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   VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530   

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VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530 (https://dejure.org/2022,9161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2022 - 20 CS 22.530 (https://dejure.org/2022,9161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2022 - 20 CS 22.530 (https://dejure.org/2022,9161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BasisVO Art. 7; EUV 2017/625 Art. 138 Abs. 1 Buchst b); EUV 2017/625 Art. 138 Abs. 2 Buchst d); EGV 178/2002 Art. 14 Abs. 2 Buchst a), Art. 14 Abs. 2 Buchst b); VO (EG) Nr. 1333/20... 08 Art. 5 i.V.m. Art. 14 in Verbindung mit Anhang der VO (EU) Nr. 231/2012
    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Sperrung von Speiseeisprodukten

  • rewis.io

    Speiseeis, Lebensmittelrechtliche Untersagung, 2-Chlorethanol, Ethylenoxid, Vorsorgeprinzip, Risikoanalyse und Risikomanagement

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 138 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 VO (EG) 178/2002
    Lebensmittelrecht: Eine auf das Vorsorgeprinzip gestützte lebensmittelrechtliche Untersagung unterliegt als Dauerverwaltungsakt einer behördlichen Überprüfungspflicht | Lebensmittelrechtliche Untersagung; 2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Vorsorgeprinzip; Risikoanalyse und ...

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 138 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 VO (EG) 178/2002
    Lebensmittelrecht: Eine auf das Vorsorgeprinzip gestützte lebensmittelrechtliche Untersagung unterliegt als Dauerverwaltungsakt einer behördlichen Überprüfungspflicht | Lebensmittelrechtliche Untersagung; 2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Vorsorgeprinzip; Risikoanalyse und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1831
  • NVwZ 2022, 810
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Stoffe oder Lebensmittel auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile v. 9.9.2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, ECLI:EU:C:2003:431, Rn. 113, sowie vom 28.1.2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, ECLI:EU:C:2010:44, Rn. 92).

    Wenn es sich, wie zum jetzigen Zeitpunkt im hier zu entscheidenden Fall, als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (EuGH, U. v. 28.1.2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, ECLI:EU:C:2010:44, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (Urt. v. 28.1.2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, ECLI:EU:C:2010:44, Rn. 90).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (Urt. v. 28.1.2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, ECLI:EU:C:2010:44, Rn. 91).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Die Risikobewertung folge den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 BasisVO, die betreffende Vorschrift sei für den deutschen Gesetzgeber und somit auch das BfR verbindlich (EuGH, C- 282/15, Queisser Pharma Rn. 47 ff.) Das Vorsorgeprinzip sei hingegen vom Risikomanager gemäß Art. 6 Abs. 3 BasisVO in seine Entscheidung einzustellen.

    Gem. Art. 4 Abs. 2 BasisVO seien die allgemeinen Grundsätze des Art. 6 und 7 BasisVO bei allen zu treffenden Maßnahmen strikt zu beachten (vgl. EuGH, C-282/15 Queisser Pharma).

    Zudem müssen diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben oder Gesundheit und der Art der wissenschaftlichen Informationen abhängig ist, die zur Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendig sind (EuGH, U. v. 19.1.2017 - C-282/15 - juris).

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Bei der Kontrolle nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss geprüft werden, ob diese beiden Voraussetzungen eingehalten wurden (EuGH, U. v. 2.12.2004 - C-41/02 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Von der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels ist dann auszugehen, wenn sich diese aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitsschädigenden Wirkung oder wegen der Schwere der zu befürchtenden Gesundheitsschäden oder einer Kombination hieraus ergibt (vgl. zur Abgrenzung in den präventiven Gesundheitsschutz BVerwG, U.v. 14.10.2020 - 3 C 10/19 - ZLR 2021, 276-283, juris Rn. 25; und zu sonst unsicheren Lebensmitteln BVerwG, U.v. 30.1.2020 - 10 C 11/19 - BVerwGE 167, 311-319, juris Rn. 17; zur Risikobewertung im Rahmen des § 39 LFGB vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.1.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 48).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 11.19

    Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Von der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels ist dann auszugehen, wenn sich diese aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitsschädigenden Wirkung oder wegen der Schwere der zu befürchtenden Gesundheitsschäden oder einer Kombination hieraus ergibt (vgl. zur Abgrenzung in den präventiven Gesundheitsschutz BVerwG, U.v. 14.10.2020 - 3 C 10/19 - ZLR 2021, 276-283, juris Rn. 25; und zu sonst unsicheren Lebensmitteln BVerwG, U.v. 30.1.2020 - 10 C 11/19 - BVerwGE 167, 311-319, juris Rn. 17; zur Risikobewertung im Rahmen des § 39 LFGB vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.1.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 48).
  • VG München, 03.02.2022 - M 26a S 21.6633

    Lebensmittelrecht, Ethylenoxid, 2-Chlorethanol, Untersagung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2022, Az. M 26a S 21.6633, wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Dezember 2021 gegen den Bescheid vom 16. Dezember, Az. 72-514-1/FF2-Fu2, soweit sich dieser auf die Rechtsgrundlage des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a) der VO (EG) 1 78/2002 stützt, angeordnet, im Übrigen wiederhergestellt; hilfsweise wird die sofortige Vollziehung aufgehoben.
  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 8 CS 18.2398

    Erweiterung des Tontagebaus

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 8 CS 18.2398 - ZfB 2019, 202 = juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2020 - 3 C 10.19

