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VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 47 Abs. 6, § 152 Abs. 1; BayIfSMV § 13 Abs. 1
Corona-Bekämpfung durch Untersagung des Betriebs von Schankwirtschaften in Innenräumen - Normenkontrolle - einstweilige Anordnung - rewis.io
Corona-Bekämpfung durch Untersagung des Betriebs von Schankwirtschaften in Innenräumen - Normenkontrolle - einstweilige Anordnung
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Corona-Pandemie: Betriebsuntersagung einer Schankwirtschaft
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572
Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Eine Kopie des Beschlusses Az. 20 NE 20.1572 wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben.aa) Der Senat hat sich bereits in zwei Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1572 und 20 NE 20.1574, noch nicht veröffentlicht) mit der Außervollzugsetzung des § 13 Abs. 1 6.BayIfSMV auseinandergesetzt.
Auf die dortigen Ausführungen, die der Antragstellerseite zur Kenntnis gebracht wurden, kann verwiesen werden, soweit diese einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Öffnung der Innenräume von Speisewirtschaften seit dem 25. Mai 2020 (vgl. Verordnung zur Änderung der 4. BayIfSMV vom 14.5.2020, BayMBl. 2020 Nr. 269) rügt (BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1572 - Rn. 29 ff.).
Der Verordnungsgeber durfte wohl im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1572 - Rn. 32), annehmen, dass der Betrieb von Schankwirtschaften mit spezifischen Infektionsgefahren einhergeht, die auch mit einem umfassenden Schutz- und Hygienekonzept nicht beherrschbar sind.
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12;… zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).
Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).
bb) Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Senat zudem befunden, dass die Schließung der Innenräume von Schankwirtschaften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) nicht schon aus anderen Gründen - insbesondere einer willkürlichen Ungleichbehandlung mit Speisewirtschaften (Art. 3 Abs. 1 GG) - als rechtswidrig anzusehen ist.
- VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20
Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Im Übrigen darf der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).cc) Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen und geht auch nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 - juris Rn. 240 m.w.N.). - BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20
Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13), sind sie derzeit noch nachrangig, auch wenn Betriebsschließungen von derart langer Dauer einer besonderen Rechtfertigung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit bedürfen. - VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Dabei ist er bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten davon ausgegangen, dass in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffene Betriebsschließung in Innenräumen von Schankwirtschaften letztlich mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar ist (…vgl. auch BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.;… B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.). - VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1574
Infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
aa) Der Senat hat sich bereits in zwei Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1572 und 20 NE 20.1574, noch nicht veröffentlicht) mit der Außervollzugsetzung des § 13 Abs. 1 6.BayIfSMV auseinandergesetzt. - VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.1165
Keine Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios in …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Dabei ist er bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten davon ausgegangen, dass in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffene Betriebsschließung in Innenräumen von Schankwirtschaften letztlich mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.;… B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15;… vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.). - VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.763
Corona-Pandemie - Keine Aussetzung des Vollzugs der Bayerischen Verordnung über …
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Dabei ist er bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten davon ausgegangen, dass in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, ob die aufgrund der 6. BayIfSMV getroffene Betriebsschließung in Innenräumen von Schankwirtschaften letztlich mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar ist (…vgl. auch BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1165 - juris Rn. 15 f.; B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.763 - juris Rn. 15;… vgl. auch VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.). - BVerwG, 16.09.1975 - I C 27.74
Unzuverlässigkeit im Gaststättengewerbe - Dirnenunterkunft
Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651
Die Prognose des Verordnungsgebers, die Einhaltung notwendiger Infektionsschutz- und Hygieneregeln lasse sich in Schankwirtschaften typischerweise schlechter durchsetzen als in Speisewirtschaften, impliziert vielmehr die Annahme, dass diese Regeln auch von der großen Mehrheit der zuverlässigen Schankwirte (zur Zuverlässigkeit im Gaststättengewerbe vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 - I C 27.74 - BVerwGE 49, 154 - juris Rn. 7 ff.) in der Praxis schwer durchsetzbar sein dürften. - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19
Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz