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   VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695   

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https://dejure.org/2016,26737
VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695 (https://dejure.org/2016,26737)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.08.2016 - 9 CS 15.1695 (https://dejure.org/2016,26737)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. August 2016 - 9 CS 15.1695 (https://dejure.org/2016,26737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für einen Büroanbau und einer Doppelgarage hinsichtlich Nachbarschutzes

  • rewis.io

    Nachbarrechtsschutz gegen grenzüberschreitenden Anbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauweise; Doppelgarage; Rücksichtnahmegebot; Carport; Eingabeplanung; Gartennutzung; Grenzüberbau; Nachbarklage

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Baugenehmigung für einen Büroanbau und einer Doppelgarage hinsichtlich Nachbarschutzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verstößt ein Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 15.67

    Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes wegen Vergabeverstößen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 hat der Antragsteller am 9. Juli 2015 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: W 5 K 15.67).
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12

    Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Dessen Eigentümer ist auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (vgl. BGH, U. v. 17.1.2014 - V ZR 292.12 - MDR 2014, 460 = juris Rn. 23 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 11.07.2013 - 15 ZB 13.1238

    Nachbarklage gegen Unterstellhalle; Überbau

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Denn die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gibt dem Bauherrn kein privates oder öffentliches Recht zum Überbau und legt dem Nachbarn keine Pflicht auf, den Überbau zu dulden (Art. 68 Abs. 4 BayBO; vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 258, 268 m. w. N.; vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215; BayVGH, B. v. 11.7.2013 - 15 ZB 13.1238 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 08.09.1998 - 27 B 96.1407
    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Denn die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gibt dem Bauherrn kein privates oder öffentliches Recht zum Überbau und legt dem Nachbarn keine Pflicht auf, den Überbau zu dulden (Art. 68 Abs. 4 BayBO; vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 258, 268 m. w. N.; vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215; BayVGH, B. v. 11.7.2013 - 15 ZB 13.1238 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769 = juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008 = juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 1 ZB 13.2536

    Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO regelt den unmittelbaren Anbau an die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Dem steht die Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris Rn. 11 m. w. N.), auf die das Verwaltungsgericht hinweist, nicht entgegen.
  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 9 B 09.952

    Nachbarklage; Nutzungsänderung; Nutzung eines Gewölbekellers als Gaststätte

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008 = juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 08.10.2013 - 9 CS 13.1636

    Baurechtliche Nachbarklage; Beschwerde; Neubau an der Grundstücksgrenze;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2016 - 9 CS 15.1695
    Angesichts der tatsächlichen Umstände ist deshalb wohl davon auszugehen, dass in der hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Situation an die Grenze gebaut werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn. 11 m. w. N.) oder doch zumindest, dass die Errichtung des Büroanbaus im Grenzbereich den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht verlässt.
  • VGH Bayern, 17.09.2020 - 9 CS 20.1414

    Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei Grenzbebauung

    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt in Betracht, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt, oder wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen - wie hier, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise eingestuft werden kann (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO), dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Darüber verlässt auch die Bebauung der gesamten seitlichen Grundstücksgrenze, woraus der Antragsteller nur, soweit es seine Grundstücksgrenze anbelangt, seine Drittbetroffenheit ableiten könnte und was ebenfalls in der näheren Umgebung des Bauvorhabens auch an anderer Stelle anzutreffen ist (vgl. z.B. FlNr. ... ... ... ... ... ... Gemarkung M.), nicht den Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 17).

    Die Frage, ob der Antragsteller den Grenzüberbau zu dulden hat (vgl. § 912 Abs. 1 BGB), ist eine rein zivilrechtliche (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 22).

    Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Umstand, dass das Bauvorhaben als Überbau errichtet ist bzw. werden soll, die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht hindern, sondern ein solcher einem Grenzanbau gleichzustellen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 21).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2020 - 3 LB 49/15

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch Überbau; zivilrechtlicher

    Bei der Anwendung der Vorschriften des Abstandflächenrechts ist deshalb der Überbau wie ein Grenzanbau zu behandeln (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.08.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 21).

    Auch im Falle eines Überbaus ist die Frage der Einhaltung der Abstandflächen zu prüfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 23 ff.: Abstandflächenverletzung bejaht; VGH München Beschl. v. 24.08.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 17, 21; VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1996 - 5 S 1798/95 - juris Rn. 3, 24; OVG Münster, Beschl. v. 23.11.2018 - 7 A 940/17 - juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 B 308/10 - juris Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2015 - 7 K 2387/12 - juris Rn. 56, 57: Abstandflächenverletzung oder Abwehranspruch des Nachbarn jeweils verneint).

  • VG Würzburg, 07.07.2020 - W 5 S 20.700

    Erfolgreiches Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung für die Sanierung und den

    Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass bei der Anwendung der abstandsrechtlichen Vorschriften der Überbau im Ergebnis einem Grenzanbau gleichzustellen ist, so dass Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris).

    Diese Handhabung erscheint auch mit Blick auf die zivilrechtliche Lösung des Problems von Überbauten als sachgerecht (BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris).

  • VGH Bayern, 20.08.2021 - 15 ZB 21.281

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Tekturgenehmigung für eine grenznahe Stützwand

    Dass die Fragen, ob überhaupt ein Grenzüberbau vorliegt und ob ein Nachbar (bejahendenfalls) diesen zu dulden hat (§ 912 Abs. 1 BGB), rein zivilrechtlicher Natur und deshalb für den Erfolg einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO a.F. = Art. 68 Abs. 5 BayBO n.F. irrelevant sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt worden (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 15 ZB 13.1238 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 17.9.2020 - 9 CS 20.1414 - juris Rn. 19; B.v. 19.4.2021 - 15 C 21.907 - juris Rn. 19; B.v. 27.5.2021 - 15 CS 21.1209 - juris Rn. 14).
  • VG Cottbus, 02.07.2021 - 3 K 287/15
    Bei der Anwendung des Abstandsflächenrechts ist der Überbau wie ein grenzständiges Gebäude zu behandeln (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2020 - 3 LB 49/15 - juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 21).
  • VG Ansbach, 25.10.2016 - AN 9 S 16.01883

    Erdrückende Wirkung eines Nachbargebäudes

    Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769; VGH, B. v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris, Rn. 16).
  • VG München, 16.11.2016 - M 9 K 16.2701

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach der Bauweise

    Dies kann zum anderen auch dann der Fall sein, wenn das Vorhaben deshalb rücksichtslos ist, weil es etwa aufgrund seiner Höhe oder Situierung ein Nachbargebäude unzumutbar verschattet (BayVGH, B. v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695).
  • VG Würzburg, 22.07.2021 - W 5 K 21.517

    Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung

    Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann dann ausgegangen werden, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt (BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 9 CS 15.1695 - juris Rn. 16).
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