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   VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772   

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VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772 (https://dejure.org/2015,18088)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2015 - 10 C 15.772 (https://dejure.org/2015,18088)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 10 C 15.772 (https://dejure.org/2015,18088)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zu einem glücksspielrechtlichen Eilverfahren im Rahmen der Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten

  • rewis.io

    Beiladung, Erfolgloser Mitbewerbr, Beiladung, Erstinstanzliches Verfahren, Notwendige Beiladung, Erfolgloser Mitbewerber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zu einem glücksspielrechtlichen Eilverfahren im Rahmen der Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1552
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG München, 18.03.2015 - M 16 E 14.4518

    Sportwettenkonzession

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden für örtlich unzuständig und verwies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht München (M 16 E 14.4518).

    Mit Schriftsatz vom 3. März 2015 beantragte sie beim Verwaltungsgericht München, sie zu dem den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffenden Verfahren M 16 E 14.4518 beizuladen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2015 aufzuheben und die Beiladungsinteressierte zum Verfahren M 16 E 14.4518 beizuladen.

    Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung der Beiladungsinteressierten vom 28. April 2015 und die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 E 14.4518, 10 CE 15.764 und 10 C 15.772 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Beiladungsinteressierte das mit ihr verfolgte Ziel seiner Beiladung zum Verfahren M 16 E 14.4518 inzwischen nicht mehr erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 12 C 01.2501 - juris Rn. 5).

    Danach ist eine Beiladung der Beiladungsinteressierten zum Verfahren M 16 E 14.4518 hier aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieses Verfahren inzwischen in höherer Instanz anhängig ist.

    Die Beiladungsinteressierte begehrt ihre Beiladung zu dem Verfahren M 16 E 14.4518, das den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO betrifft, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, die mit Schreiben vom 2. September 2014 angekündigte Erteilung von 20 Konzessionen an die Beigeladenen zu unterlassen, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten bestandskräftig entschieden ist.

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88

    Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Zur Verwirklichung des Zwecks, der Beiladungsinteressierten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen und insbesondere die Darlegung ihres Rechtsstandpunkts zu ermöglichen, bedarf es daher nicht mehr ihrer Beiladung (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1989 - 7 C 10.88 - juris Rn. 12 und 14; Bier in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 10).

    Diese Beeinträchtigung lässt sich aber nur vermeiden, wenn § 121 Nr. 1 VwGO verfassungskonform im Wege einer teleologischen Reduktion so verstanden wird, dass eine Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen jedenfalls dann nicht eintritt, wenn dieser wie die Beiladungsinteressierte seinerseits bereits seine Rechte in einem von ihm anhängig gemachten gleichzeitig betriebenen Verfahren durchzusetzen sucht (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1989 - 7 C 10.88 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033

    Beschwerde gegen Ablehnung einer (einfachen) Beiladung eines Nachbarn;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 10; Kintz in Posser/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.1.2015, § 65 Rn. 28; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169 jeweils m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, B.v 19.11.1998 - 11 A 50.97 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 9; BT-Drs. 3/55, S. 37).

  • VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 C 99.2108
    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    aa) Durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO wird die Beiladungsinteressierte im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO dann in ihren rechtlichen Interessen berührt, wenn sich ihre Rechtsposition durch das Unterliegen der Antragstellerin verbessern oder verschlechtern würde (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1998 11 A 50.97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 14).
  • BSG, 04.06.2002 - B 12 KR 36/01 B

    Rechtsstellung eines Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1953 - II C 35.53 - juris Rn. 13; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 65 Rn. 31; Kintz in Posser/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.1.2015, § 65 Rn. 25; vgl. zur Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren BSG, B.v. 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1984 - 5 S 2049/84

    Rechtsmittel bei unterlassener Beiladung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Denn jedenfalls ist sie unbegründet (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.1984 - 5 S 2049/84 - NVwZ 1986, 141; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 167).
  • BVerwG, 06.11.1953 - II C 35.53

    Anordnung der Beiladung eines Dritten durch erstinstanzliches Verwaltungsgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1953 - II C 35.53 - juris Rn. 13; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 65 Rn. 31; Kintz in Posser/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.1.2015, § 65 Rn. 25; vgl. zur Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren BSG, B.v. 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 10 CE 15.764

    Unterlassung der Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung der Beiladungsinteressierten vom 28. April 2015 und die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 E 14.4518, 10 CE 15.764 und 10 C 15.772 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • VG Wiesbaden, 10.06.2015 - 5 L 1438/14

    Lotterierecht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
    Auch die Beiladungsinteressierte führt vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Eilverfahren, das auf die Unterlassung der Konzessionserteilung gerichtet ist (5 L 1438/14.Wi).
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 24 m. w. N.).

    Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (2.1), und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken (2.2), um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 37 m. w. N.).

    Die Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des Streitstoffs stellt sich daher lediglich als Folge der Beiladung und damit allenfalls als Nebenzweck dar, der die Beiladung nur dann rechtfertigen kann, wenn durch die zu treffende Entscheidung zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung damit auch im Interesse ihres primären Zwecks, dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen, geboten erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015, a. a. O., Rn. . 42).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/22 R

    Wie ist prozessual mit gesondert von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhobenen

    e) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15.3.1989 - 7 C 10/88 - juris; vgl auch BayVGH Beschluss vom 23.6.2015 - 10 C 15.772 - BeckRS 2015, 48457) .
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 KR 8/21 R

    Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Vermeidung divergierender

    e) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15.3.1989 - 7 C 10/88 - juris; vgl auch BayVGH Beschluss vom 23.6.2015 - 10 C 15.772 - BeckRS 2015, 48457) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.6.2015 - 10 C 15.772 -, juris, Rn. 37, m.w.N.
  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 15 C 22.735

    Beschwerde der Beiladungsbewerberin gegen die Ablehnung der Beiladung

    Denn jedenfalls ist sie unbegründet (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 10 C 14.2119 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 18 ff.).

    Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 1 VwGO ergibt, setzt eine Beiladung - unabhängig davon, ob sie im Ermessen des Gerichts steht (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder zwingend vorzunehmen ist (§ 65 Abs. 2 VwGO) - einen beim über die Beiladung entscheidenden Gericht anhängigen Rechtsstreit voraus, der noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 7.11.2001 a.a.O.; B.v. 19.2.2015 a.a.O. Rn. 15; B.v. 23.6.2015 a.a.O. Rn. 20; VGH BW, B.v. 13.9.1984 - 5 S 2049/84 - NVwZ 1986, 141; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 54; Bier/Steinbeiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 65 VwGO Rn. 32; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 24; Kintz in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 65 Rn. 25; vgl. auch BSG, B.v. 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - juris Rn. 9; LSG NW, U.v. 19.11.2001 - L 5 KR 137/01 - juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2022 - 4 MB 23/22

    Wohnsitzverpflichtung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Beiladung

    Dies ist dann der Fall, wenn die von einem Antragsteller begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1/13 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 23.06.2015 - 10 C 15.772 -, juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung

    Ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Unternehmensgenehmigung (infolge der Verpflichtungsklage) sähe sich die Beiladungsbewerberin aber über diese widmungsbedingten Einschränkungen hinaus mit solchen spezifischen Ansprüchen der Klägerin (laut BGH als absolute, den Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB vergleichbare Rechtsposition; BGH, U.v. 19.6.2020 - V ZR 83/18 - juris Rn. 14, 32) konfrontiert, welche die rechtlichen Interessen der Beiladungsbewerberin insbesondere durch die dadurch neu entstehende Pflicht, ein Angebot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG zu unterbreiten, "zusätzlich" berühren; ihre Rechtsposition würde sich dadurch verschlechtern (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 8 C 19.2198

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Zudem soll durch die Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf sie (§ 121 Nr. 1 VwGO) weiteren Rechtsstreitigkeiten mit der Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorgebeugt werden (BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - ZfWG 2015, 465 = juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/14 - ZfWG 2016, 358 = juris Rn. 19; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 65 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - 12 A 571/16

    Zulassungsantrag des Beigeladenen bei Vorliegen der materiellen Beschwer;

    - 10 C 15.772 -, juris Rn. 43; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015, a. a. O., Rn. 56.
  • VG Augsburg, 27.02.2017 - Au 3 K 16.1061

    Keine notwendige Beiladung

    Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B.v. 26.07.2016 - 10 S. 16.1423 - und v.23.6.2015 - 10 C 15.772 - beide juris m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 13.04.2022 - B 7 K 22.114

    Voraussetzungen für Beiladung

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