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   VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874   

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VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874 (https://dejure.org/2021,11464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2021 - 9 ZB 20.874 (https://dejure.org/2021,11464)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2021 - 9 ZB 20.874 (https://dejure.org/2021,11464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30; BayBO Art. 54
    Nachbarklage gegen Sanierung und Teilumnutzung eines Gasthauses

  • rewis.io

    Nachbarklage, Planungsrechtliche Relevanz, Bestandskraft, Immissionsschutz (Lärm)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Sanierung und Teilumnutzung eines Gasthauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Das Verwaltungsgericht hat im Wege weitreichender Bezugnahme auf den zum Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 CS 18.1076 - juris) ausführlich dargelegt, dass Gegenstand der mit Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2019 erteilten Baugenehmigung insbesondere der Einbau einer Küche in den bisherigen Saal im Erdgeschoss, die Verlegung der Toiletten und Gasträume in bisherige Lager- und Technikräume und die Verlegung der Wirtewohnung in das zweite Obergeschoss sowie Grundrissänderungen seien, die zu keiner Erhöhung der Gastraumfläche führten und denen keine bauplanungsrechtliche Relevanz zukomme, sodass die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren seien und sich kein Abwehranspruch des Klägers aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben könne.

    Es geht dementsprechend davon aus, dass sich aus Anlass der genehmigten baulichen Maßnahmen unabhängig davon, dass die Beklagte in den der Baugenehmigung der Beigeladenen zugrundeliegenden Bescheiden vom 11. Oktober 2017 und 21. Januar 2019 "Auflagen zum Immissionsschutz" festgelegt hat, nicht die Frage stelle, ob von der bestandsgeschützten Nutzung Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und daher die Nebenbestimmung 555 nicht die sachverständige Bewertung im Hinblick auf die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte erfasse (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 27, 31).

    Die ältesten Planzeichnungen stammten aus dem Jahr 1847 und zeigten das Gebäude in der heute noch bestehenden Form, so dass von einem baurechtlich genehmigten Zustand bzw. von einem im Einklang mit dem öffentlichen Recht stehenden Zustand ausgegangen werden könne, der Bestandsschutz vermittle (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 19).

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Gastwirtschaft "... ..." mit ihrem bestandsgeschützten Gebäude bzw. ihren Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung angesehen hat, wogegen sich der Kläger auch nicht wendet, hat es auch nicht als relevant angesehen, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 21).

    Auch der Einbau einer neuen Küche im Saalgebäude im Erdgeschoss an Stelle des bisherigen G.-Saals führt zu keiner Erweiterung des Nutzungsspektrums der baulichen Anlage, sondern dort zu einer Reduzierung der Gastraumfläche (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 25).

    Indem der Kläger explizit einen Bestandsschutz für die Saalnutzung im ersten Obergeschoss mit bis zu 200 Personen und bis 3.00 Uhr morgens in Abrede stellt, ohne jedoch wiederum der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass keine Hinweise auf bisherige Einschränkungen der Nutzung des unverändert bleibenden Saals bestünden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 22, 26), unter Benennung konkreter Anhaltspunkte substantiiert entgegenzutreten, wird er ebenfalls dem Darlegungsgebot nicht gerecht.

    Es hat aber die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen als vom Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 oder Art. 60 Satz 1 BayBO nicht erfasst angesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass die Auflagen zum Lärm- und Brandschutz auf Art. 54 BayBO und die zum Schall- und Erschütterungsschutz der Baumaßnahmen auf Art. 13 BayBO beruhen (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34), die Situation des Klägers gegenüber der vorherigen, insoweit ungeregelten Situation nur verbessern können und keine Abwehrrechte des Klägers auslösen.

    Abgesehen davon, dass sich die Sache angesichts des Aktenumfangs und des Parteivortrags nicht als besonders komplex darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2021 - 9 ZB 19.2011 - juris Rn. 21), lassen sich die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 31. August 2018 (9 CS 18.1076 - juris), der im Eilverfahren in Bezug auf die hier angefochtenen Bescheide vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

    Es ist bereits geklärt, dass die Grundpflichten des Betreibers einer emittierenden Anlage aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dynamisch angelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.8.018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34 m.w.N.), weshalb die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung der gesetzlich gebotenen Pflichten im Interesse ihrer Durchsetzung ggf. auch unabhängig von einem anzunehmenden Bestandsschutz tätig werden könnte oder gar müsste.

