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   VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667   

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https://dejure.org/2018,35332
VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 11 Abs. 4 S. 2
    Festsetzung des Gegenstandswerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Festsetzung des Gegenstandswerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen des Verbots prohibitiv wirkender Verfahrenskosten auf die Höhe des Gegenstandswerts; Vergütungsrechtliche Selbständigkeit mehrerer gegen den gleichen Beschluss eingelegter Beschwerden

  • rechtsportal.de

    Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen; Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts; vergütungsrechtliche Selbständigkeit mehrerer von verschiedenen Beteiligten mit divergierender Zielsetzung gegen den gleichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) lehnte das Verwaltungsgericht München das Begehren des Vollstreckungsgläubigers ab, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) auferlegten Verpflichtung durch Zwangshaft, zu vollziehen an der damaligen Bayerischen Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000 Euro, weiter hilfsweise durch erneute Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgelds von 4.000 Euro, anzuhalten.

    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

    Zulässig ist der Antrag demgegenüber auch insofern, als der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Tätigwerden seiner anwaltlichen Bevollmächtigten im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 22 C 18.583 geführten Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den in der Sache M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erstrebt.

    Ein derartiger Fall steht angesichts der Bandbreite der Einwände, die der Vollstreckungsschuldner gegen den vom Verwaltungsgericht im Verfahren M 19 X 17.5464 erlassenen Beschluss vorgebracht hat, hier inmitten.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) lehnte das Verwaltungsgericht München das Begehren des Vollstreckungsgläubigers ab, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) auferlegten Verpflichtung durch Zwangshaft, zu vollziehen an der damaligen Bayerischen Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000 Euro, weiter hilfsweise durch erneute Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgelds von 4.000 Euro, anzuhalten.

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest.

    An dem im Beschluss vom 20. Juni 2017 (22 C 16.1427 - BA S. 2) der Sache nach eingenommenen Standpunkt, dass in derartigen Verfahren die in der Nummer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochenen Empfehlungen auch als Richtschnur für die Ausübung des durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG eingeräumten Ermessens angesehen werden können, ist deshalb grundsätzlich festzuhalten.

    Ebenfalls festzuhalten ist an der im Beschluss vom 20. Juni 2017 (22 C 16.1427 - BA S. 3) zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die in der Nummer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Reduzierung des sich nach dem Satz 1 dieser Empfehlung ergebende Betrages in einem Beschwerdeverfahren, in dem über die erfolgte Androhung eines Zwangsgelds zu befinden ist, dann nicht als ermessensgerecht im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG angesehen werden kann, wenn anlässlich eines solchen Rechtsmittels über überdurchschnittlich komplexe Fragestellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu befinden war.

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Das bedeutet, dass ihre vergütungsrechtliche Selbständigkeit (vgl. zur prozessrechtlichen Eigenständigkeit derartiger Beschwerden den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.2018 - 22 C 18.1718 - BA Seite 4) nicht davon abhängt, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts die Beschwerde im Zusammenhang steht (vgl. dazu die Begründung zu § 18 RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 192).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 18.1718 angesichts der praktischen Bedeutung der darin zu beantwortenden Fragen für den Vollstreckungsgläubiger in nicht unbeträchtlicher Höhe festzusetzen sein wird.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

  • KG, 08.01.2003 - 1 W 374/02

    Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Behandlung mehrerer Berufungen als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Dem im Schrifttum teilweise eingenommenen Standpunkt, es liege nur ein Beschwerdeverfahren vor, wenn mehrere Beteiligte ein solches Rechtsmittel gegen ein und dieselbe gerichtliche Entscheidung innerhalb sich überlappender Zeiträume anhängig machen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 18 Rn. 19; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 18 Rn. 18; Schütz in Riedel/Sußbauer, a.a.O., VV 3500, 3501 Rn. 14), folgt der beschließende Senat ungeachtet des Umstands, dass diese Auffassung auch für die vergleichbare Situation mehrerer von verschiedenen Beteiligten gegen das gleiche Urteil eingelegter Rechtsmittel vertreten wird (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 17 Rn. 54 f.; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 17 Rn. 13; vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich dieser strittigen Frage, bezogen allerdings auf die Rechtslage nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, KG, B.v. 8.1.2003 - 1 W 374/02 - juris Rn. 2) dann nicht, wenn diese Rechtsmittel - wie hier der Fall - zum einen divergierende Zielsetzungen verfolgen und sie zum anderen ein unterschiedliches prozessuales Schicksal nehmen.
  • VGH Bayern, 17.09.2021 - 15 C 21.1901

    Gegenstandswert des Antrags auf Vollstreckung einer vergleichsweise übernommenen

    Sollte die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag der Meinung sein, auch eine Festsetzung des G e g e n s t a n d s w e r t s habe zu unterbleiben, oder mit der Beschwerde das Ziel verfolgen, dass der Gegenstandswert auf die Höhe der Pauschalgebühr des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz begrenzt wird, deckt sich beides nicht mit der Rechtslage: Gerade weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) im Vollstreckungsverfahren Festgebühren vorsieht (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.10.2020 - RO 7 V 19.1978: 20 Euro gem. Nr. 5301 und / oder Nr. 2111; für die Beschwerdeinstanz BayVGH, B.v. 21.1,2021 - 15 C 20.2668: 60 Euro gem. Nr. 5502) und deshalb eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG entbehrlich war, war vorliegend - als Basis der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung - auf Antrag (hier des Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin) der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 9 C 15.2497 - juris Rn. 4; B.v. 23.10.2018 - 22 C 18.583 u.a. - BayVBl. 2019 - 2019 - 569 = juris Rn. 7; B.v. 26.5.2020 - 9 C 14.2020 - juris Rn. 1).
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