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   VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431   

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VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431 (https://dejure.org/2015,4802)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2015 - 10 CS 15.431 (https://dejure.org/2015,4802)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 10 CS 15.431 (https://dejure.org/2015,4802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Versammlung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (hier: Demonstration in Form eines "rollenden Straßentheaters")

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit von Beschränkungen einer Versammlung, die auch dem Schutz der Kunstfreiheit unterfällt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschränkung der Versammlung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (hier: Demonstration in Form eines "rollenden Straßentheaters")

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431
    Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431
    Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620

    Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten und Gewerbetreibenden vor Lärm

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431
    Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrer Antragserwiderung vom 23. Februar 2015 zur Begründung der Anordnung in Nr. 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 darüber hinaus auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruft (BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620), ergibt sich daraus ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung.
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431
    Denn auch wenn es sich bei dem rollenden Straßentheater nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt (vgl. für die gleichartige Veranstaltung des "Anachronistischen Zuges" BVerfG, U.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 38), sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).
  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10

    Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431
    Denn auch wenn es sich bei dem rollenden Straßentheater nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt (vgl. für die gleichartige Veranstaltung des "Anachronistischen Zuges" BVerfG, U.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 38), sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2017 - 11 ME 518/17

    Rückgriff auf technische Regelwerke bei Befinden der Teilnehmer einer Versammlung

    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 -, Rn. 39, juris), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, juris, Rn. 28).

    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass es zu gravierenden Verletzungen kommen kann, wenn sich Personen ungesichert auf der Ladefläche von Lastkraftwagen befinden und diese etwa plötzlich stark abbremsen müssen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, juris, Rn. 27).

    Die Beeinträchtigung des Versammlungsablaufs in zeitlicher Hinsicht wiegt wesentlich weniger schwer als eine Gesundheitsschädigung oder gar der Tod eines Menschen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 29).

    Demgegenüber haben sie keine Befugnisse gegenüber Dritten (Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 16).

    Gefahren, die von außen auf die Versammlung einwirken oder die auf das Verhalten von Personen zurückzuführen sind, die nicht an der Versammlung teilnehmen, sind vielmehr durch die Polizei abzuwehren (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.2.2010 - 7 A 11095/09 -, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Würzburg, 25.06.2020 - W 5 K 20.113

    Fortsetzungsfeststellungklage gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 24. Februar 2015 (10 CS 15.431) bestätigt, dass auch wenn eine Versammlung ebenfalls durch die Kunstfreiheit geschützt sei, Beschränkungen auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG zum Schutze anderer Verfassungsgüter möglich seien.

    Auch wenn es sich bei dem Aufbau des stilisierten Weihnachtsbaums nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt, sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris m.H.a. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris).

    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen, kommen Beschränkungen insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst"

    Da die Kunstfreiheit ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126

    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer

    Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nur eingeschränkt nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 13; U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 39 f.).

    Ungeachtet dessen fände, selbst wenn entgegen obigen Ausführungen die Verwendung der bengalischen Feuer als "Showelement" in den Schutzbereich der Kunstfreiheit miteinbezogen würde, diese ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere wie hier zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 10 CS 09.2309 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 19.12.2017 - 10 C 17.2156

    Versammlungsrechtliche Beschränkung - Gewährung von Prozesskostenhilfe für

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 18).
  • OLG Celle, 23.08.2021 - 3 Ss OWi 156/21

    Anzeigepflicht für Kunstaktionen als Versammlung; Bußgeld für faktischen

    bb) Indes sind auch in solchen Fällen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen werden kann, zulässig (vgl. Nds. OVG aaO; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 10 CS 15.431, Bay. VBl. 2015, 823; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10, DVBl. 2011, 707).
  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Ein der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegender Ermessensfehler (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 13; U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 39 f.; B.v. 6.12.2018 - 10 ZB 18.126 - juris Rn. 10) liegt demnach nicht vor.
  • VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 4 K 16.02167

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19)." (BayVGH, B.v.24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, Rn. 18, juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772

    Coronabedingte Beschränkungen einer geplanten Versammlung

    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 11.09.2020 - Au 8 K 19.1456

    Untersagung einer öffentlichen Vergnügung

  • VG Augsburg, 11.09.2020 - Au 8 K 19.1494

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer

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