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   VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.2623   

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https://dejure.org/2019,2876
VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.2623 (https://dejure.org/2019,2876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2019 - 21 CS 18.2623 (https://dejure.org/2019,2876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 21 CS 18.2623 (https://dejure.org/2019,2876)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4; BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
    Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins

  • rewis.io

    Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jagdrecht; Unzulässige Beschwerde des Antragstellers; Rechtsschutzbedürfnis verneint; Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins; Unwirksamkeit des Jagdscheins wegen Fristablaufs während des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens; Vorläufiger Rechtsschutz; ...

  • rechtsportal.de

    BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2
    Rechtmäßige Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins; Unzuverlässigkeit eines Jägers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 21 CS 17.1339

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.2623
    Darüber hinaus widerrief die Beklagte mit Bescheid gleichen Datums die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit, weil der Antragsteller der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sei bzw. sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2018 - 21 CS 17.1339).
  • VGH Bayern, 18.04.2016 - 22 CS 16.256

    Gaststättenerlaubnis für in einer Wohnungseigentumsanlage liegende Räume

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.2623
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient jedoch ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, nicht aber der (rechtskräftigen) Klärung von Rechtsfragen oder Rechtsverhältnissen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 22 CS 16.256 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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