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   VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704   

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VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704 (https://dejure.org/2017,27921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2017 - 12 CE 17.704 (https://dejure.org/2017,27921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 (https://dejure.org/2017,27921)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 19, § ... 34, § 35a, § 41, § 45, § 47, § 78a, § 78b, § 78c, § 78e, § 104; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12; VwGO § 88, § 123; PfleWoqG Art. 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 24 Abs. 1; ADSG Art. 46, Art. 47, Art. 48
    Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer Jugendhilfeeinrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 45, 78a ff. SGB VIII, Art. 46, 47, 48 AGSG, Art. 12 GG, § 123 VwGO
    Kinder- und Jugendhilferecht: Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung | Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung; Erlaubnispflichtige Einrichtung; Sicherstellung des Kindeswohls; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 45, 78a ff. SGB VIII, Art. 46, 47, 48 AGSG, Art. 12 GG, § 123 VwGO
    Kinder- und Jugendhilferecht: Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung | Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung; Erlaubnispflichtige Einrichtung; Sicherstellung des Kindeswohls; ...

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer Jugendhilfeeinrichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung; Begriff der erlaubnispflichtigen Einrichtung; Trennung von Betriebserlaubniserteilung und Entgeltvereinbarung; kein Zustimmungs- bzw. Abstimmungserfordernis gegenüber Jugendhilfeträger; ...

  • rechtsportal.de

    Genehmigungspflicht des Betriebs einer Einrichtung für die Unterkunft der Kinder und Jugendlichen; Betreuung von volljährigen Eltern i.R.e. Jugendhilfemaßnahme; Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung; Betrieb einer Einrichtung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 45, 78a ff. SGB VIII, Art. 46, 47, 48 AGSG, Art. 12 GG, § 123 VwGO
    Kinder- und Jugendhilferecht: Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung | Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung; Erlaubnispflichtige Einrichtung; Sicherstellung des Kindeswohls; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172

    Einstweilige Anordnung zur Erweiterung einer Betriebserlaubnis für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Stellt die Konzeption des Einrichtungsträgers dies sicher, besitzt er einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (wie BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris).

    2.1 Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris LS 2, Rn. 34 f.) bildet die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

    Der tatsächlich gestellte Antrag wird seinerseits nicht beschieden oder muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch als - konkludent - abgelehnt angesehen werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

    Soweit der Antragsgegner wie auch das Jugendamt der Stadt M. demgegenüber kontinuierlich darauf verweisen, dass aufgrund der Konzeption der Mutter-Kind-Einrichtung, insbesondere des hiermit verbundenen hohen Personalbedarfs, kein "wirtschaftlicher" Betrieb der Einrichtung möglich sei, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass dieser Gesichtspunkt, sofern das Kindeswohl durch Einhaltung von Mindeststandards gewährleistet ist, eine Versagung der Betriebserlaubnis nicht rechtfertigt (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34 f.).

    Von der Gewährleistung des Kindeswohls als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist auch hier der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger und damit die Frage, ob der Einrichtungsträger ein kostendeckendes Entgelt vom Jugendhilfeträger für seine Leistungen erhält, strikt zu unterscheiden, mag dies auch in der Praxis - wie im vorliegenden Fall - von den Beteiligten miteinander vermengt werden (vgl. zu diesem Aspekt bereits BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Es darf nicht dazu genutzt werden, einem Einrichtungsträger eigene Vorstellungen von der Konzeption einer Jugendhilfeeinrichtung zu oktroyieren (wie BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris).

    2.1 Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris LS 2, Rn. 34 f.) bildet die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

    Das Verfahren zur Erlaubniserteilung darf insbesondere nicht dazu genutzt werden, dem Antragsteller eigene Vorstellungen von der Konzeption einer Jugendhilfeeinrichtung zu oktroyieren (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris LS 2, Rn. 34 f.).

