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   VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472   

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VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472 (https://dejure.org/2020,20845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2020 - 14 B 18.1472 (https://dejure.org/2020,20845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 14 B 18.1472 (https://dejure.org/2020,20845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BNatSchG § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Austausch der Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 2 BNatSchG, Art. 3 Abs. 3, 4, 5, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG

  • rewis.io

    Austausch der Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 2 BNatSchG, Art. 3 Abs. 3, 4, 5, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Allerdings ist das Gericht, wenn es zu der Erkenntnis kommt, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, - schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig "ist" - verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24).

    Dabei führt die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage als solches nicht zum einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, weil aus dieser Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung folgt; auch steht dabei keine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) im Raum, solange der Inhalt der Regelung als solcher nicht geändert wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - juris Rn. 6; B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 m.w.N.).

    Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrundeliegenden Rechtsgrundlage von vornherein grundsätzlich nicht und geht es allein darum, ob sich bei objektiver gerichtlicher Betrachtung eine Grundlage für die ergangene Regelung findet (BVerwG, B.v. 29.7.2019 a.a.O. m.w.N.).

    Unproblematisch sind insoweit nur Fälle, in denen das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Insoweit gilt auch im Fall der gerichtlichen Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid angegebenen nichts anderes als bei einer unveränderten Rechtsgrundlage (vgl. OVG Hamburg, U.v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - juris Rn. 76, 88 ff. und 92), und zwar auch hinsichtlich der insoweit gebotenen Bestimmtheit der nachgeschobenen Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - NVwZ 2014, 151 Rn. 35).

    Eine derart hinreichende Begründung enthält der streitgegenständliche Bescheid aber nicht und wurde ihm auch nicht mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - NVwZ 2014, 151 Rn. 35) nachträglich (vor oder nach dem Inkrafttreten der Art. 3 Abs. 4 und 5 BayNatSchG zum 1.8.2019) hinzugefügt, so dass die besagten Ermessensfehler auch nicht im Wege des Nachschiebens von Gründen geheilt worden sind.

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat (Sitzungsprotokoll a.a.O.), bei den Wiesen handele es sich in der Regel um mäßig artenreiche Glatthaferwiesen, das Feldstück 5 aber sei jedenfalls eine artenreiche Glatthaferwiese, hinsichtlich der Hangfußbereiche und des Feldstücks 1 müsse man sich genauer ansehen, ob ein Eingriff vorliege, jedenfalls beim Feldstück 5 aber handele es sich um einen Eingriff, wenn dieses umgebrochen würde, insgesamt bestehe im Landkreis grundsätzlich ein Mangel an Wiesenflächen (ca. 10%), wovon wiederum sehr wenige artenreich seien, wird damit - selbst dann, wenn insoweit ein thematischer Bezug (auch) zur Rechtsfolgenseite unterstellt wird - nicht mit der gebotenen Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, dass eine (über prozessuales Verteidigungsvorbringen hinausgehende Änderung des Verwaltungsakts selbst (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - NVwZ 2014, 151 Rn. 35) im Hinblick auf die Begründung der Betätigung des behördlichen Entschließungsermessens erfolgt sein könnte.

  • VG Regensburg, 08.04.2014 - RO 4 K 13.1557

    Unabhängig davon, ob der Umbruch von Dauergrünland an einem erosionsgefährdeten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Hauptmanko ist, dass der streitgegenständliche Bescheid schon auf der Ebene des Entschließungsermessens nicht ansatzweise begründet, weshalb sich die Verwaltung überhaupt entschlossen hat, einen förmlichen Untersagungsbescheid zu erlassen, obwohl der Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich um eine "Auskunft" gebeten hatte, so dass auch eine formlose Auskunft zur rechtlichen Einschätzung der Naturschutzbehörde in Betracht gekommen wäre (so im Fall von VG Regensburg, U.v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 8 f.).

    Dabei ist zu sehen, dass ihm auch ohne präventive Untersagungsverfügung (bereits bei bloßer Auskunft) die Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage offen gestanden hätte (siehe 3.; vgl. VG Regensburg, U.v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - Rn. 8 f., 31 f.) und der streitgegenständliche Bescheid keine Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) enthält, so dass der Bescheid in der vom Beklagten gewählten Form (mangels gesetzlich im bayerischen Naturschutzrecht vorgesehenen Sofortvollzugs, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO) den Kläger so nicht an einem Umbruch gehindert hätte.

  • OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Dagegen gelten für die Frage einer Wesensänderung durch ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht bei Ermessensentscheidungen strengere Anforderungen; insoweit sind die Zielsetzungen und die Voraussetzungen der im Bescheid gewählten und der tatsächlich einschlägigen Norm in den Blick zu nehmen, wobei insoweit die Anforderungen an ein Nachschieben von Gründen entsprechend gelten (NdsOVG, U.v. 1.4.2008 - 4 LC 59.07 - juris Rn. 43; OVG Hamburg, U.v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - juris Rn. 92; OVG Saarl, B.v. 7.8.2013 - 3 A 295/13 - juris 10 f. m.w.N.).

    Insoweit gilt auch im Fall der gerichtlichen Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid angegebenen nichts anderes als bei einer unveränderten Rechtsgrundlage (vgl. OVG Hamburg, U.v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - juris Rn. 76, 88 ff. und 92), und zwar auch hinsichtlich der insoweit gebotenen Bestimmtheit der nachgeschobenen Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - NVwZ 2014, 151 Rn. 35).

  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Der maßgebliche Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen Dauerverwaltungsakte - wie hier - bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Fachrecht; enthält dieses keine besonderen zeitlichen Vorgaben, kommt es bei derartigen Klagen regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 9 m.w.N.), soweit dies vom zeitlichen Umfang des klägerischen Aufhebungsbegehrens erfasst ist (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32/35 f.), wobei im Fall eines zeitlich nicht eingegrenzten Aufhebungsantrags im Zweifel anzunehmen ist, dass die Aufhebung für den gesamten Zeitraum der Wirksamkeit des Dauerverwaltungsakts begehrt wird (BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62.11 - NVwZ 2012, 510 Rn. 13 m.w.N.).

    Hat sich in solchen Fällen die Sach- oder Rechtslage seit Bescheiderlass geändert, ist für die Zeiträume vor und nach dieser Änderung jeweils eine gesonderte Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorzunehmen (BVerwG, B.v. 9.7.2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 54.19

    Ausgestaltungsspielraum; Bescheidungsantrag; Diensteanbieterverpflichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Zum einen könnte der Kläger eine auf eine solche Ausnahme oder Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage schon mangels eines entsprechenden Antrags bei der Verwaltung so nicht zulässig erheben (vgl. BVerwG, B.v. 12.5.2020 - 6 B 54.19 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständlichen Feldstücke dem Verbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG unterliegen und davon weder eine Ausnahme (Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG) noch eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) erteilt oder auch nur beantragt ist, wobei es im Hinblick auf das mit der vorliegenden allgemeinen Feststellungsklage verfolgte klägerische Feststellungsbegehren auf die Rechtslage im Zeitpunkt der für die Berufungsentscheidung maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79/82).
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Vor diesem Hintergrund lässt sich der Bescheid nicht auf § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG stützen, weil § 17 Abs. 8 BNatSchG schon nach seinem Wortlaut ("...die weitere Durchführung...untersagen") einen bereits "vorgenommenen Eingriff" voraussetzt (BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 25), wofür hier nichts ersichtlich ist.
  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Dabei führt die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage als solches nicht zum einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, weil aus dieser Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung folgt; auch steht dabei keine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) im Raum, solange der Inhalt der Regelung als solcher nicht geändert wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - juris Rn. 6; B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472
    Für die somit bei einer Untersagung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG in aller Regel - abgesehen von Fällen einer Ermessensreduzierung - gebotene behördliche Ermessensausübung hat die Verwaltung sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts zu bewerten, sodann ebenfalls alle entscheidungserheblichen Sachverhaltsbestandteile im Verhältnis zueinander zu gewichten und schließlich zu entscheiden, ob und inwieweit sie trotz gegebenenfalls im Raum stehender (grund) rechtlich relevanter privater Belange einen Eingriff untersagt (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 in einem Vorkaufsfall).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • OVG Saarland, 07.08.2013 - 3 A 295/13

