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   VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706   

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VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706 (https://dejure.org/2020,8422)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2020 - 12 ZB 18.706 (https://dejure.org/2020,8422)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 (https://dejure.org/2020,8422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG a.F. Art. 2 S. 3, Art. 3, Art. 6; VwGO § ... 54, § 124, § 173; ZeS (München) a.F. § 3, § 4, § 5 Abs. 4, § 10; ZeS (München) n.F. § 3, § 4, § 5, § 10; BayWoFG Art. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 44, § 512
    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

  • rewis.io

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters; Zweckentfremdung von Wohnraum; zweckentfremdungsrechtlicher Grundbescheid; Schaffung von Wohnraum aus Räumen; die anderen als Wohnzwecken dienten; Errichtung einer zweigeschossigen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 17.01.2018 - M 9 K 17.3111

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az.: M 9 K 17.3111) ab.

    In den Klageverfahren M 9 K 17.4360 betreffend den zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid, M 9 K 17.3111 betreffend das beantragte Negativattest sowie im Eilverfahren M 9 S 17.4361 beraumte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München auf den 17. Januar 2018 mündliche Verhandlung an.

    Dass das Zweckentfremdungsrecht nicht "gesamtobjektbezogen" wirke, ergebe sich ebenfalls aus den Gründen des Urteils im Verfahren M 9 K 17.3111, auf die verwiesen werde.

    Dass weiterhin auch die Voraussetzungen des Freistellungstatbestands nicht vorliegen würden, ergebe sich ebenfalls aus den Gründen des Urteils im Verfahren M 9 K 17.3111.

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Zur Zweckentfremdung von Wohnraum (Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    Dies schließt die ausdrückliche Befugnis ein, die Anforderungen nach dem Zweckentfremdungsrecht in anderer Art und Weise zu bestimmen als nach dem öffentlichen Baurecht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

    Im Übrigen hat der Senat die maßgebliche Rechtsfrage bereits entschieden (BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

    Wie mehrfach angeführt, hat der Senat auch bereits entschieden, dass das Zweckentfremdungsrecht einer eigenen, am Zweck des Gesetzes orientierten und von der baurechtlichen Terminologie zu unterscheidenden Begriffsbildung folgt (BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 12 CS 16.1714

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    2.2.1.2 Bereits aus der Gesetzgebungsgenese und dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich entnehmen, dass der Fall der Umwandlung von gewerblichen Räumen in Wohnraum nur beispielhaft für die Ausnahmereglung verstanden werden und dass die Regelung mithin auch die Umwandlung anderer als gewerblich genutzter Räume in Wohnraum erfassen sollte (vgl. hierzu bereits ausführlich BayVGH, B.v. 2.12.2016 - 12 CS 16.1714 - juris Rn. 11).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich einer bestimmten Regelung entweder bereits aus der Norm selbst ergeben oder sich zumindest im Wege der Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2016 - 12 CS 16.1714 - BeckRS 2016, 56086 Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 12 ZB 18.707) abgelehnt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, ferner auf die Akten der Verfahren 12 ZB 18.707 und 12 CS 18.421 verwiesen.

  • VGH Bayern, 08.06.2009 - 7 ZB 08.2969

    Erteilung eines Negativattests wegen behaupteter zweckentfremdungsrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, auf die sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung beruft, unterliegt indes nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, seinerseits nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. hierzu Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 54 Rn. 44 ff.; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 128b; BayVGH, B.v. 8.6.2009 - 7 ZB 08.2969, BeckRS 2010, 48859 Rn. 5).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    Demzufolge bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20/87 - BeckRS 9998, 46647; Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 54 Rn. 45) der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich bzw. manipulativ erfolgt ist.
  • VG München, 17.01.2018 - M 9 K 17.4360

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706
    In den Klageverfahren M 9 K 17.4360 betreffend den zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid, M 9 K 17.3111 betreffend das beantragte Negativattest sowie im Eilverfahren M 9 S 17.4361 beraumte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München auf den 17. Januar 2018 mündliche Verhandlung an.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Befreiung von

    Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt jedoch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 28; für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 07.05.2021 - 22 B 18.2189

    Nachbarklage gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über das Befangenheitsgesuch selbst unterliegt wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) gem. § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch den Senat (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 28).

    Dazu müsste die Entscheidung jedoch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruhen, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • VG München, 16.05.2022 - M 8 K 20.3375

    Zweckentfremdung, Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgelds, bestandskräftige

    Die Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2020 abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706).

    Dies wäre nach Auffassung der Kammer notwendig gewesen, um berechtigte Zweifel an der Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 23. März 2020 (12 ZB 18.706) und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 4. März 2021 (M 9 S 20.5892) entstehen zu lassen, dass es sich bei dem Mietvertrag um ein bloßes "Scheinmietverhältnis" handelt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).
  • VG München, 04.03.2021 - M 9 S 20.5892

    Erlass eines Zwangsgelds wegen ausgebliebener Wiederzuführung einer Wohnung zu

    Die gegen den Bescheid erhobene Klage ist mit rechtskräftigem Nichtzulassungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2020 abgewiesen worden (BayVGH, B.v. 23.03.2020 - 12 ZB 18.706, vorausgehend VG München, U.v. 17.01.2018 - M 9 K 17.4360).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 23. März 2020 (12 ZB 18.706, juris Rn. 21) zu der Frage, ob die Antragstellerin den Nachweis erbracht habe, ihr Nutzungskonzept aufgegeben und die Wohneinheit wieder Wohnzwecken zugeführt zu haben Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2022 - 4 A 267/22

    Gewerbeuntersagung bei Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2014 - 8 A 1437/13 -, juris, Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 -, juris, Rn. 43; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 13.12.2004 - VGH B 7/04 -, Rn. 19; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108.
  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

    Die gegen die glücksspielrechtliche Untersagungs- und Betriebseinstellungsverfügung sowie die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 17.500,00 EUR (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 8. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. August 2019) gerichtete Klage ist wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden - was der Senat auch im Berufungszulassungsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 -, juris Rn. 20) - (1).
  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, ferner auf die Akten der Verfahren 12 ZB 18.706 und 12 CS 18.421 verwiesen.
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