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   VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467   

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VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 (https://dejure.org/2018,40091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 (https://dejure.org/2018,40091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2018 - 9 ZB 16.2467 (https://dejure.org/2018,40091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern; Rechtmäßige Abgabeverpflichtung von Tieren im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Anordnung

  • rechtsportal.de

    TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern; Rechtmäßige Abgabeverpflichtung von Tieren im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467
    Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467
    Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Verstöße in wesentlichen Aspekten beharrlich bagatellisiert bzw. abstreitet, deutet auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, welche die Annahme rechtfertigt, dass sie ohne behördliches Einschreiten weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1286

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz

    Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Verstöße in wesentlichen Aspekten beharrlich bagatellisiert bzw. abstreitet, deutet auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, welche die Annahme rechtfertigt, dass ohne behördliches Einschreiten weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris Rn. 8).

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 8 S 20.160

    Untersagung der Schweinehaltung wegen Tierschutzverstößen

    Angesichts der Vielzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Maßnahmen ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sich ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris).

    Der Antragsteller müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihm zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris und B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908 - KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 - OVG 5 S 52.17 - RdL 2019, 221).

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756

    Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

    Auch der Umstand, dass der Kläger in der strafgerichtlichen Verhandlung seine Verstöße bagatellisiert hat, durfte vom Verwaltungsgericht als einer von mehreren Umständen für die Begründung der negativen Prognose herangezogen werden, weil die fehlende Einsichtsfähigkeit eine wesentliche Tatsache darstellt, welche die Annahme rechtfertigt, dass ein Betroffener weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. nur BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16).

    Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Kläger auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - jeweils m.w.N. und beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9), was das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots auch berücksichtigen durfte.

  • VG Würzburg, 23.09.2019 - W 8 K 19.648

    Tierschutzrechtliche Maßnahmen: Auflösung des Bestandes und Untersagung des

    Angesichts der Vielzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit des Klägers ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Maßnahmen ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sich ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris).

    Der Kläger müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihm zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris und B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908 - KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 - OVG 5 S 52.17 - RdL 2019, 221).

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1285

    Erfolglose Beschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Rinderhaltung

    Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Verstöße in wesentlichen Aspekten beharrlich bagatellisiert bzw. abstreitet, deutet auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, welche die Annahme rechtfertigt, dass ohne behördliches Einschreiten weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris Rn. 8).

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Antragsteller auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 8 S 19.1689

    Erfolgloser Eilantrag gegen tierschutzrechtliches Einschreiten

    Die Antragstellerin müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihr zu einer Reifung und Läuterung in ihrem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris und B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908 - KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 - OVG 5 S 52.17 - RdL 2019, 221).
  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 23 CS 20.1087

    Prekäre Rinderhaltung

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Antragsteller auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 17.1908

    Untersagung des Haltens von Katzen

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Klägerin auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • VG Würzburg, 26.11.2020 - W 8 S 20.1619

    Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren (auch durch Dritte);

    Der Antragsteller müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihm zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris und B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908 - KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 - 23 CS 19.662 - juris; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 - OVG 5 S 52.17 - RdL 2019, 221).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 23 C 19.289

    Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen

  • VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564

    Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung

  • VG München, 15.09.2021 - M 23 S 21.4748

    Beurteilungskompetenz der Tierärzte, Haltungs- und Betreuungsverbot,

  • VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 21.297

    Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art

  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 23 CS 19.662

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 AS 17.2499

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732

    Dauerhafte Fortnahme von Tieren

  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 8 L 49/21

    Tierschutz

  • VG München, 16.06.2021 - M 23 K 21.1107

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

  • VG Ansbach, 16.11.2020 - AN 10 K 19.00090

    Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art

  • VG München, 25.11.2020 - M 23 K 19.4491

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot

  • VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563

    Anordnung zur Verkleinerung des Tierbestands (Rinderzucht)

  • VG München, 09.08.2023 - M 23 K 21.4743

    Haltungs- und Betreuungsverbot

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