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   VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022   

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VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022 (https://dejure.org/2010,9707)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 A 10.40022 (https://dejure.org/2010,9707)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 A 10.40022 (https://dejure.org/2010,9707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-DorfenInhaltsverzeichnis am EntscheidungsendeWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Klagefrist,Zurechenbarkeit von Organisationsverschulden einer Rechtsanwaltsfachgehilfin bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Autobahn in einem Planfeststellungsabschnitt unter fachplanungsrechtlicher Abwägung der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Habitatschutz nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Planzielerreichung; Drittschutz von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (97)

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    Ab einem Jahresgewinn von 25.000 EUR dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060).

    Von einer lokalen Population kann aber nur die Rede sein, wenn die derselben Art oder Unterart angehörenden Individuen innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 UPR 2011, 68 [RdNrn. 47 ff.]).

    Dass die jeweilige Fledermauspopulation als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreichen muss, nicht als lebensfähige Elemente erhalten blieben, wird nicht dargelegt (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 UPR 2011, 68 [RdNr. 60]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

    Dies wäre nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit bestünde, dass die Planfeststellungsbehörde ohne die behaupteten Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 BVerwGE 100, 238/250; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 36]).

    Das ist vor dem Hintergrund der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch die gesetzlichen Regelungen des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148]) und der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) nicht zu beanstanden.

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.]).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNrn. 68 ff.]).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen nach dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32).

    Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]).

    Vielmehr hat sich die Behörde bei der Auslegung dieser Begriffsbestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 249]) orientiert und sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der betreffenden Fledermausarten in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet als auch die Auswirkungen auf örtliche Populationen geprüft (vgl. PFB S. 274 f.).

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Ob einzelne Planungsziele auch durch die Trasse Haag erreicht werden könnten, weil die in der Bedarfsplankarte zeichnerisch dargestellte Trassenwahl für die Trasse Dorfen an der Bindungswirkung des Bedarfsgesetzes nicht teilnimmt, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 23]; vgl. auch den im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommenen Vorbehalt, BT-Drs. 15/3412, S. 12).

    Das ist etwa der Fall, wenn ein dem Gericht vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerfG vom 20.2.2008 Az. 1 BvR 2722/06 ; BVerwG vom 4.1.2007 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 4]; vom 29.10.2009 Az. 9 B 41/09 [RdNr. 22]).

    Eine planungsrechtliche Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 21]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 113]).

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Denn die Klagepartei hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74/75 ff.; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 23]).

    In diesen Fällen liegt keine bloße Planänderung im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG mehr vor (vgl. BVerwG vom 2.2.1996 UPR 1996, 235; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/145; vom 15.1.2004 NVwZ 2004, 732/733; vom 15.7.2005 Az. 9 VR 39/04 [RdNr. 3]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 29]).

    Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Straßenbauvorhaben wird nicht in Zweifel gezogen, wenn auf Landesebene entwickelte zusätzliche Zielvorstellungen für das Vorhaben wegfielen (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 292/294; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 33]).

    Eine planungsrechtliche Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 21]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 113]).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]).

    Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe hat die Klagepartei nicht substanziiert dargelegt (vgl. dazu BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNrn. 113 ff.]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 105 ff.]).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15/24 ff.; vom 14.9.1992 BVerwGE 91, 17/19 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 29]).

    Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stehen den Präklusionsvorschriften ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 [RdNrn. 3 ff.]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNrn 107 ff.]; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 [RdNrn. 6 ff.).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen nach dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32).

    Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]).

    Ein weiteres Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt, insbesondere weil das Beweisergebnis durch substanziierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde oder weil die vorhandenen Gutachten Mängel aufweisen, die sie im gerichtlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 NVwZ 2007, 1074 [RdNr. 71]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 14]).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142/145).

    Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr).

    Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900).

    Die Berücksichtigung einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Planungskonzeption ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/13 f.; vom 18.12.1998 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144; vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/148 ff.).

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde erst dann, wenn die von ihr als maßgebend angesehenen Zielsetzungen im Verhältnis zu anderen jegliches Gewicht vermissen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder gar nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/10 ff.; vom 18.12.1998 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144; vom 5.12.2008 Az. 9 B 29/08 [RdNr. 5]).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21).

    Wie mehrfach herausgestellt, ist dabei eine Prognosesicherheit nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007, Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Im Übrigen ist im Rahmen der Vorausschau hinsichtlich der Folgeabschnitte, in denen der Gebietsschutz zum Tragen kommt, eine Prognosesicherheit nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 21]).

    Für die gerichtliche Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit des Vorhabens ausschließen lässt (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243; vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 20]; vom 5.12.2008 Az. 9 B 30/08 [RdNr. 9]).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage beschränkt, ob die auf diese Gutachten gestützten Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNrn. 65 ff.]).

