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   VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193   

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VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193 (https://dejure.org/2010,1421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 (https://dejure.org/2010,1421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 (https://dejure.org/2010,1421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer eine Sperrzeitregelung für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße festlegenden Verordnung; Große Zahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb als Besonderheit i.S.d. Gaststättenrechts aufgrund einer konfliktträchtigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer eine Sperrzeitregelung für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße festlegenden Verordnung; Große Zahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb als Besonderheit i.S.d. Gaststättenrechts aufgrund eines konfliktträchtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für "Dönerverbot"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Augsburger "Dönerverbot" aufgehoben - Kommune verhängte nächtliche Sperrzeit für Verkauf von Speisen

  • augsburger-allgemeine.de (Pressebericht, 26.01.2010)

    Augsburg: Richter kippen das Döner-Verbot

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Dönerverbot" der Stadt Augsburg unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dönerverbot nach 1 Uhr gekipppt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer VGH kippt "Dönerverbot" - Sperrzeitverordnung für Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken unwirksam

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 514
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung der Lärmsituation.

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bei Deutschen, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2415, m.w.N.).

    Auf der Grundlage des ihm zuzubilligenden Spielraums wäre der Normgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher, den Vorrang einzuräumen (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2414).

    Die Wahl eines solchen Schutzkonzepts, das der Berufsfreiheit der anderen Gaststättenbetreiber und den Freiheitsrechten der Gaststättenbesucher mehr Raum gewährt, bleibt nicht ohne Folgen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gleichwohl noch verbleibenden Grundrechtseingriffe (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2415), hier derer zu Lasten der Betreiber der Imbissgaststätten.

    In dieser Hinsicht ist es der Normgeber, der im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben darüber bestimmt, mit welcher Wertigkeit die von ihm verfolgten Interessen der Allgemeinheit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingehen (BVerfG vom 30.7.2008, NJW 2008, 2409/2415).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen bzw. das Interesse der Nachbarn von Gaststätten an einer ungestörten Nachtruhe zu berücksichtigen sind bzw. dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen u.a. für Bewohner der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Dem Betrieb einer bestimmten Anlage ist über die unmittelbar von ihm verursachten Umwelteinwirkungen hinaus all das zuzurechnen, was in einem betriebstechnischen oder funktionalen Zusammenhang mit ihm steht und den räumlichen Bezug zu ihm noch nicht verloren hat (vgl. z.B. BVerwG vom 7.5.1996 DVBl 1996 1192/1195).

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen bzw. das Interesse der Nachbarn von Gaststätten an einer ungestörten Nachtruhe zu berücksichtigen sind bzw. dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen u.a. für Bewohner der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Nachteile sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 BImSchG (BT-Drs. 7/179, S. 29) Vermögenseinbußen, die durch physische Einwirkungen hervorgerufen werden, ohne dass es zu einer Gefährdung oder Schädigung der vorhandenen Substanz kommt.

    Unter Belästigungen sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 BImSchG Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Menschen zu verstehen (BT-Drs. 7/179, S. 29).

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Der Zusammenhang zwischen Betrieb und Beeinträchtigung muss in diesem Sinne adäquat sein (BGH vom 7.4.2000 DVBl 2000, 1608/1609).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 14 S 2085/93

    Untersagung der Verwendung von Einweggeschirr als Auflage zu

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Demgemäß wird auch in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung gebilligt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eine Rechtsgrundlage zum Einschreiten gibt, wenn die Umgebung der Gaststätte in konkreter Weise durch Abfälle beeinträchtigt wird (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, RdNr. 48 zu § 5; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, RdNr. 6 zu § 12; VGH BW vom 26.10.1993 GewArch 1994, 71/72).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1987 - 21 A 1743/86

    Lärm; Immissionsrichtwerte; Sport; Sportlärm

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Voraussetzung ist, dass sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Anlage geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt (vgl. OVG NW vom 24.9.1987 BauR 1988, 76/80), bzw. dass die Anlage durch ihre Gestaltung einen Anreiz für diese Missbräuche bietet (BayVGH vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241/244; HessVGH vom 24.8.1999 DVBl 2000, 207/209).
  • VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96

    Wertstoffsammelanlage des Dualen Systems - Abwehranspruch des Nachbarn wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Voraussetzung ist, dass sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Anlage geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt (vgl. OVG NW vom 24.9.1987 BauR 1988, 76/80), bzw. dass die Anlage durch ihre Gestaltung einen Anreiz für diese Missbräuche bietet (BayVGH vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241/244; HessVGH vom 24.8.1999 DVBl 2000, 207/209).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 8 S 1800/93

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrzweckraum wegen möglicher

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Das Verhalten von Besuchern einer Einrichtung ist dem Betrieb dieser Einrichtung danach zuzurechnen (vgl. z.B. VGH BW vom 13.12.1993 VBlBW 1994, 197 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.1994 - 3 L 308/93

    Verpflichtung zur Verwendung von Mehrweggeschirr; Anfechtung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193
    Wesentlich ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem konkreten Gaststättenbetrieb als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit (OVG Schleswig vom 12.8.1994 GewArch 1994, 493/494; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, RdNr. 16 zu § 5).
  • OVG Sachsen, 27.09.2007 - 3 BS 100/07

    Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt bleibt in Kraft

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BGH, 01.03.1974 - V ZR 82/72

    Zementstaubimmission auf Bundesstraße

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Zu diesem wichtigen Gemeinschaftsgut des Gesundheitsschutzes gehört auch der Schutz der Nachtruhe (BayVGH, Urt. v. 25.01.2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn. 37; NdsOVG, Urt. v. 30.11.2012 - 11 KN 187/12 - juris Rn. 68).

    Auch könnten der KOD und die Vollzugspolizei selbst bei personeller Verstärkung nicht flächendeckend eingreifen, während das Verbot der § 2 i.V.m. § 1 MusSpV 2021 generell gilt (ähnlich im dortigen Fall: BayVGH, Urt. v. 25.01.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1075

    Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm;

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.

    Unverhältnismäßig im engeren Sinn und damit rechtswidrig wäre eine Sperrzeitverordnung, deren - mittels einer Sperrzeitverlängerung verfolgtes - legitimes Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes dadurch stark relativiert wird, dass die Verordnung von vornherein nur für solche Betriebe gilt, von denen kein wesentlicher Beitrag zu den festgestellten unzumutbaren Lärmimmissionen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht, während die "Hauptstörer" wie z.B. stark lärmverursachende Diskotheken von der Geltung der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.).

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.

    Unverhältnismäßig im engeren Sinn und damit rechtswidrig wäre eine Sperrzeitverordnung, deren - mittels einer Sperrzeitverlängerung verfolgtes - legitimes Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes dadurch stark relativiert wird, dass die Verordnung von vornherein nur für solche Betriebe gilt, von denen kein wesentlicher Beitrag zu den festgestellten unzumutbaren Lärmimmissionen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht, während die "Hauptstörer" wie z.B. stark lärmverursachende Diskotheken von der Geltung der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 22 ZB 12.46

    Die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm auf Grund des Verhaltens seiner Gäste kommt (vgl. BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157/165 f.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300/301; BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl. 2009, 695/696 RdNr. 35; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNr. 50 m.w.N.; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u. a. RdNrn. 20 f.).

    Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstückszufahrten, die begrifflich zwar keine Immissionen, sondern sonstige erhebliche Nachteile und sonstige erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit darstellen, können grundsätzlich besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 10 GastV begründen (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/120 f. RdNrn. 44 ff.).

    Derartige Nachteile und Belästigungen sind erheblich i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNrn. 45 und 50 m.w.N.).

    Dabei ist die Behörde auf der Grundlage des ihr zuzubilligenden Spielraums nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit des Gaststättenbetreibers und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher, den Vorrang einzuräumen (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2414; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNrn. 35 ff.).

