiene (weit) erhöhte dB(A)-Werte aufweist (theoretisch gegenüber der glatten Schiene um 15 dB(A) und mehr [vgl. BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O. m.w.N.]).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Kenntnis der Tatsache, dass die Schleifabstände mehrere Jahre betragen können, den Nachweis einer dauerhaften Lärmminderung durch das BüG als geführt angesehen, und zwar nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O.).

    Das Verfahren einer Messung mit einem Schallmesswagen ist auch seitens des Umweltbundesamts anerkannt (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; ferner Vorbemerkung der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2004).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts geht der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 37 ff.) und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; ferner Urteil vom 3.3.2004 UPR 2004, 275) von folgenden Grundsätzen aus: Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG), wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz durch aktive Schallschutzmaßnahmen besteht.

    Demgemäß ist beim Ausbau einer vorhandenen Strecke der Vorbelastung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; vgl. auch VGH BW vom 11.2.2004 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 74).

    Ein solches Lärmschutzkonzept hat die Rechtsprechung wiederholt im Grundsatz gebilligt, sei es auf der streitgegenständlichen Strecke (vgl. BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 37 ff.), sei es auf Eisenbahnstrecken, auf denen zumindest Lärmschutzwände mit Wandhöhen von 4 m erreicht wurden (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; VGH BW vom 11.2.2004 BImSchG-Rspr § 41 Nr. 74), und zwar teilweise bei weit gravierenderen Überschreitungen des nächtlichen Grenzwertes um bis zu 18 dB(A) (vgl. VGH BW vom 11.2.2004 a.a.O.).

    Das vom Bundesverwaltungsgericht statuierte Erfordernis der "schrittweisen Abschläge" ist nicht so zu verstehen, dass - unabhängig von dem Ergebnis der Variantenuntersuchung - für jeden Meter oder gar halben Meter Wandhöhe eine Kosten-Nutzen-Analyse geliefert werden muss (vgl. BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370; vgl. auch die obigen einführenden Ausführungen).

  • BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02

    Rüge der mangelnden richterlichen Aufklärung im Verwaltungsgerichtsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    gerichts und der Oberverwaltungsgerichte anerkannt (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 18] m.w.N.; BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 26 ff.).

    Nachdem Schutzansprüche nach den normativen Vorgaben (16. oder 24. BImSchV) in Bezug auf Spitzenpegel nicht ausgelöst werden, hat die Planfeststellungsbehörde Spitzenpegel nur dann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a.F. in ihre Abwägung einzustellen, wenn sich die Möglichkeit einer Betroffenheit durch solche entweder der Behörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss oder die Verletzung insbesondere grundrechtlich geschützter Rechtsgüter substantiiert geltend gemacht wird (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 16] m.w.N.).

    Denn dass diese Spitzenpegel im Einzelfall zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, ist weder substantiiert geltend gemacht noch musste sich dies angesichts der konkreten Situation der Planfeststellungsbehörde aufdrängen (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 16]).

    Dies bedeutet zunächst, dass keine Gewichtung des Anteils der unterschiedlichen Zugarten erfolgt, so dass nicht auf die ungünstigsten Zugarten (wie klotzgebremste Nahverkehrszüge) und ihren Anteil an der konkreten Streckenbelastung abgestellt werden darf (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 8] m.w.N.).

    Dies bedeutet weiter, dass die jeweilige Korrektur zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen den Lärmminderungs- oder -erhöhungseffekt der Fahrbahnen isoliert betrachtet und nicht auf die konkreten Umstände der jeweils planfestgestellten Anlage abstellt, so dass der Einfluss von Lärmschutzwänden nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O. RdNr. 10; BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34).

    (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNrn. 8, 15]).

    Sie stellen, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. z.B. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 14]), sicher, dass eine dauerhafte Lärmminderung gewährleistet ist (vgl. dazu auch BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34 f.).

