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   VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254   

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VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254 (https://dejure.org/2018,16018)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.05.2018 - 14 B 15.2254 (https://dejure.org/2018,16018)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 14 B 15.2254 (https://dejure.org/2018,16018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 5; BBesG § 40 Abs. 2; BVerfGG § 35; VwGO § 43 Abs. 1
    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsangemessene Alimentation eines Beamten mit sechs Kindern; Zu niedrige Bemessung des kinderbezogenen Teil des Familienzuschlag

  • rewis.io

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsangemessene Alimentation eines Beamten mit sechs Kindern; Zu niedrige Bemessung des kinderbezogenen Teil des Familienzuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Er hält insoweit die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum amtsangemessenen Unterhalt für Beamte mit mehr als zwei Kindern für einschlägig (BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300).

    Aufgrund der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300), die trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen anwendbar bleibt (siehe unter 2.2.), aber keine Aussage zur spezifischen Problematik der Kindergeld-Altersgrenze bei volljährigen Kindern und ihrer strengen Abbildung in § 40 Abs. 2 BBesG trifft (siehe unter 2.3.), steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch nur im Hinblick auf einen Vergleich der Bezüge einschließlich des Familienzuschlags innerhalb des - an das Kindergeld gekoppelten - Systems des § 40 BBesG zu, und zwar unter Berücksichtigung der dem Kläger seinerzeit bewilligten Altersteilzeit (siehe unter 2.4.).

    Anders ist dies allerdings, soweit es, wie im Fall der Nr. 2 des Tenors des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300), um den Vollzug einer sog. Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG geht.

    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung ist trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen unverändert anwendbar, und zwar auch bei volljährigen Kindern (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 3 ZB 10.3061 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 6.6.2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.6.2015 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 26 ff.).

    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung trifft keine Aussage zur Frage der Verfassungskonformität der in § 40 Abs. 2 BBesG vorgesehenen strengen Koppelung des Familienzuschlags an das Kindergeld.

    Vielmehr geht es dort um einen pauschalierenden Vergleich der Nettoeinkommen von Beamten mit zwei Kindern einerseits und Beamten mit mehr als zwei Kindern andererseits, und zwar auf der Basis von Durchschnittswerten und im Hinblick auf einen Abstand von 15% zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300/322 f. unter C.III.).

    Der nach der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) vorgesehene Vergleich kinderreicher Beamter mit Beamten mit nur zwei Kindern ist vorliegend schon aus diesem Grund unter Berücksichtigung des von § 40 Abs. 2 BBesG vorgesehenen Systems des Familienzuschlags vorzunehmen.

    Aufgrund der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) hat der Kläger gegen die Beklagte für die Monate Februar 2010 bis Dezember 2010 einen Zahlungsanspruch von netto 404, 62 EUR und für die Monate Januar 2011 bis September 2011 einen Zahlungsanspruch von netto 293, 99 EUR, zusammen also von 698, 61 EUR.

    Für die weitere verfassungsrechtliche Vergleichsrechnung sind zunächst die Netto-Bezüge unter Berücksichtigung der Lohnsteuer (Steuerklasse III), der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu ermitteln (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/321), wobei das Gericht den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet hat.

    Das hinzuzurechnende Kindergeld (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/321) beträgt sowohl für das Jahr 2010 als auch für das Jahr 2011 für zwei Kinder 4.416,00 EUR, für drei Kinder 6.696,00 EUR und für vier Kinder 9.276,00 EUR.

    Bei dem sodann durch die Vollstreckungsanordnung gebotenen Vergleich der Einkommensdifferenzen mit 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs im jeweiligen Zeitraum (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/321 f.) ist für das Jahr 2010 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 387, 61 EUR (115% davon also 445, 75 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 -juris Rn. 55-117) und für das Jahr 2011 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 388, 80 EUR (115% davon also 447, 12 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 54-115) anzusetzen.

    Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2010 und 2011 auch an dem in der Vollstreckungsanordnung vorgesehenen Zuschlag von 20% zum Regelsatz zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/322) festgehalten im Hinblick auf die auch nach neuem Recht vorgesehenen zusätzlichen Leistungen sowie die zwischenzeitliche Einführung einer privaten Krankenversicherungspflicht für Beamte (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 74, 77, 84, 89; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 71, 74, 82, 84, 87).

    Weil diese Koppelung aber klägerseits mit einem untauglichen prozessualen Mittel angegriffen wurde und von der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) nicht erfasst ist (s.o.), unterliegt der Kläger insoweit.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1059/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung ist trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen unverändert anwendbar, und zwar auch bei volljährigen Kindern (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 3 ZB 10.3061 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 6.6.2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.6.2015 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 26 ff.).

    Dass die zwischenzeitlich gesetzlich vorgegebene private Krankenversicherungspflicht gleichzeitig - wie von der Klagepartei zu Recht festgehalten - einer der Gründe dafür ist, im Rahmen des nachfolgenden Vergleichs mit 115% des Sozialhilfesatzes (siehe unten) beim sozialhilferechtlichen Bedarf an dem im Zeitpunkt der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung gebotenen 20%-Zuschlag festzuhalten (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 69, 89; U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 66, 87), spricht nicht dagegen, die zunehmende Zahl der Kinder spiegelbildlich auch bei der Lohnsteuer im Kontext der Berechnung der Einkommensdifferenzen zu berücksichtigen.

    Bei dem sodann durch die Vollstreckungsanordnung gebotenen Vergleich der Einkommensdifferenzen mit 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs im jeweiligen Zeitraum (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/321 f.) ist für das Jahr 2010 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 387, 61 EUR (115% davon also 445, 75 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 -juris Rn. 55-117) und für das Jahr 2011 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 388, 80 EUR (115% davon also 447, 12 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 54-115) anzusetzen.

    Hinsichtlich des Durchschnittsregelsatzes hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jeweils sachgerecht auf die zum 1. Januar 2005 erfolgte Neuregelung des Sozialhilferechts (früher BSHG) im zwölften Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zurückgegriffen (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 61-68; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 60-65).

    Dass dabei von einem Rückgriff auf den zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesehen wurde, ist im Hinblick auf die vorliegend allein mögliche Fortschreibung der Vollstreckungsanordnung und den praktischen Gleichlauf des zweiten und des zwölften Teils des Sozialgesetzbuchs (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 63; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 63 f.) ebenfalls sachgerecht.

    Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2010 und 2011 auch an dem in der Vollstreckungsanordnung vorgesehenen Zuschlag von 20% zum Regelsatz zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/322) festgehalten im Hinblick auf die auch nach neuem Recht vorgesehenen zusätzlichen Leistungen sowie die zwischenzeitliche Einführung einer privaten Krankenversicherungspflicht für Beamte (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 74, 77, 84, 89; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 71, 74, 82, 84, 87).

    Angesichts der vorliegend gebotenen pauschalierenden Betrachtung sachgerecht sind schließlich auch die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu den Unterkunftskosten auf Basis der durchschnittlichen Bruttokaltmiete (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 95-107; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 93-105) sowie zum pauschalierten Heizkostenzuschlag in Höhe von 20% der anteiligen Durchschnittsmiete (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 108-117; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 106-115).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1060/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung ist trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen unverändert anwendbar, und zwar auch bei volljährigen Kindern (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 3 ZB 10.3061 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 6.6.2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.6.2015 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 26 ff.).

    Dass die zwischenzeitlich gesetzlich vorgegebene private Krankenversicherungspflicht gleichzeitig - wie von der Klagepartei zu Recht festgehalten - einer der Gründe dafür ist, im Rahmen des nachfolgenden Vergleichs mit 115% des Sozialhilfesatzes (siehe unten) beim sozialhilferechtlichen Bedarf an dem im Zeitpunkt der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung gebotenen 20%-Zuschlag festzuhalten (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 69, 89; U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 66, 87), spricht nicht dagegen, die zunehmende Zahl der Kinder spiegelbildlich auch bei der Lohnsteuer im Kontext der Berechnung der Einkommensdifferenzen zu berücksichtigen.

