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   VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391   

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https://dejure.org/2015,8238
VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391 (https://dejure.org/2015,8238)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2015 - 20 ZB 15.391 (https://dejure.org/2015,8238)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 (https://dejure.org/2015,8238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abfallrecht;Bereitstellung der Mülleimer in 52 m Entfernung vom Grundstück;Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften einschlägig (wie U.v. 11.10.2010 20 B 10.1379)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Ermöglichung der Abholung des Abfalls in der Restmülltonne durch Bereitstellung an einem zugänglichen Ort i.R.d. Unfallvermeidung

  • rewis.io

    Unfallverhütungsvorschriften, Streitwertfestsetzung, Rückwärtsfahren, Konkurrierende Gesetzgebung, Verwaltungsgerichte, Abfallrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Ermöglichung der Abholung des Abfalls in der Restmülltonne durch Bereitstellung an einem zugänglichen Ort i.R.d. Unfallvermeidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Rollen von Abfallgefäßen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Bereitstellung von Müllbehältern an grundstücksfernen Aufstellorten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 11.10.2010 - 20 B 10.1379

    Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Amberg-Sulzbach

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391
    Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften einschlägig (wie U.v. 11.10.2010 20 B 10.1379).

    Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH, Urteil vom 11.3.2005 Az. 20 B 04.2741; Urteil vom 11.10.2010 Az. 20 B 10.1379).

  • VGH Bayern, 11.03.2005 - 20 B 04.2741

    Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391
    Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH, Urteil vom 11.3.2005 Az. 20 B 04.2741; Urteil vom 11.10.2010 Az. 20 B 10.1379).
  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 20 B 03.637

    Verbringen von Restmüll-/Bioabfallbehältnissen, Befördern von Behältnissen,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 15.391
    Eine Beweisaufnahme über die Möglichkeit des Einsatzes eines kleineren Fahrzeugs war aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, weil der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957

    Anordnung einer Bringpflicht des Abfallerzeugers

    Dennoch könne der Landkreis keine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom beauftragten Unternehmen verlangen, denn es sei danach weder dem Unternehmen noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- und Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris).

    Es handle sich nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmens, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris).

    Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.).

    In rechtlicher Hinsicht sind dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 8).

    Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen, obwohl es sich um eine eigenständige zweite Stütze der Entscheidungsgründe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2015 - 15 B 803/15

    Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen als in erhöhtem Maß gefährlich und

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8 f., Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 = juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 5, Urteile vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 20, und vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, BayVBl. 2005, 501 = juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 27.

    vgl. zudem aus der Rechtsprechung Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 7, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 24 ff.

  • VG München, 04.02.2016 - M 10 K 15.695

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Eigenbereitstellung von Restmüllbehältern

    Die Beklagte sei auch nach der Rechtsprechung nicht zum Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge verpflichtet (u. a. BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391).

    b) Zusätzlich zu der mangelnden Tragfähigkeit der Zufahrt als - nunmehr erkanntes - Anfahrtshindernis im tatsächlichen Sinne stützt die Beklagte ihre Anordnungen in den angegriffenen Bescheiden vom 12. März 2015 und 8. Oktober 2015 auch darauf, dass infolge der Verengung der Erschließungsanlage durch Baum- und Strauchbewuchs sowie durch häufige "Verparkung" ihrem (weiteren) Befahren auch rechtliche Hindernisse in Form arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 m. w. N.); insbesondere verweist sie insoweit auf § 6 Abs. 4 Satz 7 HausmüllentsorgunsS i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung der gesetzlichen Unfallversicherung vom Januar 1979 (GUV-V C 27).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.06.2017 - 5 L 375/16

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf eine grundstücksnahe Abfallentsorgung;

    Es ist weder der BDG noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Anordnung der Berufsgenossenschaft vom 7. Januar 2016 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von "Straf- oder Zivilverfahren" mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- Euro belegt werden können - vgl. § 31 BGV 29 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII - (vgl. BayVGH Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rdnr. 8).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 20 ZB 17.579

    Eigenbereitstellung von Müllbehältern

    Die Verpflichtung der Klägerin als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG Magdeburg, 23.08.2023 - 9 A 115/21

    Anschluss- und Benutzungszwang zur Abfallentsorgung - grundstücksferner

    Rechtliche Hindernisse können in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeits- und unfallschutzrechtlicher Bestimmungen beachtlich sein (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 17.03.2004 - 9 ME 1/04 - sowie BayVGH, B. v. 23.03.2015 - 20 ZB 15.391 -, beide juris).Vorliegend sind für die Abfuhr des Abfalls vom klägerischen Grundstück rechtliche Gründe beachtlich, da das Grundstück rückwärts angefahren werden muss (1), was wegen der Erfordernisse des Straßenverkehrsrechts ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich birgt (2); zudem ist das Rückwärtsfahren zum Grundstück des Klägers aus unfallverhütungsrechtlicher Sicht nicht zulässig (3).
  • VG München, 04.02.2016 - M 10 S 15.4804

    Einzelfall eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

    Die Antragsgegnerin sei auch nach der Rechtsprechung nicht zum Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge verpflichtet (u. a. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391).
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