    Die Messung durch eine Zugart ist ausreichend, da auch der Nachweis der dauerhaften Lärmminderung wiederum strecken- und parameterunabhängig erfolgen kann (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.).

    sprechend unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG a.F. unschädlich sein (vgl. auch BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 20]).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    ... Das Bundesverwaltungsgericht hat es bei einer Zugzahl von 422 Zügen/24 h, das entspricht in etwa den Zugzahlen (436 Zügen) auf der streitgegenständlichen Strecke, als vertretbar angesehen, den Schienenbonus anzusetzen (BVerwG vom 18.3.1998 a.a.O. S. 1074).

    Auch wenn die Ursachen für das unterschiedliche Lästigkeitsempfinden bei Straßen- und Schienenverkehrslärm noch nicht ausreichend erforscht sind, führt dies nicht dazu, dass die Untersuchungsergebnisse zum Schienenbonus nicht mehr tragfähig erscheinen würden und insbesondere der Schienenbonus für die Nachtzeit in Frage gestellt werden müsste (vgl. BVerwG vom 18.3.1998 BVerwGE 106, 241).

    Auf die Frage, ob die geringere Störwirkung des Schienenverkehrslärms (Schienenbonus) für die Nachtzeit nachgewiesen ist, worauf der diesbezügliche in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abstellt, kommt es nicht an, nachdem der Schienenbonus normativ angeordnet und vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers als Ergebnis rationaler Abwägung (vgl. BVerwG vom 18.3.1998 BVerwGE 106, 241) nach wie vor gedeckt anzusehen ist.

    Dies ist grundsätzlich von der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem Stand der Lärmwirkungsforschung, den Stärke, Dauer und Häufigkeit der Schallereignisse berücksichtigenden und im Übrigen auch international angewandten Dauerschallpegel als geeignetes und praktikables Maß für die Beurteilung von Schienen- und Straßenverkehrslärm anzusehen (vgl. BVerwG vom 18.3.1998 BVerwGE 106, 241 m.w.N.; BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 35 f.).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann gerichtlich nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerwG vom 5.3.1997 BVerwGE 104, 123 m.w.N.).

    Angesichts der normativen Festlegung der maßgeblichen Grenzwerte und der ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnislage in Bezug auf die Lärmwirkungsforschung insbesondere im maßgeblichen Beurteilungsjahr 2001 erfordern solche Werte auch unter Berücksichtigung der staatlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf den Schienenverkehrslärm keine Änderung der Verordnungen durch den Normgeber (vgl. auch BVerwG vom 5.3.1997 BVerwGE 104, 123).

    Zu beachten ist allerdings, dass die Kläger bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geänderten Schienenwegs (ca. Mitte 2006) Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte haben (vgl. BVerwG vom 5.3.1997 BVerwGE 104, 123), also auch tatsächlich bis.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    ab (vgl. die wissenschaftlichen Untersuchungen zum Fluglärm, zusammengefasst im Urteil des BVerwG vom 16.3.2006 Az. 4 A 1075.04 [juris RdNrn. 287 ff.]).

    46, 51 m.w.N.), jedenfalls nächtliche Maximalpegel von 53 dB(A), soweit diese nicht häufiger als 13 mal überschritten werden, oder von 55 dB(A), soweit diese nicht sechsmal überschritten werden, als zumutbar angesehen (vgl. hierzu die umfassende Zusammenstellung im Urteil des BVerwG vom 16.3.2006 Az. 4 A 1075.04 [juris RdNrn. 287 ff.] m.w.N.).