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Denn Adressat eines entsprechenden Bedarfs nach Betreuungsplätzen nach §§ 34, 35a SGB VIII bzw. nach Betreuungsplätzen in Mutter-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII ist im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Antragsteller als Leistungserbringer, sondern allein der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger als Anspruchsverpflichteter (zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris; B.v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 20.03.2014 - 12 ZB 12.1351

    Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII (Legasthenie- und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Denn Adressat eines entsprechenden Bedarfs nach Betreuungsplätzen nach §§ 34, 35a SGB VIII bzw. nach Betreuungsplätzen in Mutter-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII ist im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Antragsteller als Leistungserbringer, sondern allein der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger als Anspruchsverpflichteter (zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris; B.v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351 - juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 08.11.1995 - 14 TG 3375/95

    Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Rahmen eines einstweiligen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Ungeachtet dessen wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall auch deshalb zulässig, weil der Antragsgegner dem Antragsteller durch Erteilung der befristeten Betriebserlaubnis vom 18. August 2016 zunächst einen legalen Betrieb der Einrichtung ermöglicht hat und durch die Nichtverlängerung der befristeten Betriebserlaubnis nunmehr deren wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet (vgl. Hessischer VGH, B.v. 8.11.1995 - 14 TG 3375/95 - NVwZ-RR 1996, 325 ff., LS 1 für die vorläufige Erteilung und anschließende Nichtverlängerung einer Gaststättenkonzession).
  • VG Koblenz, 08.12.2014 - 3 K 1253/13

    Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Insoweit kann sich der Einrichtungsträger auf seine grundrechtlich durch Art. 12 GG garantierte "Organisationshoheit" berufen (vgl. VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris).
  • VG Arnsberg, 22.09.2015 - 11 K 2387/14
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Der tatsächlich gestellte Antrag wird seinerseits nicht beschieden oder muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch als - konkludent - abgelehnt angesehen werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).
  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 12 ZB 08.1533

    Kinder- und Jugendhilferecht

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Hinzu kommt weiter, dass zur Gewährleistung des Kindeswohls auch die entsprechenden bau- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen, im vorliegenden Fall insbesondere die Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 12 ZB 08.1533 - juris Rn. 6 ff.; ferner Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 45 Rn. 46; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 18; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 56; Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 24; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2012 - 4 LA 27/11

    Annahme der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in einer

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Dieser Prüfungsgesichtspunkt nimmt indes allein die wirtschaftliche Situation des Einrichtungsträgers in den Blick, nicht hingegen die "Wirtschaftlichkeit" des Betriebs der Einrichtung (so aber beispielsweise Email vom 8.12.2016, Verfahrensakte Bl. 398: "Wir dürfen nur den Mindeststandard festlegen und müssen auch die Wirtschaftlichkeit [auch] im Hinblick auf die von den Jugendämtern zu tragenden Kosten mitberücksichtigen.") nach den konzeptionellen Vorgaben des Trägers (vgl. Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 31.3.2017, § 45 Rn. 48; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 31; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 58; Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 25; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand März 2016, § 45 Rn. 28; vgl. ferner OVG Lüneburg, B.v. 18.6.2012 - 4 LA 27/11 - juris Rn. 6 ff., 8).
  • VG München, 09.03.2017 - M 18 E 17.315

    Fachliche Voraussetzungen für Betrieb einer Mutter-Kind-Einrichtung fehlen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017 (Az. M 18 E 17.315) wird aufgehoben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
    vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84 zum Entwurf des KJGH; BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 33, vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 33 ff., und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 33, 41; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 34, vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 33 ff., und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 33, 41; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 20; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 30.

    vgl. zur Festlegung von Platzzahl und Personal in einer Betriebserlaubnis als Mindeststandard: Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 46; vgl. allgemein zur Festlegung der Platzzahl in einer Betriebserlaubnis: Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 98; Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45 Rn. 28.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 43.

    Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII sind demgegenüber nach § 78e Abs. 1 SGB VIII, der neben der örtlichen auch die sachliche Zuständigkeit regelt, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 43; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 78e Rn. 2, vom örtlichen Träger der Jugendhilfe abzuschließen, bei denen es sich in Nordrhein-Westfalen gemäß § 1a Abs. 1, Abs. 2 AG-KJHG um die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte handelt.

    Weder ist die Erteilung der Betriebserlaubnis von einer Zustimmung des Jugendamts abhängig, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 42 f., noch verlangt der Abschluss einer Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII eine vorherige Abstimmung mit dem Landesjugendamt, auch wenn es in der Praxis im Vorfeld von Erlaubnisverfahren oder Vertragsabschlüssen zu derartigen Dialogen kommt und diese auch sinnvoll erscheinen mögen.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 41.

    vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35, und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 43.

