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   VGH Bayern, 23.06.2008 - 21 BV 07.585   

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https://dejure.org/2008,14020
VGH Bayern, 23.06.2008 - 21 BV 07.585 (https://dejure.org/2008,14020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 (https://dejure.org/2008,14020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 (https://dejure.org/2008,14020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bedürfnis für Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweck der eigenständigen Regelung von Waffenbesitzkarten für Waffensachverständige und Munitionssachverständige in § 18 Waffengesetz (WaffG); Persönliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedürfnisses i.S.v. § 18 Abs. 1 WaffG

  • Judicialis

    WaffG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; WaffG § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; WaffG § 18 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrecht (einschließlich Sprengstoffrecht): Waffenbesitzkarte; Waffensachverständiger; Bedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Freiburg, 12.12.2018 - 2 K 10256/17

    Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Waffen- und Munitionssachverständiger;

    Die Kammer kann offen lassen, ob das waffenrechtliche Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WaffG grundsätzlich nur bei solchen Personen anzuerkennen ist, die - zusätzlich zu ihrem Beschäftigungsinteresse als Sachverständiger - nach § 36 GewO von der zuständigen Stelle zum öffentlichen "Waffen- und Munitionssachverständigen" bestellt worden sind (so wohl Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 - und VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009 - 14 K 3254/08 - jeweils juris; anders Nr. 18.2 WaffVwV: "Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich.").

    Keiner Entscheidung bedarf es außerdem über die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob sich das Bedürfnis bei Waffen- und Munitionssachverständigen stets aus einer wissenschaftlichen oder technischen Zweckverfolgung herleiten muss, d.h. die in § 18 WaffG enthaltenen Varianten der "Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck" keine weiteren Zweckalternativen darstellen, sondern als Beispielsvarianten stets einer wissenschaftlichen oder technischen Zielsetzung zu dienen haben (so Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008, a.a.O. und VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009, a.a.O.; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6; für ein abweichendes Verständnis streitet hingegen die in § 18 WaffG verwendete Zeichensetzung - grammatische Auslegung -).

    Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19

    Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines

    Zwar kann der Senat nicht erkennen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis für eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WaffG, wie teilweise vertreten wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 -, BayVBl 2009, 372 ; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2009 - 14 K 3254/08 -, juris Rn. 21), nur bei solchen Personen anzuerkennen wäre, die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO öffentlich zu Sachverständigen bestellt worden sind.

    Offenbleiben kann die von den Beteiligten aufgeworfene und höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, ob das Bedürfnis bei Waffen- und Munitionssachverständigen stets einen wissenschaftlichen oder technischen Zweck der Tätigkeit des Sachverständigen voraussetzt und die weiteren in § 18 Abs. 1 WaffG aufgeführten Begriffe "zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck" nicht Alternativen, sondern Varianten der stets erforderlichen wissenschaftlichen oder technischen Zielsetzung darstellen (so BayVGH, Urteil vom 23.06.2008, a.a.O. Rn. 25 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2009, a.a.O. Rn. 23; Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6; Bushart, in Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, § 18 Rn. 1) oder ob es sich bei der Erprobung, Begutachtung, Untersuchung und dem ähnlichen Zweck um selbständige Zweckalternativen handelt, die losgelöst von der wissenschaftlichen oder technischen Zielsetzung das waffenrechtliche Bedürfnis begründen können (so etwa Adolph, in: Hinze/u.a., Waffenrecht, Stand: April 2021, § 18 WaffG Rn. 6 und 10).

  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

    Die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 - geforderte besondere waffenrechtliche oder waffentechnische Qualifikation habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 31 in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.).

    So muss es sich um waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen handeln, die geeignet und fähig sind, waffentechnische und munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 78 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 23).

  • VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 3254/08

    Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige i.S.d. § 18 Waffengesetz (WaffG) für

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate im Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht, so VGH München, Urteil vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 -, nach Juris.

    Danach setzt die Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) insbesondere voraus, dass auf dem Gebiet des Waffenrechts überhaupt ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, vgl. auch VGH München, Urteil vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 - ohne nähere Begründung, nach Juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 420/19

    Streitwert in Verfahren betreffend den Widerruf einer Waffenbesitzkarte eines

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier nicht im Ausgangspunkt der doppelte Auffangwert in Ansatz zu bringen (so auch, aber ohne nähere Begründung BayVGH, Beschluss vom 02.07.2013 - 21 ZB 12.2489 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 -, BayVBl 2009, 372 ).
  • VG Ansbach, 20.03.2018 - AN 16 K 16.01790

    Rücknahme der Waffenbesitzkarte für Waffensammler

    Der Gesetzgeber hat mit dieser eigenständigen Vorschrift für Waffen- und Munitionssachverständige die Abgrenzung zu den Waffensammlern verdeutlicht, wonach nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen ein Bedürfnis im Sinne des § 18 WaffG haben können (so ausdrücklich BayVGH vom 23.6.2008 Az. 21 BV 07.585 BayVBl. 2009, 372).
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