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   VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092   

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VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092 (https://dejure.org/2018,22929)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092 (https://dejure.org/2018,22929)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 (https://dejure.org/2018,22929)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; BayBO Art. 76 S. 2; BayVwVfG Art. 35 S. 1
    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Nutzung der als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude als Vergnügungsstätte; Verpflichtung zur Abschaltung des Live-Wetten-Angebots sowie zur Entfernung von Wettterminals

  • rewis.io

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Nutzung der als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude als Vergnügungsstätte; Verpflichtung zur Abschaltung des Live-Wetten-Angebots sowie zur Entfernung von Wettterminals

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte (Wettbüro); Anordnung der Entfernung von Wettterminals / Monitoren; nachträgliche Abschaltung des Live-Wetten-Angebots; maßgeblicher Zeitpunkt für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 837
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen.

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als "Wettannahmestelle" gedeckt.

    Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 -9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 9 ZB 13.1993

    Untersagung der Nutzung eines Vereinsheims als Wettbüro

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer - verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen - Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 - 15 CS 15.1615 - juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 - 4 B 132.88 - juris Rn. 5, 6).

    Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. - auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren - aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

  • VGH Bayern, 19.07.2016 - 9 ZB 14.1147

    Bauantrag, Vergnügungsstätte, Verwaltungsgerichte, Wettannahmestellen,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 -9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 15 ZB 14.2673

    Verwaltungsgerichte, Streitwert, Bebauungsplan, Urteilsgründe,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 25 B 05.12

    Bauordnungsrecht: Räumungsanordnung wegen illegaler Wohnnutzung // Illegale

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092
    Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder - falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt - funktionslos zu stellen sind (grundlegend - dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

    So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die - bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung - auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht "freiwillig" entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind.

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45

    Beseitigung der Stützmauer und der Aufschüttung

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 ZB 16.1365

    Berufungszulassungsbegründung bei Nachbarklage auf bauordnungsrechtliches

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 13.1991

    Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung eines Wettbüros

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 15 CS 11.2402

    Nutzungsuntersagung gegen Grundstückseigentümer; Sofortvollzug; fehlende

  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 15 CS 15.1615

    Nutzungsuntersagung für Produktionshallen

  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 1 B 13.646

    Vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen Eigentümer eines Gewerbebaus

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

    Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.).

    Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20).

    Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung;

    Somit kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist ständig zu kontrollieren, weshalb insoweit auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juli 2017 - OVG 10 N 39.17 -, EA S. 3; zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -, juris Rn. 39).

    Dies wird etwa bejaht für Betriebe, die den Kunden nicht nur Raum für das Ausfüllen und die Abgabe von Tippzetteln bieten, sondern durch ihre Ausstattung auch auf ein darüber hinausgehendes Verweilen der Kunden zu Unterhaltungszwecken abzielen, etwa durch das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen mit Liveberichterstattung und/oder der Möglichkeit von Livewetten, wobei gegebenenfalls auch gastronomische Angebote hinzukommen können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; VGH BW, Urteil vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Im Einzelfall bestehen zudem durchaus Unterschiede bei der Beurteilung, welche Merkmale für die Annahme einer Vergnügungsstätte als wesentlich angesehen werden (vgl. zur ausschlaggebenden Bedeutung der Vermittlung von Live-Wetten etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, 20; ähnlich OVG NW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 zu einer "Wettannahmestelle" mit Live-Wetten; a.A. aber VG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 - 8 A 83/15 -, juris Rn. 33, wonach wesentliches Element das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen ist).

  • VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17

    Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 -4 B 132/88-; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 -11 A 2734/93-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 -15 ZB 17.1092-, jeweils juris.
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890

    Zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24; B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 MB 31/19

    Lübecker Ganghäuser dürfen nicht als Ferienwohnung vermietet werden

    b) Unabhängig davon steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Eilentscheidung (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 413) für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, Rn. 18, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, Rn. 4, juris, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, Rn. 9 ff., juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 LA 52/17 -, S. 6, n. v.).
  • VG München, 08.05.2023 - M 8 S 23.2010

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nutzungsuntersagung eines "Tiny-Hauses", Entfernung

    Die sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung kommt in Betracht, wenn sich die rechtwidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienende Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837/838).