    Ausgehend davon, dass der Kläger sich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung nicht gegen den vom Gesamtbetrieb ausgehenden Lärm zur Wehr setzen kann, weil dieser bestandsgeschützt ist und die insoweit als genehmigt anzusehende Nutzung nicht erweitert wird, könnte vorliegend lediglich die Frage relevant sein, ob aufgrund der genehmigten baulichen Maßnahmen über die bisherige, bestandsgeschützte Nutzung hinaus zusätzliche Lärmwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 31 f.).

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 9 ZB 18.2316

    Erfolgloser Antrag auf Berufungszuassung einer Nachbarklage gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Dem Verwaltungsgericht musste sich im Zusammenhang mit den Schalldämmmaßnahmen der neuen Fenster und Türen bzw. der schalltechnischen Anforderungen an die Ab- und Zuluftanlagen keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 9 ZB 18.2316 - juris Rn. 12 m.w.N.), zumal der Kläger auch erstinstanzlich nichts dazu vorgetragen hat, dass die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten schalltechnischen Gutachten diesbezüglich unzutreffend sind.
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 9 ZB 18.1493

    Nachbarklage gegen "Anbau einer landwirtschaftliche Gemüsehalle" (Lager- und

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des anzunehmenden Umfangs des Bestandsschutzes für das Gasthaus, und der daraus resultierenden rechtlichen Folgen durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügen nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 9 ZB 18.2090

    Beseitigungsanordnung für Stützmauer - Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 9 ZB 18.2090 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 9 ZB 19.2011

    Zum fehlenden Sachbescheidungsinteresse eines Bauantrages

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Abgesehen davon, dass sich die Sache angesichts des Aktenumfangs und des Parteivortrags nicht als besonders komplex darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2021 - 9 ZB 19.2011 - juris Rn. 21), lassen sich die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 31. August 2018 (9 CS 18.1076 - juris), der im Eilverfahren in Bezug auf die hier angefochtenen Bescheide vom 11. Oktober 2017 und 12. Februar 2018 ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Es ist bereits geklärt, dass die Grundpflichten des Betreibers einer emittierenden Anlage aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dynamisch angelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.8.018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 34 m.w.N.), weshalb die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung der gesetzlich gebotenen Pflichten im Interesse ihrer Durchsetzung ggf. auch unabhängig von einem anzunehmenden Bestandsschutz tätig werden könnte oder gar müsste.
  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 9 ZB 18.1261

    Errichtung von überdachten Stellplätzen und Carports - erfolglose Zulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 - 9 ZB 18.1261 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 05.12.2019 - 9 ZB 18.1263

    Beseitigungsanordnung - Renaturierung eines Wiesengrundstückes

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 20.874
    Zu fordern ist eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 9 ZB 22.901

    Isolierte Befreiung für genehmigungsfreie Gartenhütte

    Mit dieser Argumentation, die bereits die gebotene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Urteils vermissen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.), kann der Kläger nicht durchdringen.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 9 ZB 20.3160

    Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet

    Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 9 ZB 22.322

    Rücksichtnahmegebot bei Stellplätzen

    Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.) wird sie damit nicht gerecht.
  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 9 ZB 21.2366

    Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des

    Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.10.2021 - 9 ZB 21.1537

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Nachbarklage

    Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.06.2022 - 9 ZB 21.3053

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei

    Mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtssauffassung wird er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht (vgl. BayVGH. B.v. 30.11.2021 - 9 ZB 21.2366 - juris Rn. 13; B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.12.2021 - 9 ZB 21.2367

    Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung gegen eine Duldungsanordnung zu einer

    Mit alldem genügen die Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.11.2021 - 9 ZB 21.2368

    Änderung des Streitgegenstands im Rechtsmittelzulassungsverfahren

    Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 ZB 22.165

    Keine Nachbarschutz wegen unterlassener Nachbarbeteiligung

    Letzterem setzt der Kläger lediglich entgegen, dass er sich auf die genannten Aspekte in der vorliegenden Konstellation "selbstverständlich" berufen könne, womit er dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2021 - 9 ZB 20.874 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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