    Erkennungsdienstliche Behandlung; "Austausch" der Rechtsgrundlage eines

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 117.86

    Eigentumswohnung - Eigennutzung - Unterhaltssicherung - Nutzung als Zweitwohnung

  • VG München, 13.07.2023 - M 19 K 22.1992

    Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung, Dauergrünland in Form einer

    Das Gericht ist im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig "ist", verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19/18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24).

    Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage führt als solches nicht zum einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, weil aus dieser Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung folgt; auch steht dabei keine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) im Raum, solange der Inhalt der Regelung als solcher nicht geändert wird (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 28.8.1980 - 4 B 67/80 - juris Rn. 6; B.v. 29.7.2019 - 2 B 19/18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 m.w.N.).

    (1) Dieser Dauergrünlandbegriff ist rein naturschutzrechtlich und unabhängig von den agrarrechtlichen Begriffsbestimmungen zu interpretieren (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 62, 66 ff.; VG Regensburg, U.v. 8.12.2022 - RO 4 K 20.821 - juris Rn. 27; VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 - B 9 K 21.165 - juris Rn. 29).

    Denn dem bayerischen Gesetzgeber ging es, wie schon dem seinerseits als Vorbild herangezogenen nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bei der Dauerhaftigkeit um die "auf unabsehbare (künftige) Dauer der Grünlandnutzung ausgerichtete Zweckbestimmung einer Nutzung als Wiese, Mähweide oder Weide" (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 63 f.).

    Er hat vielmehr eine eigenständige naturschutzrechtliche Definition von Dauergrünland in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayNatSchG vorgenommen (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 65).

    Die landesrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG stellt anders als die "Soll-Vorschrift" des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (intendiertes Ermessen) als "Kann-Vorschrift" höhere Anforderungen an das behördliche Ermessen (dazu BayVGH U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 39).

    Ob diese erfüllt sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, ob die Verwaltung während des Prozesses möglicherweise Ermessenserwägungen in zulässiger Weise nachgeschoben hat und ob sich gegebenenfalls aufgrund solcher nachgeschobener Ermessenserwägungen eine nach dem ursprünglichen Bescheid unzureichende Ermessensausübung nunmehr als fehlerfrei darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 32).

    Die Anforderungen an ein Nachschieben von Gründen gelten für die Frage einer Wesensänderung bei Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht bei Ermessensentscheidungen entsprechend (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 31 mit Verweis auf NdsOVG, U.v. 1.4.2008 - 4 LC 59.07 - juris Rn. 43; OVG Hamburg, U.v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 - juris Rn. 92; OVG Saarl, B.v. 7.8.2013 - 3 A 295/13 - juris 10 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.04.2024 - 14 ZB 23.1969

    Naturschutzrechtliche Anordnung, Untersagung von Eingriffen in Feldgehölze und

    In der Senatsrechtsprechung (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - BayVBl 2021, 88), die das Verwaltungsgericht auch zutreffend referiert (UA Rn. 52), ist geklärt, dass Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG den europarechtlichen Dauergrünlandbegriff aus dem Bereich des Agrarförderungsrechts gerade nicht aufgegriffen hat.
  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.6

    Umwandlung von Dauergrünland

    Denn die in den beiden niedersächsischen Entscheidungen jeweils streitgegenständlichen Anträge zur Dauergrünlandeigenschaft betrafen keineswegs allein die Grünlandeigenschaft als solche, sondern stets zusätzlich auch die weitere Feststellung, dass "ohne Genehmigung gepflügt werden darf" (NdsOVG, U.v. 23.9.2021 - 10 LC 43/21 - juris Rn. 15; B.v. 11.3.2022 - 10 LC 46/21 - juris Rn. 26 bis 31), wie es vorliegend im hilfsweisen Feststellungsantrag zu 3 formuliert ist, den das Verwaltungsgericht zutreffend für zulässig erachtet hat (siehe dazu auch BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - BayVBl 2021, 88 Rn. 54 ff.).