    Bei dem sodann durch die Vollstreckungsanordnung gebotenen Vergleich der Einkommensdifferenzen mit 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs im jeweiligen Zeitraum (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/321 f.) ist für das Jahr 2010 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 387, 61 EUR (115% davon also 445, 75 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 -juris Rn. 55-117) und für das Jahr 2011 ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf von 388, 80 EUR (115% davon also 447, 12 EUR; vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 54-115) anzusetzen.

    Hinsichtlich des Durchschnittsregelsatzes hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jeweils sachgerecht auf die zum 1. Januar 2005 erfolgte Neuregelung des Sozialhilferechts (früher BSHG) im zwölften Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zurückgegriffen (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 61-68; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 60-65).

    Dass dabei von einem Rückgriff auf den zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesehen wurde, ist im Hinblick auf die vorliegend allein mögliche Fortschreibung der Vollstreckungsanordnung und den praktischen Gleichlauf des zweiten und des zwölften Teils des Sozialgesetzbuchs (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 63; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 63 f.) ebenfalls sachgerecht.

    Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2010 und 2011 auch an dem in der Vollstreckungsanordnung vorgesehenen Zuschlag von 20% zum Regelsatz zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/322) festgehalten im Hinblick auf die auch nach neuem Recht vorgesehenen zusätzlichen Leistungen sowie die zwischenzeitliche Einführung einer privaten Krankenversicherungspflicht für Beamte (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 74, 77, 84, 89; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 71, 74, 82, 84, 87).

    Angesichts der vorliegend gebotenen pauschalierenden Betrachtung sachgerecht sind schließlich auch die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu den Unterkunftskosten auf Basis der durchschnittlichen Bruttokaltmiete (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 95-107; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 93-105) sowie zum pauschalierten Heizkostenzuschlag in Höhe von 20% der anteiligen Durchschnittsmiete (vgl. OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 108-117; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 106-115).

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die ursprünglich erhobene Feststellungklage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 auf eine allgemeine Leistungsklage umgestellt, was gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - NVwZ 2018, 260 Rn. 8 m.w.N.).

    Zwar kann grundsätzlich angesichts der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers die Verfassungswidrigkeit einer Besoldung nicht im Wege der Leistungsklage, sondern nur mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20; U.v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379; U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - NVwZ 2018, 260).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung ist trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen unverändert anwendbar, und zwar auch bei volljährigen Kindern (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 3 ZB 10.3061 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 6.6.2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.6.2015 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 26 ff.).
  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Der Anspruch besteht dabei nicht vor demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Alimentationsteil für unzureichend halte (BVerwG, U.v. 13.11.2008 - 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249 Rn. 17; U.v. 27.5.2010 - 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) enthaltene Vollstreckungsanordnung ist trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen unverändert anwendbar, und zwar auch bei volljährigen Kindern (BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 3 ZB 10.3061 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 6.6.2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v. 7.6.2017 - 3 A 1059/15 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.6.2015 - 3 A 1060/15 - juris Rn. 26 ff.).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Zwar kann grundsätzlich angesichts der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers die Verfassungswidrigkeit einer Besoldung nicht im Wege der Leistungsklage, sondern nur mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20; U.v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379; U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - NVwZ 2018, 260).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Zwar kann grundsätzlich angesichts der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers die Verfassungswidrigkeit einer Besoldung nicht im Wege der Leistungsklage, sondern nur mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20; U.v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379; U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - NVwZ 2018, 260).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
    Die Verwaltungsgerichte sind deshalb befugt, aufgrund dieser Vollstreckungsanordnung den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht, wobei die Vollstreckungsanordnung nicht schon dadurch obsolet geworden ist, dass im Anschluss an den bundesverfassungsrechtlichen Beschluss gesetzgeberische Maßnahmen getroffen worden sind (BVerwG, U.v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91).
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