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   VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715   

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VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 (https://dejure.org/2014,3079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 (https://dejure.org/2014,3079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 12.715 (https://dejure.org/2014,3079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Heim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Heimunterbringung eines behinderten Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 525
  • FamRZ 2014, 1155
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Beim für die Vorrangbestimmung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erforderlichen Vergleich der sozial- und jugendhilferechtlich gebotenen Hilfeleistungen kommt im Fall der Mehrfachbehinderung eines Hilfeempfängers weder ein Abstellen auf den Schwerpunkt der jeweiligen Leistungsverpflichtung noch auf die Kausalität der Behinderung für die konkrete Maßnahme in Betracht (wie Bundesverwaltungsgericht, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18).

    Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur "vorläufigen" Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38).

    Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht").

    Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen.

    Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31).

    Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können.

    Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34).

    Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U.v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B.v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine "qualifizierte" Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz).

    Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

    Auch die Gefahr einer "missverständlichen Deutung" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11).

    So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege.

    Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16).

    Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B.v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme.

    Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht.

    Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

    Auch die Gefahr einer "missverständlichen Deutung" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht").

    Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen.

    Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur "vorläufigen" Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38).

    Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind.

    Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht").

  • OVG Saarland, 11.07.2007 - 3 Q 104/06

    Zur Konkurrenz zwischen Jugend- und Sozialhilfe bei Heimpflege gemäß § 34 SGB

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U.v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B.v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine "qualifizierte" Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2010 - 12 A 728/09

    Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums Regensburg vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl "von vornherein" zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu Lasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
  • BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenzrüge; Leistungen der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B.v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme.
  • SG Köln, 30.06.2010 - S 21 SO 10/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715
    Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur "vorläufigen" Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38).
  • LSG Bayern, 02.11.2006 - L 11 SO 13/05

    Kostentragungspflicht hinsichtlich der Unterbringung in einem Internat für

  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 34).

    1.2.2 Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Regelungen in Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AGSG - sei es in Bezug auf einen allgemein bestehenden möglichen bundesgesetzlichen Anwendungsvorrang, sei es in der konkreten Fallvariante (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 27, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 27 a.E.) - würden auch diese Regelungen ausschließlich zu einer (vorläufigen) Verpflichtung des Antragsgegners führen.

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch - selbst im Falle der Leistung durch einen zweitangegangen Träger - allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F., wenn zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander konkurrieren.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 - B 3 K 14.835 -, Rn. 34 - 35, juris).

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Vielmehr erfolgt die Leistung in einem solchen Fall nicht infolge des durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F. bewirkten Leistungszwangs, sondern aufgrund einer unabhängig hiervon bestehenden sozialhilfe- oder jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, sodass nur § 104 SGB X die alleinige Anspruchsgrundlage sein kann.(So im Ergebnis: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris. In diesem Sinne wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall ablehnt, dass zwar eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. erfolgt ist, jedoch der zweitangegangene Träger nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 - 4 SGB IX a.F. fachfremd, sondern in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet (in diesem Fall nach § 86c SGB VIII), vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 11 - 14, 16, juris.).

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

    Denn die an den Berechtigten gerichteten bestandskräftigen (stattgebenden) Leistungsbescheide entfalten keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht vorliegend ein Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung; eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung der einzelnen Hilfebedarfe ist unter Beachtung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes und Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

    Hinsichtlich des aus der wesentlichen körperlichen und seelischen Behinderung des Hilfeempfängers abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. BVerwG, U.v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 12; B.v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586; LSG NRW, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme.

    Vielmehr ist stets der gesamte, konkrete Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

    Abweichend hiervon besteht ein - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Ausnahme eng auszulegender - Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

    Die Frage - ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, die verschiedenen Bedarfe sich also trennscharf abgrenzen lassen - kann daher vorliegend dahinstehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

    Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass wohl regelmäßig davon auszugehen ist, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 Rn. 41 unter Verweis auf Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51).

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.) Die nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. durch Zeitablauf begründete Zuständigkeit im Verhältnis zum Hilfebedürftigen ändert nichts an der Nach- bzw. Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 30, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin bestehe.

    Der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen.(Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 23 ff, juris.).

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 18.1656

    Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe

    § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 5 C 15/05 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn.31).

    Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 36).

  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523

    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung

    Dem folgend führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az. 12 ZB 12.715 - juris Leitsätze 2 und 3 sowie Rn. 34 ff.) aus, dass der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung einzelner Hilfebedarfe ausschließt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2014 (Az.: 12 ZB 12.715 - juris Rn. 36 ff. - insbesondere unter Verweis auf BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris) zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII aus, dass angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben könnten, das Absehen von Schwerpunktkriterien und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene.

  • VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer;

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.).

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch - dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 - auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe.

  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarfzugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 187.06 -, juris Rn. 9; siehe auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 12.715 -, juris Rn. 34).Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die stationäre Hilfe für A nur wegen des Ausfalls der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsleistung erforderlich sei und dass die von ihrer geistigen Behandlung herrührenden Hilfebedarfe durch ambulante Maßnahmen abgedeckt werden könnten.

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären, der sich mit der Entwicklung des jungen Menschen ändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 -, juris Rn.31; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, juris Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 12.715 -, juris Rn. 36).

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wird im Fall einer Mehrfachbehinderung jedenfalls dann nicht begründet, wenn die Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht; dabei kommt es - wie bereits dargelegt - auf den Schwerpunkt der Behinderung nicht an (BVerwG vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; BayVGH vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715; LSG NRW vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 und vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10).
  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 12 B 14.805

    Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII trotz möglicher vorrangiger

  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

  • VG Augsburg, 07.07.2020 - Au 3 K 18.1900

    Trägerausgleich für heilpädagogische Wohnunterbringung als Eingliederungshilfe

  • SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für

  • VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867

    Akteneinsicht, Anordnungsgrund, Beistandschaft, Unterhaltsverfahren vor dem

  • VG Bayreuth, 16.03.2015 - B 3 K 13.619

    Vorrang-/Nachrangverhältnis; Gleichartigkeit v. Eingliederungshilfemaßnahmen;

  • VG Köln, 15.07.2020 - 26 K 9203/17
  • VG Bayreuth, 09.04.2014 - B 3 K 13.766

    Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII; Kostenerstattung bei Unterbringung

  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 17.4961

    Kostenerstattung, Betreuung in Eltern-Kind-Einrichtung, Mutter mit geistiger

  • VG Bayreuth, 14.04.2014 - B 3 K 13.870

    Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in

  • VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835

    Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen einen

  • VG München, 05.12.2013 - M 15 K 12.4155

    Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr

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