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   VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707   

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https://dejure.org/2020,8423
VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707 (https://dejure.org/2020,8423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2020 - 12 ZB 18.707 (https://dejure.org/2020,8423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.707 (https://dejure.org/2020,8423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters; Zweckentfremdung von Wohnraum; Negativattest; Schaffung von Wohnraum aus Räumen; die anderen als Wohnzwecken dienten; Errichtung einer zweigeschossigen Maisonette-Wohnung an Stelle eines ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765
    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    Dies schließt die ausdrückliche Befugnis ein, die Anforderungen nach dem Zweckentfremdungsrecht in anderer Art und Weise zu bestimmen als nach dem öffentlichen Baurecht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

    Im Übrigen hat der Senat die maßgebliche Rechtsfrage bereits entschieden (BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

    Wie mehrfach angeführt, hat der Senat auch bereits entschieden, dass das Zweckentfremdungsrecht einer eigenen, am Zweck des Gesetzes orientierten und von der baurechtlichen Terminologie zu unterscheidenden Begriffsbildung folgt (BayVGH, B.v. 26.03.2018 - 12 BV 17.1765 u.a. - BeckRS 2018, 7794 Rn. 148).

  • VG München, 17.01.2018 - M 9 K 17.4360

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    Die gegen diesen sog. zweckentfremdungsrechtlichen Grundlagenbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az.: M 9 K 17.4360) abgewiesen.

    In den Klageverfahren M 9 K 17.3111 betreffend das Negativattest bzw. die Feststellung einer nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Nutzung und M 9 K 17.4360 betreffend den zweckentfremdungsrechtlichen Grundlagenbescheid sowie im Eilverfahren M 9 S 17.4361 beraumte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München auf den 17. Januar 2018 mündliche Verhandlung an.

    Nach Bescheiderlass erweise sich dieser Antrag vielmehr als subsidiär i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die konkrete Nutzungsweise der Wohneinheit im Rahmen der Anfechtungsklage im Verfahren M 9 K 17.4360 verteidigt werde.

  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 12 CS 16.1714

    Zur Zweckentfremdung von Wohnraum (Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    2.1.2 Bereits aus der Gesetzgebungsgenese und dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich entnehmen, dass der Fall der Umwandlung von gewerblichen Räumen in Wohnraum nur beispielhaft für die Ausnahmereglung verstanden werden und dass die Regelung mithin auch die Umwandlung anderer als gewerblich genutzter Räume in Wohnraum erfassen sollte (vgl. hierzu bereits ausführlich BayVGH, B.v. 2.12.2016 - 12 CS 16.1714 - juris Rn. 11).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich einer bestimmten Regelung entweder bereits aus der Norm selbst ergeben oder sich zumindest im Wege der Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2016 - 12 CS 16.1714 - BeckRS 2016, 56086 Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, ferner auf die Akten der Verfahren 12 ZB 18.706 und 12 CS 18.421 verwiesen.
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    Demzufolge bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20/87 - BeckRS 9998, 46647; Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 54 Rn. 45) der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich bzw. manipulativ erfolgt ist.
  • VGH Bayern, 08.06.2009 - 7 ZB 08.2969

    Erteilung eines Negativattests wegen behaupteter zweckentfremdungsrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, auf die sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung beruft, unterliegt indes nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, seinerseits nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. hierzu Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 54 Rn. 44 ff.; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 128b; BayVGH, B.v. 8.6.2009 - 7 ZB 08.2969, BeckRS 2010, 48859 Rn. 5).
  • VG München, 17.01.2018 - M 9 K 17.3111

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.707
    In den Klageverfahren M 9 K 17.3111 betreffend das Negativattest bzw. die Feststellung einer nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Nutzung und M 9 K 17.4360 betreffend den zweckentfremdungsrechtlichen Grundlagenbescheid sowie im Eilverfahren M 9 S 17.4361 beraumte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München auf den 17. Januar 2018 mündliche Verhandlung an.
  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung; hinreichende

    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 12 ZB 18.707) abgelehnt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, ferner auf die Akten der Verfahren 12 ZB 18.707 und 12 CS 18.421 verwiesen.

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