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   VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74   

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VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74 (https://dejure.org/2013,11717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.05.2013 - 22 C 13.74 (https://dejure.org/2013,11717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - 22 C 13.74 (https://dejure.org/2013,11717)
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  • OLG Bremen, 26.10.2010 - 4 WF 133/10

    Stundung der Verfahrenskosten bis zur Verwertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    Vielmehr ist in diesem Fall anzuordnen, dass der Klägerin der aus ihrem Vermögen zu zahlende Betrag vorläufig gestundet wird, bis sie das durch ihre Grundstücke verkörperte Vermögen so umgeschichtet hat, dass sie die von der Prozesskostenhilfe erfassten Verfahrenskosten zahlen kann (vgl. OLG Bremen, B.v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Eine Verwertung der Grundstücke innerhalb von eineinhalb Jahren dürfte bei dem derzeitigen Nachfrageüberhang auf dem Immobilienmarkt möglich sein, so dass dahinstehen kann, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten bei gleichzeitiger Stundung ausnahmsweise nicht in Betracht käme, wenn Immobilienvermögen nicht innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO verwertet werden könnte (vgl. OLG Bremen, B.v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10 - juris Rn. 7).

    Da zudem nicht ausgeschlossen ist, dass der Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks angesichts der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt - auch nach Abzug der durch die öffentliche Last gesicherten Forderung des Beklagten von 1.921.000 Euro - zur Begleichung der vollen Verfahrenskosten ausreichen kann, wird die Zahlung der anteiligen Verfahrenskosten unbeziffert angeordnet (vgl. OLG Bremen, B.v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BFH, 20.01.2000 - III B 68/99

    PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    Zum einen besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines Prozesskostenhilfe Begehrenden, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwendet werden kann (vgl. BFH, B.v. 20.1.2000 - III B 68/99 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die Klägerin kann aber auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen Kreditvertrag so zu gestalten, dass Zinsen und Kapital erst nach einer Veräußerung zurückzuzahlen sind (vgl. BFH, B.v. 20.1.2000 - III B 68/99 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    Eine solche Prüfung kommt jedoch im Verfahren auf Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. nur BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - DVBl 2013, 581/582 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 12.12.2006 - 9 C 06.2361
    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    b) Allerdings ist es der Klägerin grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Grundstücke als ihre wesentlichen Vermögensgegenstände zu beleihen oder - sollte dies nicht möglich sein - zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2361; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 22 B 09.2171 - Rn. 2).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 22 B 09.2171

    Prozesskostenhilfe; einsatzpflichtiges Vermögen; Zumutbarkeit einer Verwertung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    b) Allerdings ist es der Klägerin grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Grundstücke als ihre wesentlichen Vermögensgegenstände zu beleihen oder - sollte dies nicht möglich sein - zu veräußern, um aus dem Erlös die Kosten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2361; BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 22 B 09.2171 - Rn. 2).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 4 C 11.836

    Prozesskostenhilfe; Einsatz landwirtschaftlicher Grundstücke; fehlende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74
    Zwar darf dem Erwerbstätigen nicht die Grundlage seines Erwerbseinkommens entzogen werden (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 115 Rn. 56); doch ist dies nicht der Fall, wenn es sich wie hier lediglich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die Gegenstände also nicht der Ausübung einer über das Halten des Gegenstands hinaus gehenden Erwerbstätigkeit dienen (wie z.B. bei einer eigenen landwirtschaftlichen Nutzung, vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 4 C 11.836 - juris Rn. 6), sondern im Wesentlichen nur der ihnen innewohnende Nutzwert erlöst wird.
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