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der "erheblichen Nachteile" umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 6 S 1168/17

    Heidelberger Altstadt; Festlegung von Sperrzeiten und Berücksichtigung der

    Der Antragsgegnerin obliegt, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung wohnenden Menschen zu bemühen (Bay. VGH, Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 1 B 14.16

    Zumutbarkeit der Lärmimmissionen einer Freiluftgaststätte; Schutzwürdigkeit der

    Das in diesem Zusammenhang vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 - (juris Rn. 50 m.w.N.) hatte über die Rechtmäßigkeit von "Reinigungsauflagen zu Gaststättenerlaubnissen" und nicht über Lärmimmissionen zu befinden, so dass diese Entscheidung für den hiesigen Fall schon deshalb unergiebig ist.
  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    Ebenso sind im Sinne von § 10 GastV besondere örtliche Verhältnisse gegeben, da wegen der von der Beklagten mitgeteilten Zahl von 18 Gaststätten bei 381 Anwohnern jedenfalls in der ... eine konfliktträchtige Gemengelage im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 25.1.2010 GewArch 2010, 118) besteht.

    Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, negative Auswirkungen u. a. auf die Nachbarschaft, hier in Form von Lärm, die dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen sind (vgl. oben unter III. 1.), zu verhindern und ausgehend vom weitgehend gleichen Schutzzweck des auf § 18 GastG beruhenden § 11 GastV (BVerwG, U. v. 17.5.1996, BayVBl 1996, 732, 733) sowie wegen der bei einer Regelung nach § 10 GastV zu berücksichtigenden Lärmimmissionen der Gaststätten und des in Rechnung zu stellenden Interesses der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe (BayVGH, U. v. 25.1.2010 a.a.O.)hätte die Beklagte daher das Ausmaß der aufgrund der eigenen Immissionsberechnungen schon bekannten Lärmbeeinträchtigungen des Klägers in ihrer Entscheidung berücksichtigen und gewichten müssen und, im Hinblick auf etwa noch bestehende Unklarheiten zu Umfang und Ursache von Lärmbeeinträchtigungen, ermitteln müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 6 S 2448/18

    Änderung einer Verwaltungspraxis bezüglich der einzelfallbezogenen Erteilung

    Abgesehen von dem damit aller Voraussicht nach gegebenen Ermittlungsdefizit bestehen im Übrigen auch in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der hier gegenüber den Antragstellern getroffenen Entscheidung mit Blick auf deren Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) unter dem Gesichtspunkt, dass unklar erscheint, ob mit der strittigen Versagung eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner in dem genannten Bereich erreichbar ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, NVwZ-RR 2010, 514 ).
  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 22 N 11.1429

    Normenkontrollverfahren; hinreichende Bestimmtheit der Norm;

    Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696, vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118 und vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382 und vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (BayVGH vom 17.6.2008 a.a.O., vom 25.1.2010 a.a.O. und vom 10.8.2011 a.a.O.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Es genügt also die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.; BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2413, m.w.N.), hier also einer Verbesserung insbesondere der Lärmsituation.

    Unverhältnismäßig im engeren Sinn und damit rechtswidrig wäre eine Sperrzeitverordnung, deren - mittels einer Sperrzeitverlängerung verfolgtes - legitimes Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes dadurch stark relativiert wird, dass die Verordnung von vornherein nur für solche Betriebe gilt, von denen kein wesentlicher Beitrag zu den festgestellten unzumutbaren Lärmimmissionen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit ausgeht, während die "Hauptstörer" wie z.B. stark lärmverursachende Diskotheken von der Geltung der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 22 B 10.289

    Gaststättenrechtliche Untersagung des "Verkaufs über die Straße"

    Das Regelwerk der TA Lärm kann bei Gaststätten herangezogen werden (BayVGH vom 25.1.2010 Az. 22 N 09.1193, RdNr. 29; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300) und ist vom Umweltingenieur der Beklagten auch zutreffend angewendet worden.

