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   VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412   

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https://dejure.org/2021,36256
VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412 (https://dejure.org/2021,36256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2021 - 7 B 21.1412 (https://dejure.org/2021,36256)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2021 - 7 B 21.1412 (https://dejure.org/2021,36256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 44a; VwVfG Art. 21 Abs. 1; JAPO § 12 i.V.m. §§ 14, 7 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4
    Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren

  • rewis.io

    Erstes Juristisches, Staatsexamen, Nachprüfungsverfahren, Bestandskraft des Prüfungsbescheids, Kontaktaufnahme mit Prüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstes Juristisches Staatsexamen; Nachprüfungsverfahren; Bestandskraft des Prüfungsbescheids; Kontaktaufnahme mit Prüfer; Austausch eines Prüfers wegen des Anscheins der Befangenheit

  • rechtsportal.de

    Austausch eines Prüfers wegen Befangenheit durch Verwaltungsakt im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 17).

    Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19 m.w.N.).

    Auch Verwaltungsakte können Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 a.a.O.).

    Nicht anderes gilt im Nachprüfungsverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19 m.w.N.).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83 Rn. 5).

    aa) Grundsätzlich kann ein Prüfungsteilnehmer seine im Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen dann nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, wenn der Prüfungsbescheid über das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83; BayVGH, B.v. 8.2.2012 - 7 BV 11.2480 - BeckRS 2012, 50744 Rn. 16).

    Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung nach § 14 JAPO - nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83).

    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG effektiv zu schützen, wirksam erfüllen kann, muss sichergestellt sein, dass eine Durchführung des Verfahrens gegebenenfalls gerichtlich erzwungen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83 Rn. 5, 10).

    Ebenso muss unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet sein, dass die Einhaltung grundlegender Verfahrensregeln, auf deren Einhaltung der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG auch im Nachprüfungsverfahren einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (offengelassen in BVerwG, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    Vielmehr ist die Prüfungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG gehalten, Prüfer, bei denen der Anschein der Befangenheit besteht, vom Prüfungsverfahren fernzuhalten und ggf. für deren Austausch zu sorgen (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1998 - 6 C 8-97 - NVwZ-RR 1999, 438).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    Behördliche Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    Es ist Teil des Prüfungsverfahrens; nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG hat der Prüfling einen Anspruch auf Durchführung eines verfahrensfehlerfreien Nachprüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 Rn. 32).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 7 BV 11.2480

    Einwendungsausschluss bei Bestandskraft der Prüfungsentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412
    aa) Grundsätzlich kann ein Prüfungsteilnehmer seine im Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen dann nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, wenn der Prüfungsbescheid über das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83; BayVGH, B.v. 8.2.2012 - 7 BV 11.2480 - BeckRS 2012, 50744 Rn. 16).
  • VG Kassel, 18.01.2022 - 3 K 3788/17

    Überdenkungsverfahren nach HPPVO, Kostenaufhebung bei anwaltlich vertretenem

    Auch Rügen im Zusammenhang mit der möglichen Befangenheit eines Prüfers können erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst als ein rechtlicher Mangel des Prüfungsverfahrens geltend gemacht werden (zu allem BayVGH, Urteil vom 23.08.2021, 7 B 21.1412, BeckRS 2021, 25035 Rn. 21).
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