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   VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094   

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https://dejure.org/2018,22931
VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 (https://dejure.org/2018,22931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 (https://dejure.org/2018,22931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 (https://dejure.org/2018,22931)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; BayBO Art. 76 S. 2; BayVwVfG Art. 35 S. 1
    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarkeit einer Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung

  • rewis.io

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte (Wettbüro); Anordnung der Entfernung von Wettterminals; nachträgliche Abschaltung des Live-Wetten-Angebots; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de

    BayBO Art. 76 S. 2
    Vollstreckbarkeit einer Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 173
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen.

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als "Wettannahmestelle" gedeckt.

    Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Insofern kommt es auf diesen Einwand jedenfalls im Ergebnis nicht an: Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 9 ZB 13.1993

    Untersagung der Nutzung eines Vereinsheims als Wettbüro

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer - verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen - Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 - 15 CS 15.1615 - juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 - 4 B 132.88 - juris Rn. 5, 6).

    Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. - auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren - aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 15 ZB 14.2673

    Verwaltungsgerichte, Streitwert, Bebauungsplan, Urteilsgründe,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 25 B 05.12

    Bauordnungsrecht: Räumungsanordnung wegen illegaler Wohnnutzung // Illegale

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder - falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt - funktionslos zu stellen sind (grundlegend - dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

    So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die - bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung - auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht "freiwillig" entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind.

  • VGH Bayern, 19.07.2016 - 9 ZB 14.1147

    Bauantrag, Vergnügungsstätte, Verwaltungsgerichte, Wettannahmestellen,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45

    Beseitigung der Stützmauer und der Aufschüttung

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

  • VG Augsburg, 13.04.2017 - Au 5 K 16.1560

    Abgrenzung Wettannahmestelle und Wettbüro, Nutzungsuntersagung

  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 1 B 13.646

    Vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen Eigentümer eines Gewerbebaus

  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 15 CS 15.1615

    Nutzungsuntersagung für Produktionshallen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 13.1991

    Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung eines Wettbüros

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 ZB 16.1365

    Berufungszulassungsbegründung bei Nachbarklage auf bauordnungsrechtliches

  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 15 CS 11.2402

    Nutzungsuntersagung gegen Grundstückseigentümer; Sofortvollzug; fehlende

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 5986/18

    Wettvermittlungsstelle ohne Sitzmöglichkeit und ohne Verkauf von Speisen und

    Maßgeblich für die Unterscheidung sei die Frage, ob die jeweilige Wettannahmestelle auch der kommerziellen Unterhaltung im Sinne einer Vergnügungsstätte diene (vgl. (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris; Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 -, VBlBW 2019, 59; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774).

    Denn bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen - wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienten, führe zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte (Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; Beschl v. 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146 -, juris; Beschl. v. 21.05.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774).

    Denn der "Verweilcharakter" muss nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094 -, NVwZ-RR 2019, 173; VG Saarlouis, Urt. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris).

  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 23.392

    Baurecht, Bauaufsichtliche Anordnung zur Sicherung einer einsturzgefährdete

    Vorliegend ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, nachdem es sich bei den Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, die stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt sind, und die Behörde daher - parallel zu den Fällen der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1094 - juris Rn. 21) - dafür Sorge zu tragen hat, die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. zu aktualisieren.
  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - 9 K 2942/16

    Vergnügungsstätte, Veranstaltungshalle, Verein, Achtungsabstand,

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 ME 22/20 -, juris Rn 11; BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 -, juris Rn 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018 - 3 T1.778/18 -, juris Rn 30; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 -, juris Rn 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 2017 - 3 T1.1102/17 -, juris Rn 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, juris Rn 5.
  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Bereits das Vorhalten dieser benutzbaren Küchen- und Zimmereinrichtung ist die fragliche Nutzung, bereits das Belassen dieser Einrichtung in den für diese Nutzung vorgesehenen Räumen zu Aufenthaltszwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden (vgl. ausführlich hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 - OVG 2 S 48.16 -, juris, Leitsatz u. Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 19. November 2007 - 25 B 05.12 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschl. d. Kammer v. 02. Juni 2015 - VG 3 L 222/15 -, n.v., BA, S. 5 f.. u. Beschl. v. 09. November 2009 - VG 3 L 217/09 -, n.v.; andere Ansicht: VG Potsdam, Beschl. v. 07. September 2016 - VG 5 L 743/16 -, n.v.; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80, Rn. 21).
  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 L 282/20
    Das Belassen dieser Einrichtung in den für diese Nutzung vorgesehenen Räumen zu Aufenthaltszwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden (vgl. ausführlich hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 - OVG 2 S 48.16 -, juris, Leitsatz u. Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 19. November 2007 - 25 B 05.12 -, juris, Rn. 23 ff.; ständige Rechtsprechung d. Kammer, zuletzt: Beschl. v. 26. März 2020 - VG 3 L 947/19 - juris,; andere Ansicht: VG Potsdam, Beschl. v. 07. September 2016 - VG 5 L 743/16 -, n.v.; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, a. a. O., 4. Aufl. 2017, § 80, Rn. 21; ).
  • VG Cottbus, 06.10.2023 - 3 K 134/22
    Schließlich stellt sich die Zwangsgeldandrohung nicht deshalb als rechtswidrig dar, da zwischen der verhaltensbezogenen Nichtnutzung der Räumlichkeiten zu Aufenthaltszwecken und der gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung (Beräumen der Küche von den Einrichtungsgegenständen) nicht differenziert wurde (vgl. hierzu Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 - Rn. 5).
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