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   VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878   

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VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878 (https://dejure.org/2018,21279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 (https://dejure.org/2018,21279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2018 - 14 N 14.878 (https://dejure.org/2018,21279)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2001/42/EG Art. 2 lit. a, 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, lit. b, Abs. 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; GRCh Art. ... 47; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; AK Art. 9 Abs. 3; UVPG § 2 Abs. 7, § 14b Abs. 2; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Frage der strategischen Umweltprüfung beim Erlass einer Landschaftsschutzverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2, 3 RL 2001/42/EG
    Umwelt- und Naturschutzrecht: Normenkontrolle eines anerkannten Umweltverbands gegen den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung | Normenkontrollantrag einer nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2, 3 RL 2001/42/EG
    Umwelt- und Naturschutzrecht: Normenkontrolle eines anerkannten Umweltverbands gegen den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung | Normenkontrollantrag einer nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine ...

  • rewis.io

    Frage der strategischen Umweltprüfung beim Erlass einer Landschaftsschutzverordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag einer nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung; Antragsbefugnis (verneint); Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Erlass einer ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Rosenheim; Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung; Prüfung der Verletzung nationaler Umweltvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Inntal Süd", LKr. Rosenheim

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2, 3 RL 2001/42/EG
    Umwelt- und Naturschutzrecht: Normenkontrolle eines anerkannten Umweltverbands gegen den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung | Normenkontrollantrag einer nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Eine Begrenzung auf umweltbelastende Pläne und Programme ließe außer Betracht, dass die Umweltprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie ausdrücklich auch die positiven Umweltauswirkungen umfassen soll (vgl. Anhang I Buchst. f Fn. 1; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 - C-105/09 - juris Rn. 106; EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg 2008, I-6097-6134 Rn. 41 zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem Projekt mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt).

    bb) Um festzustellen, ob durch einen Plan der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird, bedarf es zunächst der Prüfung von Inhalt und Zielsetzung des Plans unter Berücksichtigung des Umfangs der Umweltprüfung von Projekten nach der Richtlinie 85/337/EWG (vgl. EuGH, U.v. 17.6.2010 - C-105/09 - ZUR 2010, 475 Rn. 45 zu Aktionsprogrammen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen).

    Aus diesem Grund erschien es sinnvoll, derartige Umweltauswirkungen bereits bei vorbereitenden Maßnahmen zu untersuchen und ihnen in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 - C-105/09 - juris Rn. 31 ff.).

    Sie sollen nämlich dem Ausmaß Rechnung tragen, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt (Anhang II Nr. 1 erster Spiegelstrich der RL 2001/42/EG; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 - C-105/09 - juris Rn. 31 ff.).

    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein Plan oder Programm einen Rahmen setzt, soweit Entscheidungen getroffen werden, die die etwaig nachfolgende Genehmigung von Projekten beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 - C-105/09 - juris Rn. 60 ff.).

    Mit der späteren Realisierung von Projekten verbundene Umweltauswirkungen können noch in einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht und bei der Genehmigung eines Vorhabens umfassend berücksichtigt werden (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 - C-105/09 - juris Rn. 31 ff.).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Nach Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, "Mitgliedern der Öffentlichkeit" - erst recht der "betroffenen Öffentlichkeit", die, wie der Antragsteller, die nach innerstaatlichem Recht festgelegten Kriterien (§ 3 UmwRG) erfüllen - einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 Rn. 45 m.w.N.).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller eine Überprüfung der vorliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung durch eine unionskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125 Rn. 34 ff. m.w.N.) ermöglicht werden müsste oder inwieweit der Senat verpflichtet wäre, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 Rn. 54 ff. m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EU genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 Rn. 35 m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 - (a.a.O. Rn. 45 f. m.w.N.) betont, dass Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts und der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Vorschriften, zu gewährleisten.

    In Folge dessen sei das (gerichtliche) Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn. 54 m.w.N.).

    Denn die Mitgliedstatten werden nur dann durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet, wenn sie Recht der Union durchführen (vgl. Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta; EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 Rn. 44 f. m.w.N.).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    (2) Das gefundene Ergebnis wird gestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung der Begriffe "Plan" und "Projekt" in seinem Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - (NuR 2004, 788).

    Daher werde das, was "Projekt" im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG ist, vom Begriff "Plan oder Projekt" in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfasst (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 Rn. 23 ff.).

    Auf diese Weise wird dazu beigetragen, das Hauptziel der FFH-Richtlinie zu verwirklichen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 730 Rn. 39 ff. m.w.N.).

    Dabei ist - wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL in Verbindung mit der zehnten Begründungserwägung der FFH-Richtlinie ergibt - die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen, d.h. die Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 a.a.O. 46 ff.).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    "Pläne und Programme" im Sinne der Richtlinie sind danach Rechtsakte, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 Rn. 31).

    Auch ist der in Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG enthaltene Begriff der "Pläne und Programme, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen", nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf Pläne bezieht, deren Erstellung nicht unter allen Umständen verpflichtend ist, solange nur die zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festgelegt sind (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines Plans grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und somit ihren Bestimmungen über die Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 Rn. 43).

    Durch die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung wird kein bei Erlass der (ursprünglichen) Landschaftsschutzgebietsverordnung geprüfter Umweltzustand geändert oder teilweise aufgehoben (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 Rn. 40).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Vielmehr muss die Abgrenzung der Begriffe "Pläne und Programme" gegenüber anderen Maßnahmen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG fallen, zum einen am Inhalt des 4. Erwägungsgrunds der Richtlinie ausgerichtet sein, wonach die Umweltprüfung ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme ist, zum anderen ist das in Art. 1 der Richtlinie niedergelegte wesentliche Ziel der Richtlinie zu berücksichtigen, dass (alle) Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 38 f. m.w.N.).