    Soweit aus präventivmedizinischer Perspektive die Einhaltung niedrigerer Grenzwerte als in der 16. BImSchV vorgesehen gefordert wird (vgl. Umweltgutachten 2004 a.a.O. Nr. 664, S. 335 f.; Sondergutachten vom 15.12.1999 a.a.O. Nrn. 464 ff., S. 183 ff.), kann dies im Rahmen der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O. [juris RdNr. 301], das eine Berücksichtigung präventivmedizinischer Erkenntnisse schon im Rahmen der Erheblichkeitsschwelle nach § 9 Luftverkehrsgesetz ausschließt).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    Dem Verordnungsgeber steht auch hinsichtlich des Berechnungsverfahrens ein legislativer Gestaltungsspielraum zu, insbesondere da sich auch Einzelfragen der Lärmermittlung nicht als rein physikalisch-technische Erkenntnis, sondern als Akt wertender Betrachtung darstellen (vgl. z.B. BVerwG vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332).

    auch bewertet werden (vgl. z.B. BVerwG vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332 zum Fluglärm).

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    Nachdem die höchsten Innenraummaximalpegel, auf die es unter dem Gesundheitsaspekt bei der von den Klägern nur thematisierten Nachtzeit ausschließlich ankommt (vgl. z.B. BVerwG vom 17.11.1999 BVerwGE 110, 81), nach obigen Berechnungen nicht bei den Klägern auftreten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nachts (in welcher Höhe auch immer) überschritten sind, sondern bei den Klägern (in Mischgebieten u.a.), bei denen die Grenzwerte der Verordnung durch aktive Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind, beziehen sich die Einwände der Kläger nicht in erster Linie auf die von der Planfeststellungsbehörde durchzuführende Abwägung.

    62 dB(A) und mehr anzunehmen sind (vgl. BVerwG vom 12.4.2000 Az. 11 A 24/98 [juris RdNr. 66], vom 17.11.1999 BVerwGE 110, 81 m.w.N.); der bei der 2, 5 m hohen Wand nur noch überschrittene nächtliche Grenzwert kann durch die Gewährung passiven Lärmschutzes mit erheblich geringerem Aufwand eingehalten werden als durch aktive Maßnahmen.

  • BVerwG, 21.01.2004 - 4 B 82.03

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung von

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    Bei diesen Einwänden berücksichtigen die Kläger nicht, dass die Schwelle der Gesundheitsgefährdung, die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG markiert wird, von jeder fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden ist (vgl. z.B. BVerwG vom 21.1.2004 NVwZ 2004, 618).

    (vgl. BVerwG vom 23.10.2002 Az. 9 A 22/01 [juris RdNr. 66]; vom 23.4.1997 UPR 1997, 462; vom 21.1.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089
    wozu das Bundesverwaltungsgericht heute grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster rechne (vgl. BVerwG vom 21.9.2006 NVwZ 2007, 219).

    Die Betroffenen hätten in einem solchen Fall gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG allenfalls einen Anspruch auf den (isolierten) Einbau technischer Belüftungseinrichtungen zur Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr (vgl. BVerwG vom 21.9.2006 a.a.O.).

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
  • BVerwG, 24.04.1997 - 4 B 65.97

    Bauplanungsrecht - Kein Anspruch des Nachbarn auf Aufstellung eines

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 87.98

    Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht

  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057
  • VG Magdeburg, 03.04.2007 - 9 B 59/07
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

    Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung;

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 A 15.03

    Abwägungsspielraum; Alternativenvergleich; Auswahlentscheidung; besonders

  • VGH Bayern, 25.05.2004 - 22 A 03.40009

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss, Trassenauswahl, Ergänzende

  • BVerwG, 17.03.1998 - 4 B 25.98

    Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung;

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • BVerwG, 17.04.1990 - 7 B 111.89

    Voraussetzungen für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 9 BV 16.1694

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Gebietserhaltungsanspruch ist gewahrt

    In Mischgebieten wird zum Teil ein Aufschlag von 2 dB(A) für zulässig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.2007 - 22 A 01.40089 u.a. - VGH n.F. 60, 131 = juris Rn. 51 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

    Ein Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) wird insoweit als nachgewiesen anzusehen sein, soweit nicht klotzgebremste Nahverkehrszüge verkehren (vgl. zur Anerkennung dieses Lärmminderungspegels auch Bay. VGH, U. v. 23.02.2007 - 22 A 01.40089 -, ZUR 2007, 540).
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