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   VGH Bayern, 24.03.2014 - 11 CE 14.11   

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https://dejure.org/2014,8167
VGH Bayern, 24.03.2014 - 11 CE 14.11 (https://dejure.org/2014,8167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2014 - 11 CE 14.11 (https://dejure.org/2014,8167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2014 - 11 CE 14.11 (https://dejure.org/2014,8167)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Einstellung, eines Strafverfahrens, Auswirkungen

  • openjur.de

    Eilantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis; Eignungszweifel; Verwertbarkeit eines Vorfalls nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO; Führen eines Fahrrads

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme des Nicht-Begehens einer Straftat aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens

  • blutalkohol PDF, S. 329
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 153a Abs. 2
    Annahme des Nicht-Begehens einer Straftat aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mit § 153a StPO das "rettende Ufer erreicht”? Nicht immer/überall….

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Einstellung des Strafverfahrens - trotzdem Fahreignungsgutachten!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eignungszweifel bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zweifel an der Kraftfahreignung bei Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nicht ausgeräumt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an der Kraftfahreignung bei Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nicht ausgeräumt

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 05.03.2009 - 11 CS 09.228

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2014 - 11 CE 14.11
    Das verbietet jedoch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - Juris).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2014 - 11 CE 14.11
    Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NVwZ 1991, 663).
  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 11 CS 20.2867

    Führen eines Fahrzeugs "im Straßenverkehr" bei Alkoholfahrt auf Parkplatz eines

    Ferner können sich Behörden und Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren auf dieselben Beweismittel stützen wie die Strafgerichte (BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - Blutalkohol 51, 292 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 19 ZB 21.1142

    Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts wegen Scheinehe

    Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer vorerwähnten Einstellung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden könne, nur dann könne dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 24.03.2014 - 11 CE 14.11 - juris).

    Vorliegend fehlt es schon an der Anwendung derselben Vorschrift, zudem hat der Kläger keinen Rechtssatz, auf den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abgestellt hat, einem demgegenüber abweichenden Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 24.3.2018 - 11 CE 14.11) gegenübergestellt.

    Abgesehen davon, dass die vom Kläger zitierte Entscheidung zum Fahrerlaubnisrecht ergangen ist, wird in der zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass sich die Verwaltungsbehörde auf dieselben Beweismittel stützen kann wie das Strafgericht und an dessen Bewertung nicht gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v 24.3.2018, a.a.O., juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755

    Führen eines Fahrrads

    Zur Bedeutung der Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens, die im Zulassungsvorbringen nicht mehr thematisiert wurde, wird auf die Ausführungen des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - Blutalkohol 51, 292) verwiesen.
  • VGH Bayern, 13.04.2021 - 6 CS 21.587

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender

    Andererseits bringt die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO aber keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 16).
  • VG Minden, 09.03.2022 - 9 K 2233/20
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 20 (für den Wideruf einer Approbation); zum Fahrerlaubnisrecht s.a. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 11.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 16; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 9 B 855/21 -, juris Rn. 5 ff.

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.378

    Zulassung zum kommunalen Volksfest

    Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO bedeutet nicht, es sei davon auszugehen, dass die Straftat nicht begangen wurde (BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 11 CS 14.258

    Fahrerlaubnisentziehung; Nichtbeibringung eines Gutachtens; Rechtmäßigkeit der

    Zwar bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO, die wohl nur darauf beruhen kann, dass die Zeugin sich entgegen ihren vorherigen Angaben nicht mehr sicher war, dass der Antragsteller das Fahrrad geführt hat, kein Präjudiz für die Beurteilung im Fahrerlaubnisverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 15 ff.); jedoch ist unwahrscheinlich, dass eine erneute Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis als im Strafverfahren führen würde.
  • VG Ansbach, 02.10.2019 - AN 10 S 19.01541

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage des geforderten

    Nur dann ist die Übernahme besonderer Pflichten zumutbar (BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11, juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 11.01.2016 - W 6 S 15.1430

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss

    Die Kammer bildet sich dabei ihre Überzeugung aus den zur Verfügung stehenden Angaben des Betroffenen bzw. der Zeugen und ist durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht aufgrund der Unschuldsvermutung gehindert, von der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris).
  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 E 66/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Streitwert

    9 Auch die Fahrzeugklasse T ist mit 2.500,00 EUR gesondert zu bewerten, da sie nicht in den Klassen B, C1/C1E enthalten ist (vgl. Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs sowie BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 17.03.2020 - 6 B 314/19

    Fahreignung; medizinisches Gutachten; altersbedingte Ausfälle

  • VG Wiesbaden, 05.09.2022 - 25 K 1765/19

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen einer Unterschlagung (Verstoß gegen

  • OVG Sachsen, 04.08.2023 - 6 B 67/23

    Beschwerde; Entziehung der Fahrerlaubnis; Unfall; Erkrankung; Fahreignung;

  • VG Ansbach, 03.07.2014 - AN 10 K 13.01882

    Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss; Nichtvorlage eines zu Recht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2016 - 1 L 26.16

    Streitwertfestsetzung bei Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C und T

  • VG Ansbach, 03.07.2014 - AN 10 E 13.02106

    Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss; Nichtvorlage eines zu Recht

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