    Während § 45 SGB VIII auf die Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 40; Schl.-H. OVG, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 KN 5/17 -, juris Rn. 157; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 29, und damit einen allein am Kindeswohl ausgerichteten ordnungsbehördlichen Charakter hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 -, juris Rn. 23; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 3, soll durch das Entgeltvereinbarungsrecht der §§ 78a ff. SGB VIII eine transparente und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt werden, indem anstelle einseitiger Festlegungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzelne Inhalte auf Augenhöhe verhandelt und im Rahmen einer vertraglichen Einigung besiegelt werden.

    Es kann bei dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt dahinstehen, ob nach diesem Grundsatz eine Konzeption, die über Mindeststandards hinausgeht, im Zuge des Abschlusses von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen jedenfalls rechtfertigungsbedürftig ist, vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35, und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 46; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 31, oder ob die Vorgaben der Betriebserlaubnis gerade nicht den Maßstab für die Qualität des Leistungsangebots bilden, definieren oder beeinflussen, weil hierdurch der für eine vertragliche Regelung notwendige Verhandlungsspielraum von vornherein ausgeschlossen und damit die Intention des Gesetzgebers, über ergebnisoffene Verhandlungen eine Einigung zu erzielen, missachtet würde.

  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.5008

    Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine

    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit Entscheidung vom 24. Juli 2017 (12 CE 17.704) auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Erlaubnis für den Betrieb der heilpädagogischen und therapeutischen Wohngruppen für Schwangere und junge Mütter sowie deren Kinder in der ..., ..., auf der Basis des Konzepts vom 18. August 2016 mit der Maßgabe zu erteilen, dass zuvor sichergestellt werde, dass die Einrichtung den Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes genüge.

    Die Ablehnung des Antrags - zunächst nur konkludent durch die lediglich befristete und wesentlich modifiziert erteilte Betriebserlaubnis vom 18. August 2016 (vgl. hierzu BayVGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 34 ff.) und sodann explizit durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

    Die streitgegenständliche Einrichtung des Klägers unterfällt - wovon mittlerweile auch der Beklagte ausgeht - umfassend der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Dieser präventive Erlaubnisvorbehalt soll dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in sog. heimspezifischen Gefährdungssituationen dienen und umfasst jegliche Art von Betreuung oder auch die bloße Gewährung von Unterkunft in einer Einrichtung (Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 45 Rn. 38; BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 37).

    Denn die mit diesen untergebrachten Kinder bzw. Jugendlichen müssen nicht selbst Adressaten der in der Einrichtung angebotenen Jugendhilfemaßnahmen sein (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Der Genehmigungsbehörde obliegt demgemäß nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegte und verantwortete Konzeption seiner Einrichtung nach den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII als Regelbeispiele genannten, jedoch nicht abschließenden Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.2017 - 12 ZB 17.1508 - juris Rn. 25; B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 33; B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33).

    Für Steuerungserwägungen der Genehmigungsbehörde ist indes kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - Rn. 34).

    Es kommt daher nicht darauf an, optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass Mindeststandards zur Gewährleistung des Kindeswohls eingehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35; B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 34; VG ..., U.v. 20.3.2019 - M 18 K 17.2834 - juris Rn. 56; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 01/21, § 45 SGB VIII, Rn. 25; Smessaert/Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26; Nonninger/Dexheimer/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 45 Rn. 21).

    Die Vertreter des Beklagten erklärten in der mündlichen Verhandlung vielmehr, an diesen in Hinblick auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 24. Juli 2017 (a.a.O. Rn. 41 ff.) denen sich das Gericht vorliegend ebenfalls anschließt, nicht mehr festhalten zu wollen.

  • BVerwG, 24.08.2017 - 5 C 1.16

    Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und

    Stellt diese sicher, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingend zu erteilen (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14; Lakies, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 33).
  • OVG Saarland, 24.11.2021 - 2 B 218/21

    Beschwerde, vorläufige Erlaubnis für den Betrieb einer professionellen

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - verweise, sei die dortige Argumentation auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Die Formulierung "struktureller Kinderschutz" stellt kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Vorschrift dar, sondern ist vielmehr ein Teilaspekt des in dem § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendeten Oberbegriffs "Kindeswohl", welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen in der Einrichtung umfasst und den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bildet [vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 12 CE 17.704 -, juris].

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Beschluss vom 24.7.2017 - AZ 12 CE 17.704 - juris] und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg [Beschluss vom 25.8.2021 - OVG 6 S 18/21 - juris].

  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 CE 22.460

    Keine vorläufige Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Erziehungsstelle

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache trete hierdurch wie im Fall, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2017 (Az. 12 CE 17.704) zugrunde lag, nicht ein.

    Der Fall, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 2017 zugrunde lag (Az. 12 CE 17.704, juris Rn. 53) könne nicht herangezogen werden, da dort der Erlaubnisantrag nicht verbeschieden gewesen sei und die Behörde von einer Erlaubnispflicht ausgegangen sei.

    Auch hier sei der Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2017 (Az. 12 CE 17.704 - juris Rn. 54) unbehelflich, da dieser sich nur auf die vorläufige Erteilung der Erlaubnis bis zur Entscheidung der Behörde bezogen habe.

    Der Fall, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 2017 zugrunde lag (Az. 12 CE 17.704, juris Rn. 53) kann für diese Streitfrage nicht herangezogen werden, da dort der Erlaubnisantrag nicht verbeschieden war und die Behörde gerade von einer Erlaubnispflicht ausging.

    Auch hier ist der Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2017 (Az. 12 CE 17.704 - juris Rn. 54) unbehelflich, da dieser sich nur auf die vorläufige Erteilung der Erlaubnis bis zur Entscheidung der Behörde bezog.

  • VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315

    Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in

    Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bestehe für eine vorläufige Betriebserlaubnis sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Anordnungsgrund, wie insbesondere die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2017 (Az.12 CE 17.704) zeige.

    Dieser Würdigung steht auch nicht der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2017 (Az. 12 CE 17.704, juris Rn. 53) entgegen.

    Der von der Antragstellerin dagegen angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2017 (Az. 12 CE 17.704 - juris Rn. 54) bezieht sich nämlich nur auf die vorläufige Erteilung einer Betriebserlaubnis bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Erlaubnisantrag.

  • VG München, 30.09.2020 - M 18 E 20.3465

    Konkurrentenstreit gegen eine Betriebserlaubnis für eine Kinderkrippe

    Vielmehr hat der jeweilige Träger einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in seiner Einrichtung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris; B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - BeckRS 2017, 119306; Janda in Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 45 SGB VIII Rn. 49).

    Das Kindeswohl bildet also den alleinigen Maßstab für die Erlaubnisfähigkeit der Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Insbesondere kommt es dabei nicht auf Aspekte der Bedarfsplanung an; ein wie auch immer gearteter Nachweis des Bedarfs für eine bestimmte Einrichtung stellt also kein Tatbestandsmerkmal für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII dar (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - BeckRS 2017, 119306 Rn. 41).

    Im Übrigen obliegt die Entscheidung, ob und welche Einrichtung ein (freier) Träger betreiben möchte, seiner grundrechtlich abgesicherten (wirtschaftlichen) Dispositionsfreiheit; damit trägt er aber zugleich auch das wirtschaftliche Risiko (BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 12 CE 17.704 - BeckRS 2017, 119306 Rn. 41).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17

    KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers

    Jedoch schließen das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung (soweit erforderlich), die Nichterfüllung von bauaufsichtlichen Auflagen oder die Nichterfüllung von brandschutzrechtlichen oder gesundheitshygienischen Vorschriften die Gewährleistung des Kindeswohls mit Blick auf die Sicherheit der Unterbringung aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.07.2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 32; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 58).
  • VG Freiburg, 26.06.2019 - 4 K 3483/18

    Betreuungserlaubnis für Familienwohngruppe in häuslicher Gemeinschaft

    Dabei muss eine Konzeption nicht in jeder Hinsicht detailliert und abschließend sein; denn dies würde in die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte "Organisationshoheit" des Trägers der Einrichtung eingreifen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 24.07.2017 - 12 CE 17.704 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 I 3.22

    Einrichtung gemäß § 45 SGB 8; Anforderungen an die Einrichtungskonzeption

    Zwar ist im Grundsatz bei der Genehmigung von der Konzeption des Einrichtungsträgers auszugehen; diese bildet grundsätzlich den alleinigen Prüfungsmaßstab für deren Erteilung, sofern er das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 33).
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