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VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nebentätigkeit, teils ausschließlich materiell, teils formell und materiell ohne Genehmigung;Ausdehnung der Nebentätigkeit bis zum Umfang eines Zweitberufs bei gleichzeitig fehlender amtsangemessener Verwendung ("V...-Beamter");Zurückstufung um eine Stufe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01
Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Mit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verstoße die Entscheidung gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2003 (Az. 2 BvR 1413/01).Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.2.2003, Az. 2 BvR 1413/01 ) verletzt die Verhängung der Höchstmaßnahme Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn ein aktiver Beamter trotz Untersagung jeglicher Nebentätigkeit seine Nebentätigkeit als Geschäftsführer eines Kurierdienstes fortgesetzt hat.
Darunter ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten zu verstehen, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (BVerfG vom 19.2.2003, Az. 2 BvR 1413/01, RdNr. 31 zitiert nach ; BVerwG vom 23.8.1988 Az. 1 D 136/87, NJW 1989, 851).
- BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07
Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen für das pflichtwidrige Verhalten des Beamten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte sowie nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. z.B. Urteil d. BVerwG vom 25.10.2007, Az. 2 C 43.07 RdNr. 17 zitiert nach ).Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG vom 25.10.2007, Az. 2 C 43.07, RdNr. 18).
Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (BVerwG vom 25.10.2007, Az. 2 C 43.07, RdNr. 20).
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 3 A 11334/07
Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Internethändler …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer mehrjährigen nicht genehmigten Wahrnehmung einer Nebentätigkeit als Internethändler - und zwar auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - auf Dienstentfernung erkannt (OVG Rheinld.-Pf. Vom 28.4.2008, Az.: 3 A 11334/07 ).Er ist deshalb bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen (vgl. BVerwGE 113, 337/338 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2008 Az. 3 A 11334/07, RdNr. 36 zitiert nach ).
- VGH Bayern, 05.11.2008 - 15 ZB 08.1667
Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründung des Urteils; Beamter bei Vivento; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Widerspruch, Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg (Urteil des VG München vom 15.4.2008, Az. M 5 K 07.1482; Beschluss des BayVGH vom 5.11.2008, Az. 15 ZB 08.1667).Bis zur Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses vom 5. November 2008 (Az. 15 ZB 08.1667) durfte der Beklagte folglich eine Nebentätigkeit, wie sie ihm mit Bescheid vom 7. Juli 2004 genehmigt worden war, ausüben.
- BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 136.87
Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Darunter ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten zu verstehen, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (BVerfG vom 19.2.2003, Az. 2 BvR 1413/01, RdNr. 31 zitiert nach ; BVerwG vom 23.8.1988 Az. 1 D 136/87, NJW 1989, 851). - BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05
Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerwG vom 11.1.2007, Az.: 1 D 16/05, RdNr. 59, zit. nach ). - BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00
Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Die generelle Eignung hierfür genügt (BVerwG vom 14.11.2000, Az. 1 D 60/00 ). - BVerwG, 01.06.1999 - 1 D 49.97
Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Er ist deshalb bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen (vgl. BVerwGE 113, 337/338 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2008 Az. 3 A 11334/07, RdNr. 36 zitiert nach ). - VGH Bayern, 06.08.2008 - 16b DS 08.177
Zulassungsantrag im Beschwerdeverfahren; vorläufige Dienstenthebung; Ausübung …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798
Der Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 Abs. 1 BDG blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss des VG vom 17.12.2007 Az. M 13 B DA 07.5007; Beschluss des VGH vom 6.8.2008 Az. 16b DS 08.177).
- VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
"Officer (...)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube
Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 28). - VG Magdeburg, 18.07.2012 - 8 A 13/11
Disziplinarrechtliche Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit
Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris). - VG Magdeburg, 15.11.2016 - 15 A 10/16
Disziplinarrecht: Disziplinarklage gerichtet auf Aberkennung des Ruhegehalts …
Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris).
- VGH Bayern, 11.04.2012 - 16b DC 11.985
Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; teilweise Einbehaltung von …
Darunter ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten zu verstehen, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (…BVerfG vom 19.2.2003 a.a.O. RdNr. 31 ; BVerwG vom 23.8.1988 Az. 1 D 136/87 NJW 1989, 851; BayVGH vom 23.3.2011 Az. 16b D 09.2798 RdNr. 76 ). - VG Magdeburg, 01.12.2011 - 8 A 19/10
Gehaltskürzung bei ungenehmigter Nebentätigkeit
Insoweit ist es ausreichend, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige Genesung zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, U. v. 23.03.2011, 16b D 09.2798, Rn. 80, juris).1 D 60/00; BayVGH, U. v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; VG Trier, U.v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; U. v. 09.11.2010, 3 K 569/10.TR; VG Wiesbaden, U. v. 02.09.2010, 28 K 1193/09.WI.D, alle in juris veröffentlicht), insbesondere hat sich das Gericht mit dem auch von der Klägerin zur Bemessung der Disziplinmaßnahme herangezogenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz auseinandergesetzt (vgl. U. v. 28.04.2008, 3 A 11334/07).
- VG Magdeburg, 04.06.2014 - 8 A 16/13
Kürzung der Dienstbezüge wegen des Besuchs des Oktoberfests trotz …
Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). - VG Magdeburg, 31.03.2014 - 8 B 2/14
Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung; Erforderlichkeit des Abschluss …
Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris).