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   VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009   

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VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009 (https://dejure.org/2017,11843)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2017 - 15 B 16.1009 (https://dejure.org/2017,11843)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2017 - 15 B 16.1009 (https://dejure.org/2017,11843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 6
    Nachbarschutz gegen Verkürzung der Abstandsfläche durch Balkonanbau

  • rewis.io

    Nachbarschutz gegen Verkürzung der Abstandsfläche durch Balkonanbau

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 20.02.1990 - 14 B 88.02464
    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden "ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip".

  • VGH Bayern, 12.07.1999 - 14 B 95.2069
    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden "ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip".

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden "ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip".

  • BVerwG, 24.06.2008 - 3 C 5.07

    Erfordernis der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision bei einer

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Dabei sind für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).
  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Danach kann die Verkürzung einer Abstandsfläche generell nur den Eigentümer in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betroffenen Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 - VGH n.F. 53, 89 = juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 23.05.2012 - 8 ZB 12.508

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Zulassungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Die Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beachten (vgl. BayVGH B.v. 23.5.2012 - 8 ZB 12.508 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 15 ZB 13.2384

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.07.2016 - 15 ZB 15.12

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für landwirtschaftliche Zelthalle

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Hierdurch wurden Rechte des Klägers verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden konnte, ob das Vorhaben den nachbarschützenden Vorschriften des Art. 6 BayBO entsprach (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 31.10.2016 - 15 B 16.1001

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Geruchsbelastung durch Kälberstall

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009
    Hierdurch wurden Rechte des Klägers verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden konnte, ob das Vorhaben den nachbarschützenden Vorschriften des Art. 6 BayBO entsprach (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4).
  • VG München, 12.05.2021 - M 11 K 20.244

    Aufstockung einer Grenzgarage und Abstandsflächen

    Maßgeblich ist, ob eine (mehr als nur geringfügig) ungünstigere Beurteilung insbesondere auch unter dem Blickwinkel nachbarlicher Interessen als zumindest möglich erscheint (vgl. grundlegend: BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 24.3.2017 - 15 B 16.1009 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 15 CS 17.2569 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - BeckRS 1990, 8661 - jew. m.w.N. zur Rspr; Kraus in Busse/Kraus, a.a.O, Art. 6, Rn. 26 ff.).

    Rechte des oder der jeweiligen Nachbarn werden in solchen Fällen aber nur dann verletzt, wenn die bauliche Änderung - wie vorliegend der Fall - die dem jeweiligen Nachbargrundstück zugewandte Außenwand betrifft und diese infolge der Gesamtbetrachtung die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2017, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 15 C 14.2047

    Einsetzung von Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

    Insbesondere muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob sich ein eventueller Bestandsschutz des nach Klägervortrag im 19. Jahrhundert errichteten Wohngebäudes auch ohne Baugenehmigung auf einen ggf. schon vor der Umbaumaßnahme vorhandenen (Alt-) Balkon erstreckte und ob - falls dies der Fall wäre - in Bezug auf Art. 6 BayBO eine "abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung" indiziert wäre, weil sich ggf. im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl. 1990, 500 = juris Rn. 20; B.v. 24.3.2017 - 15 B 16.1009 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.02.2018 - 15 CS 17.2569

    Beschwerde gegen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung eines Gebäudes

    Die abstandsflächenrechtlich fehlende Bedeutung (dazu im Einzelnen nachfolgend 3.2 und 3.3) der im Verhältnis zum gleichbleibend vorhandenen Bestand geringfügigen Anbauten führt als erstes dazu, dass derentwegen jetzt keine abstandsflächenrechtliche Neubewertung der gesamten südöstlichen Außenwand in Betracht gezogen werden muss (vgl. zur abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung bzw. abstandsrechtlichen Neubeurteilung: BayVGH, B.v. 24.3.2017 - 15 B 16.1009 - juris Rn. 5; B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 9, 12 je m.w.N.).
  • VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 17 K 19.00739

    Nachbarklage gegen Renovierung eines Wohnhauses

    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbar nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (BayVGH, B.v. 24.3.2017 - 15 B 16.1009 - juris Rn. 5).
  • VG Neustadt, 23.01.2020 - 5 K 23/20

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei

    In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten jedenfalls dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, da er mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 Bs 114/17 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2017 - 15 B 16.1009 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 23).
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