    Der durch Gaststättenbesucher hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte ist der Gaststätte zuzurechnen, sofern er einen erkennbaren Bezug zu deren Betrieb hat (BayVGH vom 25.1.2010 Az. 22 N 09.1193, RdNr. 29; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300).

    Ein erheblicher Eingriff kann nur durch eine deutliche Verbesserung der rechtswidrigen Lärmsituation gerechtfertigt werden (BayVGH vom 25.1.2010 Az. 22 N 09.1193, RdNr. 37 f.).

    Die Unterbindung des Verkaufs von zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränken über die Straße (§ 7 Abs. 2 GastG) stellt für Imbissgaststätten im Allgemeinen einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 Az. 22 N 09.1193, RdNr. 36).

    Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn kann auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, eine nachhaltige Berücksichtigung des öffentlichen Belangs der Verbesserung des Lärmschutzes zur Nachtzeit für die in der B... Innenstadt wohnenden Menschen könne nur durch eine allgemeine Sperrzeitverlängerung im Verordnungsweg (§ 10 GastV) erreicht werden (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 Az. 22 N 09.1193, RdNrn. 40 ff.).

  • VG Karlsruhe, 31.07.2019 - 7 K 8944/18

    Zur Frage, wann eine Normänderungsklage ausnahmsweise als Leistungsklage

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

  • VG Berlin, 16.03.2016 - 4 K 293.14

    Gewerberecht: Auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse;

  • VG Augsburg, 30.03.2012 - Au 4 K 11.809

    Lärmbeeinträchtigungen durch Gaststätten- und Verkehrslärm

  • VG Neustadt, 19.02.2015 - 4 K 966/14

    Auflagen gegen Gaststätte "Aquarius" in Neustadt aufgehoben

  • VGH Bayern, 02.11.2012 - 22 NE 12.1954

    Neue Passauer Sperrzeitverordnung vorläufig nicht anwendbar

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12

    Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm

  • VGH Bayern, 03.03.2011 - 22 ZB 09.1257

    Ablehnung einer beantragten Sperrzeitverkürzung für eine Diskothek

  • VGH Bayern, 03.08.2010 - 11 B 10.1100

    Kutschenfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber überwiegend bestätigt

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 35 L 31.12

    Festsetzung einer Sperrzeit

  • VG Regensburg, 28.03.2018 - RO 5 S 18.228

    Komplettverbot von Live-Musik- und DJ-Veranstaltungen in Schank- und

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 22 N 22.2440

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung,

  • VG Halle, 23.04.2010 - 4 A 6/10

    Nachbarklage gegen Gestattung nach § 12 GastG

  • VG Gießen, 17.10.2011 - 8 L 2401/11

    Sperrzeitverlängerung

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664

    Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3638/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

  • VG Köln, 24.09.2012 - 1 L 900/12

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung der Abgabe von

  • VG Stuttgart, 28.09.2018 - 4 K 8556/18

    Untersagung einer Diskothek mit Sofortvollzug - Auflage auf Grundlage von

  • VG Köln, 14.06.2011 - 1 L 492/11

    Sperrzeitverlängerung für Kioske am "Brüsseler Platz" rechtmäßig

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3640/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

  • VG Köln, 14.06.2011 - 1 L 489/11

    Sperrzeitverlängerung für Kioske am "Brüsseler Platz" rechtmäßig

  • VG Augsburg, 13.02.2020 - Au 5 K 19.2020

    Sperrzeitverlängerung für Diskothek

  • VG Köln, 20.10.2011 - 1 K 2005/11

    Verbot des Verkaufs von Getränken durch Kioske am "Brüsseler Platz" rechtmäßig

  • VG Köln, 20.10.2011 - 1 K 2016/11

    Verbot des Verkaufs von Getränken durch Kioske am "Brüsseler Platz" rechtmäßig

  • VG Augsburg, 29.03.2011 - Au 5 S 11.67

    Unbegründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

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