    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher auf Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO anordnen, diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder - falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt - funktionslos zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837/838; zur Entfernung vorhandener Wohnungseinrichtung in Kellerräumen eines Wochenendhauses zur Vorgängervorschrift Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - ZfBR 2008, 595/596; B.v. 17.1.2019 - 1 ZB 16.1621 - juris Rn. 11; dagegen: BayVGH, E.v. 15.5.1986 - 2 B 85 A 1080 - Ls., dahingehend auch BayVGH, B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.1648 - NVwZ-RR-2005, 611).

  • VG München, 12.07.2021 - M 1 S 21.1635

    Nutzungsuntersagung für einen Containerplatz

    Damit kann auch eine ursprünglich rechtmäßige Nutzungsuntersagung nachträglich rechtswidrig werden (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 18; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 452 m.w.N.).

    Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände, und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder - falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt - funktionslos zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 11 f.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 273 jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 10 A 1780/17

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung

    vgl. zur Einordnung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 A 1899/14 -, juris, Rn. 34 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris, Rn. 15; Hmb.
  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Anders als in der Fallgestaltung des mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag entschiedenen Parallelfalls (15 ZB 17.1092, Az. erster Instanz: Au 5 K 16.1560) ist von der Klägerseite im vorliegenden Fall gerade nicht bestätigt worden, dass über Umwege eine kurzzeitige Einsichtsmöglichkeit in noch laufende Spielstände bestehe.
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2018 - 13 LA 187/17

    Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit eines Einbürgerungsbewerbers als

    Soweit die Klägerin zur Begründung des Berufungszulassungsantrags darüber hinaus ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammenfassend wiedergibt (Schriftsatz v. 18.9.2017, dort insbesondere S. 9 ff.), genügt dies mangels Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht, um ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.1.2017 - 1 A 1988/16 -, juris Rn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 194).
  • VGH Bayern, 26.06.2020 - 9 CS 16.2218

    Nutzungsänderung von einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle - Nutzung der

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 9 ZB 18.2339

    Nutzungsuntersagung für einen Lagerplatz

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 1 ZB 20.597

    Erfolglose Berufungszulassung: Nutzungsuntersagung für einen Lagerplatz

  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7081/22
  • VG Hamburg, 13.02.2020 - 9 K 5145/18

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle

  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7080/22
  • OVG Bremen, 01.09.2022 - 1 B 156/22

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nutzungsuntersagung - Baustoffhandel -

  • VG Düsseldorf, 19.11.2021 - 25 K 2375/19
  • VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 19.877

    Erfolglose Klage gegen eine baurechtliche Anordnung zur Entfernung von

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 1 ZB 20.598

    Rechtmäßige Nutzungsuntersagung für gewerbliche Nutzung einer

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2022 - 13 LA 340/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung;

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 9 ZB 19.878

    Beseitigungsanordnung und Bauherrenwechsel

  • VG Düsseldorf, 22.07.2019 - 11 K 743/18

    Frauenparkplatz; Großgarage; Störerauswahl; Eigentümergemeinschaft;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 11 K 7770/20

    Standsicherheit, Umwehrung, Terrasse, Kappendecke

  • VG Ansbach, 28.04.2022 - AN 3 K 20.02638

    Untersagung einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet

  • VG München, 20.10.2021 - M 1 S 21.950

    Untersagung der Nutzung von Containermodulen

  • VG Düsseldorf, 12.03.2021 - 11 L 2301/20

    Ordnungsverfügung; Löschung einer Baulast; Anspruch auf Teilverzicht

  • VG Würzburg, 03.11.2022 - W 4 K 21.1504

    Baugenehmigung, Verpflichtungsklage, Stellplatznachweis, Stellplatzsatzung, kein

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