Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1875
VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779 (https://dejure.org/2019,1875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2019 - 22 ZB 18.779 (https://dejure.org/2019,1875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - 22 ZB 18.779 (https://dejure.org/2019,1875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung; Anforderungen an die Ablehnung des Antrags auf Urteilsergänzung

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über eine Klage unter Zugrundelegung eines von den zuletzt schriftsätzlich formulierten Klageanträgen abweichenden Klagebegehrens; Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung; Ablehnung des Antrags auf Urteilsergänzung; Begründung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG München, 17.10.2017 - M 16 K 15.4320

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, durch den der Antrag der Klägerin, das klageabweisende Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) gemäß § 120 VwGO zu ergänzen, als unzulässig verworfen wurde.

    "Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt in den Verfahren M 16 K 15.4320 und M 16 S7 17.250 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 [der sich daran anschließende Text betrifft die Antragstellung in der Streitsache M 16 K 15.5398]".

    Auch die Klägerin geht in der Begründung des Zulassungsantrags davon aus, dass von den beiden Schriftsätzen ihres damaligen Bevollmächtigten, die das Datum "16. Oktober 2017" tragen, in vorliegendem Zusammenhang nur derjenige gemeint sein konnte, der in zwei übereinstimmenden Fassungen als Blatt 325 bis 327 bzw. als Blatt 334 bis 336 in die Akte des Verfahrens M 16 K 15.4320 eingeheftet wurde.

    Denn bereits im übernächsten Absatz, der in der Antragsbegründung diesem Vorbringen nachfolgt, hält auch die Klägerin fest, dass im Verfahren M 16 K 15.4320 bereits im Januar 2016 eine Erledigungssituation eingetreten sei.

    Wie sich aus der Begründung des im Verfahren 22 ZB 17.2345 erlassenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) ergibt, kann die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht als willkürlich angesehen werden.

    Ausweislich ihres Vorbringens sowohl in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch in erster Instanz wendet sie sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten nicht in noch größerem Umfang, als das auf richterliche Veranlassung hin geschehen ist (vgl. Blatt 311 und Blatt 313 der Akte der Streitsache M 16 K 15.4320), aufgegeben hat, die alsbald nach Klageerhebung vorgelegten, bereits sehr umfangreichen Behördenakten fortlaufend zu aktualisieren.

  • VGH Bayern, 04.06.2018 - 22 C 18.780

    Erfolgloser Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Beschlusses

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Der unterbliebenen Berücksichtigung eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags stehen solche Anträge gleich, die in einer mündlichen Verhandlung, die dem verfahrensgegenständlichen Urteil vorausging, ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt wurden (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 23; Clausing/Kimmel in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 120 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 120 Rn. 3).

    Sofern die Klägerin die Berufung form- und fristgerecht begründet, die Begründung insbesondere so abgefasst ist, dass sie sich nicht als Umgehung des sich Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) darstellt (vgl. dazu die zwischen den Hauptbeteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erlassenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 - 22 CS 17.2291 - juris Rn. 36 - 39 und vom 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 34 - 37), wird im Rahmen des Berufungsverfahrens, soweit es hierauf prozess- und materiellrechtlich ankommt, u. a. zu prüfen sein, ob das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zutreffend ausgelegt hat.

    Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom erstinstanzlichen, selbst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten der Klägerin formuliert wurde (hieran besteht angesichts der in den Randnummern 37 f. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 [22 CS 17.2291 - juris] aufgezeigten Eigentümlichkeiten der schriftlichen Ausdrucksweise dieses Sachwalters der Klägerin sowie angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und die im zweiten Rechtszug mandatierten anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet haben, ohne ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 22 C 18.780 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05

    Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56.05 - NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Denn ein "Darlegen" erfordert ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/31; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879; B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; B.v 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - juris Rn. 8; B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    Denn ein "Darlegen" erfordert ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/31; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879; B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; B.v 12.5.2017 - 22 ZB 17.786 - juris Rn. 8; B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 - 7 B 58.92 u. a. - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 - 8 B 56.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.04.2011 - 8 B 56.10

    Falsche Klagezielbestimmung führt zu fehlerhaftem Vollendurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 - 7 B 58.92 u. a. - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 - 8 B 56.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 7 B 58.92
    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779
    In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 - 7 B 58.92 u. a. - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 - 8 B 56.10 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Entgegenstehen von

  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 22 ZB 16.283

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

  • VGH Bayern, 12.05.2017 - 22 ZB 17.786

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung nach Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 04.09.2018 - 22 ZB 18.1165

    Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom selbst nicht postulationsfähigen Kläger formuliert wurde (hieran besteht angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und der im zweiten Rechtszug mandatierte anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet hat, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 22 ZB 18.779 - juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom selbst nicht postulationsfähigen Kläger formuliert wurde (hieran besteht angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und der im zweiten Rechtszug mandatierte anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet hat, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 22 ZB 18.779 - juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - 2 S 1592/19

    Statthaftes Rechtsmittel bei einem ausnahmsweise durch Beschluss verworfenen

    In Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung steht dem Kläger vorliegend jedoch - gestützt auf den Rechtsgedanken des § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO - das rechtsschutzintensivere Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu (Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 22 ZB 18.779 - juris; VG München, Beschluss vom 16.02.2018 - M 16 K 15.4320 - juris Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht