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   VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49   

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VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 (https://dejure.org/2016,9163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 (https://dejure.org/2016,9163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2016 - 3 ZB 14.49 (https://dejure.org/2016,9163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuberechnung des Urlaubsanspruchs des Beamten für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse ; Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn; Änderung der Verteilung der ...

  • rewis.io

    Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitwechsel; Teilzeit; Quotierung; Resturlaubsanspruch; Urlaubseinbringung; Wechsel

  • rechtsportal.de

    Neuberechnung des Urlaubsanspruchs des Beamten für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse; Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn; Änderung der Verteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.87

    Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubsanspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.87 - juris Rn. 9).

    Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87 a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt.

    Aus der Entscheidung "Brandes" kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v.24.3.2015 a. a. O. Rn. 15).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    1.2.1 Mit der Entscheidung "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

    Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache "Brandes" (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen "Schultz-Hoff" (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), "Pereda" (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil "Schultz-Hoff" (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

    Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache "Brandes" (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen "Schultz-Hoff" (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), "Pereda" (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging.

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache "Brandes" (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen "Schultz-Hoff" (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), "Pereda" (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging.
  • VGH Bayern, 22.08.2005 - 15 ZB 02.1631

    Erholungsurlaub, im vorangegangenen Urlaubsjahr nicht abgewickelter Urlaub

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839).
  • VG Osnabrück, 23.03.2005 - 3 A 161/04

    Angestellter; Anpassung; Anpassungsvorschrift; Beamter; Berechnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
    Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache "Brandes" (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen "Schultz-Hoff" (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), "Pereda" (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17

    Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung

    Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]).
  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf

    An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2016 - 3 ZB 14.49 - juris Rn. 20 m. w. N.).
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