Rechtsprechung
VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 5a, Abs. 3; AO § 120 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2, § 222
Zu den Voraussetzungen der Beendigung einer Stundung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung
- rewis.io
Zu den Voraussetzungen der Beendigung einer Stundung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel (abgelehnt); Herstellungsbeitrag; Landwirtschaftliche Stundung; Auflösende Bedingung; Feststellung der Fälligkeit durch Verwaltungsakt
- rechtsportal.de
Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 20.07.2016 - B 4 K 15.74
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 B 12.821
Stundung; Aufhebung; auflösende Bedingung; Rücknahme; Ermessensnichtgebrauch
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Mit der Stundung gemäß § 222 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 3 KAG wird die Fälligkeit der Beitragsschuld hinausgeschoben (BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.821 - juris Rn. 22).Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen seien, lässt sich klar der Wille des Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (…vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.17 - juris Rn. 18; U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.821 - juris Rn. 24).
Dies durfte der Beklagte, wie in der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides geschehen, durch Verwaltungsakt feststellen (BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.821 - juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 B 12.17
Stundung wegen landwirtschaftlicher Nutzung
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Auf die Rechtmäßigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides mit der aufschiebenden Bedingung kommt es hingegen nicht an, sodass auch nicht entscheidend ist, ob der Beklagte insoweit von den in Art. 13 Abs. 3 und 4 KAG geregelten Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Stundung abweichen durfte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.17 - juris Rn. 19 ff.).Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen seien, lässt sich klar der Wille des Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.17 - juris Rn. 18;… U.v. 27.9.2012 - 20 B 12.821 - juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 26.01.2017 - 6 ZB 16.1519
Lediglich (inzidente) Prüfung der Wirksamkeit, nicht aber der Rechtmäßigkeit, …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 - 6 ZB 16.1519 - juris Rn. 6 f.).
- VGH Bayern, 05.07.2011 - 20 ZB 11.1146
Antrag auf Zulassung der Berufung; Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters; …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - 15 A 1600/18
Stundungsbescheid Widerrufsvorbehalt auflösende Bedingung Auslegung eines …
vgl. zu diesem Aspekt auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 ZB 16.1817 -, juris Rn. 14 m. w. N. - VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 17.02427
Wegfall der Stundung des Erschließungsbeitrags für ein landwirtschatlich …
Auch aus der Verpflichtung, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn die bedingungsmäßigen Voraussetzungen der Stundungsgewähr weggefallen sind, lässt sich klar der Wille der Beklagten entnehmen, die Stundung ohne einen weiteren Verwaltungsakt entfallen zu lassen, wie es ansonsten bei einem Widerrufsvorbehalt erforderlich wäre, der ein weiteres Tätigwerden des Beklagten durch den Erlass eines entsprechenden widerrufenden Verwaltungsaktes erforderte (VGH München, B.v. 24.7.2017 - 20 ZB 16.1817 m.w.N.).