Rechtsprechung
VGH Bayern, 23.02.2017 - 9 ZB 14.1915 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- BAYERN | RECHT
BauGB § 34; TA Lärm Nr. 6.7
Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis mit Büro und Sozialbereich hinsichtlich Nachbarschutzes; Immissionsschutz bei Gemengelage
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 34; TA Lärm Nr. 6 .7
Nachbarklage; Gebietseinstufung; Bestimmung des Schutzniveaus; vorhabenbedingte Verkehrsgeräusche; Abweichen von der Kappungsgrenze nach Nr. 6.7 TA Lärm - rechtsportal.de
Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis mit Büro und Sozialbereich hinsichtlich Nachbarschutzes; Immissionsschutz bei Gemengelage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 21.05.2014 - AN 9 K 13.895
- VGH Bayern, 23.02.2017 - 9 ZB 14.1915
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 24.05.2018 - 9 ZB 16.321
Erfolgloser Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines …
Unabhängig von der Frage, ob insoweit die Darlegungsanforderungen überhaupt erfüllt sind, macht allein die abweichende Auffassung vom Ergebnis der Beweiswürdigung des Augenscheins (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1915 - juris Rn. 19) oder die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin (…vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 19) die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig.Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1915 - juris Rn. 13).
- VG Ansbach, 25.03.2020 - AN 9 S 19.00941
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei offensichtlicher Unzulässigkeit der …
Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München am 23. Februar 2017 abgelehnt (9 ZB 14.1914, 9 ZB 14.1915).