    Umgekehrt kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, seine Einwendung erschöpfe sich in einer allgemeinen Kritik an der Behandlung des Naturschutzes in den Planfeststellungsunterlagen, wenn diese selbst diesen Aspekt nur rudimentär behandeln (vgl. BVerwG vom 30.1.2008 NuR 2008, 406 [Rn. 30 f.]; vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 49]).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022
    Zwar beinhaltet der - auch im Planfeststellungsverfahren geltende (vgl. BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 214/230; vom 18.3.2009 UPR 2010, 29 [RdNr. 24]) - Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren den Grundsatz der zügigen Verfahrensdurchführung (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 103 zu Art. 20 m.w.N.).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 156]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 105]; vom 20.1.2010 NVwZ 2010, 1151 [RdNr. 30]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 73]).

    Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe hat die Klagepartei nicht substanziiert dargelegt (vgl. dazu BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNrn. 113 ff.]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 105 ff.]).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 30.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 29.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40041
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 35.07

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • VGH Bayern, 24.05.2005 - 8 N 04.3217

    Normenkontrolle, isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan, Festsetzung der

  • RG, 13.06.1906 - I 8/06

    W. O. Art. 4 Ziff. 7.

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40040

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 87.98

    Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht

  • BVerwG, 02.02.1996 - 4 A 42.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Begriff der Planänderung

  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057
  • VGH Bayern, 22.07.2003 - 8 A 01.40083

    Grünes Licht für die B 15 neu von Regensburg nach Landshut

  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1453/03

    Verfahrensrecht - Präklusion contra rechtliches Gehör?

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • BVerwG, 29.10.2009 - 9 B 41.09

    Schlüssigkeit einer Rüge im Hinblick auf die Annahme eines induzierten Verkehrs

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

  • VGH Bayern, 04.11.2008 - 8 A 07.40043

    Auch der 2. Bauabschnitt der B 15 neu darf gebaut werden

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • VGH Bayern, 05.03.2001 - 8 ZB 00.3490

    Optimierung einer Straßentrasse im Hinblick auf den Schutz von Wohngebieten nach

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes;

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 A 9.04

    Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 A 9.08

    Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 A 22.08

    Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose,

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87

    Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09

    Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 05.40050

    Westtangente Rosenheim (B 15) darf gebaut werden

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VGH Bayern, 05.05.1998 - 8 A 97.40001
  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 8 A 02.40082

    Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Autobahn durch

  • Drs-Bund, 25.10.2007 - BT-Drs 16/6833
  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerfG, 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einwendungsausschlussfristen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klagen von in der Vorausschau

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40023

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klage eines in der Vorausschau

  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86

    Wiedereinsetzung - Gemeinschaftsbriefkasten

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 48/93

    Umfang der Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bei der Beurteilung des

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40025

    Existenzgefährdung eines Betriebs

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10/97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).

    Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind hiernach die sogenannten Standarddatenbögen als die von der Europäischen Kommission zum Zweck der Gebietsmeldung ausgearbeiteten Meldeformulare auszuwerten (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52 m.w.N.).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10/97 - juris Rn. 30 ; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133 ).

    Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind hiernach die sogenannten Standarddatenbögen als die von der Europäischen Kommission zum Zweck der Gebietsmeldung ausgearbeiteten Meldeformulare auszuwerten (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75 ; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52 m.w.N.).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77 ; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52 ).

  • VGH Bayern, 19.04.2011 - 8 ZB 10.129

    Einwendungsausschluss für anerkannten Naturschutzverband; wörtliche

    Präklusionsvorschriften, die der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung in straßenrechtlichen Verfahren erlassen hat, stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 RdNrn. 3 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 RdNrn. 107 ff.; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 RdNrn. 6 ff.; BayVGH vom 24.11.2010 Az. 8 A 10.40022 RdNr. 35).
  • VGH Bayern, 28.10.2020 - 8 A 18.40046

    A 8 München-Rosenheim - BayVGH bestätigt Ausbau der Rastanlagen "Im Moos" und

    Hat die Planungsbehörde - wie hier - einen Ausbaubedarf sachgerecht begründet, ist das Gericht nicht befugt, diese Einschätzung durch eigene Ermittlungen zu ersetzen oder sich gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.43

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2159

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Eigentümerklage

    Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staats Straße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 50 f.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2162

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Verbandsklage

    Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staats Straße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.44

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VG Regensburg, 19.04.2012 - RN 2 K 11.127

    Ortsumgehung, Staatsstraßenausbau, Präklusion, Verbandsklage, Anwendbarkeit der

    Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG v. 17.01.2007 NVwZ 2007, 1054 und vom 14.04.2010 BVerwGE 136, 291, BayVGH vom 24.11.2010 - 8 A 10.40022 ).
  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 8 A 11.40020

    Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung; Gehörsverletzung (verneint);

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2011 (Az. 8 A 10.40022) wird wie folgt geändert:.
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