    Dabei sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich der Richtlinie abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, in Anbetracht dieses wesentlichen Ziels der Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, weit auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzen Pläne und Programme einen "Rahmen", wenn der Rechtsakt die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt und eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Eine umfassende Berücksichtigung von erheblichen Umweltauswirkungen ist daher nur möglich, wenn sie bei allen vorbereitenden Maßnahmen geprüft werden, die dazu führen können, dass später durchgeführte Projekte solche Auswirkungen haben (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 a.a.O.).

    Fehlt es an derartig hinreichenden Konkretisierungen, ist ein Plan schon von seiner Anlage her nicht geeignet, ein FFH-Gebiet in für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen bzw. dies zu bewirken (BVerwG, B.v. 24.3.2010 - 4 BN 60.09 - DVBl 2010, 777 Rn. 10 für eine Sanierungssatzung).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-463/11

    L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Ist ein nicht unter Absatz 2 fallender Plan oder ein Programm nach nationalem Recht - vorliegend § 14b Abs. 2 UVPG a.F. bzw. § 35 Abs. 2 UVPG n.F. - einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG die unionsrechtliche Verpflichtung, diese durchzuführen (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 - C-463/11 - NuR 2013, 563 Rn. 42).

    Denn selbst dann, wenn der deutsche Gesetzgeber seinen ihm durch Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hätte und Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG unmittelbar anwendbar wäre (vgl. hierzu EuGH, U.v. 18.4.2013 - C-463/11 - NuR 2013, 563 Rn. 38 ff.), wäre die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung keiner strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG zu unterziehen gewesen, da die Landschaftsschutzgebietsverordnung - wie unter I. 1. b) cc) ausgeführt - keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt.

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG a.F.).

    Mangels klarer und präziser Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln kann, hat Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 45; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 37; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 21).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    Ein Antragsteller muss danach hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205; U.v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189 Rn. 24 f.).

    Eine Antragsbefugnis ist dann nicht gegeben, wenn Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, U.v. 11.12.2003 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
    a) Da der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung weder eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i.d. bis 28.7.2017 geltenden Fassung) - UVPG a.F. - (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125) noch im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG n.F. darstellt, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (alter und neuer Fassung) keine Anwendung.

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller eine Überprüfung der vorliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung durch eine unionskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125 Rn. 34 ff. m.w.N.) ermöglicht werden müsste oder inwieweit der Senat verpflichtet wäre, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 Rn. 54 ff. m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-160/17

    Thybaut u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

  • EuGH, 21.06.2012 - C-177/11

    Syllogos Ellinon Poleodomon kai chorotakton

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

  • EuGH, 04.10.2007 - C-179/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

  • EuGH, 19.03.2002 - C-13/00

    Kommission / Irland

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 N 09.229

    Landschaftsschutzgebieteverordnung; Änderung nach erstmaliger öffentlicher

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

    Ein Plan oder ein Programm setzt in diesem Sinne einen Rahmen, soweit Entscheidungen getroffen werden, welche die nachfolgende Genehmigung von Projekten beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-105/09, juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Urteil vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 - juris Rn. 50 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 1861/21

    Vollzugsinteresse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen; Normsetzungs- und

    Eine naturschutzrechtliche Vereinsklage wäre im Übrigen nicht allein wegen einer fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig, sondern ohnehin unstatthaft, weil weder der Erlass noch die Aufhebung oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG ist, die nach § 64 Abs. 1 BNatSchG tauglicher Gegenstand einer Vereinsklage sein könnte (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 - ZUR 2018, 561 = juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt (VGH München, Urteil vom 25. April 2018 - 14 N 14.878 -).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19

    Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung;

    Eine Naturschutzgebietsverordnung stellt keinen Plan oder Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG dar (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.4.2018 - 14 N 14.878 -, juris Rn. 59 ff. zu einer Landschaftsschutzgebietsverordnung).
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 2 N 19.1690

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für ein interkommunales

    Laut dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (vgl. E.v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - VerfGHE 65, 152; BayVGH, U.v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris; U.v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl 2015, 864; U.v. 25.4.2018 - 14 N 14.878 - NuR 2018, 710; Schroeder, NuR 2006, 133) stellt die Alpenkonvention gerade kein unmittelbar anwendbares Recht dar.
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2023 - 4 ME 11/23

    Baumfällarbeiten; Bestimmtheit; Forstwirtschaft; Freistellungsregelung; Gute

    Nach bisheriger Senatsrechtsprechung unterliegt eine Verordnung, mit der ein Natura 2000-Gebiet unter Schutz gestellt wird, auch keiner Pflicht zur SUP nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2001/42/EG (Senatsurt. v. 22.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 61 f.; ferner Bay. VGH, Urt. v. 25.4.2018 - 14 N 14.878 -, juris Rn. 59 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes.

    Mit dem Erlass einer Naturschutzverordnung sind die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen oder Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich nicht verbunden, vielmehr sollen diese weitgehend durch die Verordnung verhindert bzw. reglementiert werden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 62; VGH München, Urteil vom 25. April 2018 - 14 N 14.878 -, juris Rn. 64).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 4 MN 53/19

    Außervollzugsetzung; Begründung; Bestimmtheit; Folgenabwägung; Frist; Karte;

    Jedenfalls nach bisherigem Verständnis werden naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen aber nicht als Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG angesehen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.4.2018 - 14 N 14.878 -, NuR 2018, 710 = ZUR 2018, 561; siehe dazu jetzt aber den Vorlagebeschl. d. BVerwG v. 4.5.2020 - 4 CN 4.18 -).
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