    Dabei ist zu sehen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass die Dauer des Zeitraums, seit dem eine Fläche als Grünland bewirtschaftet wird, sehr wohl "schon für sich betrachtet" Bedeutung für deren Bewertung als "Dauergrünland" i.S.v. Art. 3 Abs. 4 Satz 2, 3 BayNatSchG hat (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - BayVBl 2021, 88 Rn. 67, wonach eine damals 10-jährige Grünlandbewirtschaftung, die sich von 2010 bis Juli 2020 erstreckte, "schon für sich betrachtet" für eine Dauergrünlandeigenschaft sprach).

    Auch soweit das Verwaltungsgericht dabei zunächst wörtlich auf den Regierungsentwurf zur Vorbildregelung (siehe 1.3.1) des § 4 NatSchG-NRW (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/11154 vom 17.2.2016 S. 151) zurückgreift (UA ab S. 9, juris Rn. 30), steht dies im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BayVGH, U.v. 23.7.2020 a.a.O. Rn. 63 ff.).

    Entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt sich die Antragsbegründung insoweit nicht genau genug mit den bereits in der Senatsrechtsprechung erfolgten Klärungen zum Begriff des Dauergrünlands (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - BayVBl 2021, 88 Rn. 61 ff.; siehe auch 1.3.) auseinander, insbesondere nicht mit dem dort geklärten Umstand, dass eine historische Grünlandnutzung, die sich im damaligen Fall von 2010 bis Juli 2020 erstreckte, "schon für sich betrachtet" für Dauergrünland spricht (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 a.a.O. Rn. 67); inwieweit angesichts des geklärten, jedenfalls starken indiziellen Gewichts einer auch vorliegend jahrelangen tatsächlichen Grünlandnutzung noch besondere Schwierigkeiten im streitgegenständlichen Fall bestehen sollen, legt die Antragsbegründung nicht dar.

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Durch Art. 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayNatSchG wird der eigenständige naturschutzrechtliche Begriff des Dauergrünlands (vgl. BayVGH vom 23.7.2020 BayVBl 2021, 88 Rn. 63 ff.) hinreichend konturiert und gleichzeitig klargestellt, dass auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen kein Dauergrünland im Sinn des Gesetzes sind.
  • VG München, 14.09.2021 - M 26b S 21.3863

    Rückruf eines Produkts, Abgrenzung Nahrungsmittel, Arzneimittel,

    Kommt das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B.v. 29.07.2019 - 2 B 19/18 - juris; stRspr.) Allerdings darf der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert werden (BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24; BayVGH, U.v.23.07.2020 - 14 B 18.1472 -, juris).

    Dagegen gelten für die Frage einer Wesensänderung durch ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht bei Ermessensentscheidungen strengere Anforderungen; insoweit sind die Zielsetzungen und die Voraussetzungen der im Bescheid gewählten und der tatsächlich einschlägigen Norm in den Blick zu nehmen (BayVGH, U.v.23.07.2020 - 14 B 18.1472 -, juris m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720

    Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis

    Dabei hat es die zutreffenden Voraussetzungen zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - NVwZ-RR 2020, 113 = juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 29 ff.).
  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165

    Umwandlung von Dauergrünland

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris) teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten am 7. Dezember 2020 telefonisch mit, dass die in seinem Antrag genannten Flächen aus seiner Sicht nach der naturschutzrechtlichen Definition kein Dauergrünland darstellten und eine Antragstellung auf Umwandlung von Dauergrünland bzw. Dauergrünlandbrachen durch ihn nicht erforderlich gewesen wäre.

    Schon aus diesen expliziten Definitionen geht deutlich hervor, dass der bayerische Landesgesetzgeber im Bereich des BayNatSchG einen eigenständigen Dauergrünland-Begriff geschaffen hat, der rein naturschutzrechtlich und unabhängig von den agrarförderrechtlichen Begriffsbestimmungen zu interpretieren ist (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 62; Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle, Egner, Meßerschmidt, Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, BayNatSchG, 49. EL September 2021, Art. 3 Rn. 34).

    Der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger hinsichtlich der im streitgegenständlichen Bescheid genannten Flächen ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung berechtigt ist, das Grünland umzubrechen, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, da hier insbesondere ein feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 54).

  • VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930

    Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer

    Denn gegebenenfalls wäre das Gericht - im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig "ist" - verpflichtet, zu prüfen, ob (und in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 29).

    Für die Beurteilung einer Wesensänderung sind bei Ermessensentscheidungen - wie hier - im jeweiligen Einzelfall die Zielsetzungen und die Voraussetzungen der im Bescheid gewählten und der tatsächlich einschlägigen Norm in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 31 f.).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 4 ME 104/20

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Dauerverwaltungsakt; Feststellungswirkung;

    Für ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügungen, zu denen die auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG gestützte Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 9. August 2019 gehört, ist allgemein anerkannt, dass es sich um sog. Dauerverwaltungsakte im o.a. Sinne handelt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 224; speziell für naturschutzrechtliche Untersagungsverfügungen: VG München, Urt. v. 25.4.2011 - M 9 K 11.3620 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 -, juris; offen gelassen im Senatsbeschl. v. 28.5.2015 - 4 LA 275/14 -).
  • VG Regensburg, 08.12.2020 - RO 4 K 20.821

    Antrag auf Genehmigung für die Umwandlung eines als Dauergrünland eingestuften

    Er hat in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayNatSchG vielmehr eine eigenständige naturschutzrechtliche Definition von Dauergrünland aufgenommen, die unabhängig vom Agrarförderrecht auszulegen ist (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 62).

    Für die Eigenschaft als Dauergrünland kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, ob die Zweckbestimmung als Wiese, Mähweide oder Weide auf unabsehbare (künftige) Dauer der Grünlandnutzung ausgerichtet ist (BayVGH, U.v. 23.7.2020 - 14 B 18.1472 - juris Rn. 67).

  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 14 ZB 22.2030

    Naturschutzrechtliche Nutzungsuntersagung für Wanderparkplatz

  • VG München, 11.05.2022 - M 31 K 21.4171

    Zuwendungsrecht

  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

  • VG München, 21.09.2022 - M 31 K 21.5244

    Zuwendungsrecht

  • VG Köln, 14.06.2022 - 14 L 1410/21
  • VG München, 12.04.2023 - M 31 K 22.2723

    Zuwendungsrecht, Vergleichsumsatz, Unbeachtlichkeit von Umsätzen aus

  • VG München, 17.10.2022 - M 31 K 21.4328

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Mischbetrieb,

  • VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647

    Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Nutzung von

  • VG München, 07.02.2023 - M 31 K 22.1711

    Zuwendungsrecht, Antragsberechtigung (verneint), Erbringung von

  • VG München, 07.02.2023 - M 31 K 21.5005

    Zuwendungsrecht, Antragsberechtigung (verneint), Erbringung von

  • VG München, 09.09.2022 - M 31 K 21.5023

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Verbundene

  • VG München, 14.07.2022 - M 19 K 21.4737

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Unterlassungsanordnung hinsichtlich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2022 - 3 M 50/22

    Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden

  • VG Berlin, 05.05.2021 - 1 L 177.21

    Zaun als unzulässige Anlage im öffentlichen Straßenraum, hier einer

  • VG München, 31.03.2023 - M 31 K 22.3604

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Isolierte Anfechtung der Rückforderung

  • VG Regensburg, 20.07.2021 - RO 4 K 19.960

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und Kostenerstattung für einen

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