    Lebensmittelunternehmer muss mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße vom

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Von der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels ist dann auszugehen, wenn sich diese aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitsschädigenden Wirkung oder wegen der Schwere der zu befürchtenden Gesundheitsschäden oder einer Kombination hieraus ergibt (vgl. zur Abgrenzung in den präventiven Gesundheitsschutz BVerwG, U.v. 14.10.2020 - 3 C 10/19 - ZLR 2021, 276-283, juris Rn. 25; und zu sonst unsicheren Lebensmitteln BVerwG, U.v. 30.1.2020 - 10 C 11/19 - BVerwGE 167, 311-319, juris Rn. 17; zur Risikobewertung im Rahmen des § 39 LFGB vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.1.2019 - 13 ME 320/19 - juris Rn. 48).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Stoffe oder Lebensmittel auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile v. 9.9.2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, ECLI:EU:C:2003:431, Rn. 113, sowie vom 28.1.2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, ECLI:EU:C:2010:44, Rn. 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2343/20

    Gesundheitsschädliche Wirkung eines Lebensmittels durch Grenzwertüberschreitung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530
    Bei Vorliegen einer potentiell schweren Wirkung ist auch bei geringer Wahrscheinlichkeit Handeln geboten, während bei geringfügigen Wirkungen unter Umständen eine höhere Wahrscheinlichkeit hingenommen werden muss (Meisterernst, a.a.O., Art. 3 Basis-VO Rn. 50, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.9.2020 - 9 S 2343/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 14 ME 203/22

    2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Gesundheitsschädlichkeit; Inverkehrbringen; Rückruf;

    Denn bei der angefochtenen lebensmittelrechtlichen Verfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 26; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 7).

    Der Senat geht unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im Rahmen der Risikobewertung (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 28; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 11 f.) herangezogenen Stellungnahme Nr. 024/2021 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 1. September 2021 sowie auf der Grundlage der Stellungnahme ("Statement on the BfR opinion regarding the toxicity of 2-chloroethanol") der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA) vom 25. Februar 2022 davon aus, dass die betroffenen Produkte der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO eingestuft werden können (so auch OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 7; in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 31; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2022 - 3 Bs 263/21 -, V.n.b., zum Gegenstand des Verfahrens gemacht).

    Die Stellungnahmen des BfR und der EFSA hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 30 f.) wie folgt bewertet:.

    Die Verfügung des Antragsgegners ist ausweislich der Begründung seines Bescheids schon nicht auf Grundlage des Vorsorgeprinzips ergangen, sondern zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. zum insoweit bestehenden Unterschied Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 182. EL, November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 34).

    Um die angefochtene Verfügung gleichwohl unter Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip zu rechtfertigen, was nicht von vorneherein ausgeschlossen sein mag (vgl. dazu HambOVG , Beschl. v. 8.6.2022 - 3 Bs 263/21 -, V.n.b.), muss die Maßnahme den allgemeinen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Risikomanagements gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 genügen und Ermessen ausgeübt werden (vgl. Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 27 ff.; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO, LFGB, 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 22; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 37).

    Diese Erwägungen knüpfen aber an einen unzutreffenden Maßstab an, denn sie gehen ebenfalls von einer Gesundheitsschädlichkeit der Produkte aus und verkennen den bestehenden Handlungsspielraum (ähnlich OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 38).

    Er behauptet mit Blick auf den vom Senat erteilten Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2022 (20 CS 22.530, juris) lediglich, dass die getroffenen Maßnahmen auch nach dem Vorsorgeprinzip des Art. 7 BasisVO gerechtfertigt seien und setzt sich nur mit der Frage auseinander, ob eine zeitliche Befristung solcher Maßnahmen erforderlich ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22

    Nahrungsergänzungsmittel; Produktrückruf wegen Rückständen von Ethylenoxid und

    Abzustellen ist bei der Risikobewertung auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Gefahr und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung der festgestellten Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass von der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels dann auszugehen ist, wenn sich diese aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitsschädigenden Wirkung oder wegen der Schwere der zu befürchtenden Gesundheitsschäden oder einer Kombination hieraus ergibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2022 zur Stellungnahme des BfR vom 1. September 2021 sowie zur Stellungnahme der EFSA vom 25. Februar 2022 Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 30 f.):.

    Indem der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung sodann darauf rekurriert, dass die derzeitige wissenschaftliche Studienlage (mit verbleibender Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen) gleichsam typisch für den Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips i. S. v. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sei und demgemäß vorläufige Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden könnten, wird verkannt, dass die von ihm, dem Antragsgegner, verfügte Maßnahme ausweislich der Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2022, insbesondere Seite 5, nicht auf Grundlage des Vorsorgeprinzips ergangen ist, sondern - in der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 - zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. zum insoweit bestehenden Unterschied Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 34).

    Hierfür muss die Maßnahme den allgemeinen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Risikomanagements gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 genügen und Ermessen ausgeübt werden (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 27 ff.; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 9 S 1954/23

    Genauigkeit der Information bei Veröffentlichung von Verstößen gegen das

    Fremdstoffe sind dabei Stoffe, die ein Lebensmittel üblicherweise und bei sorgfältiger Herstellung nicht enthält (Senatsbeschluss vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 44; vgl. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: August 2023, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 43).
  • OVG Hamburg, 08.06.2022 - 3 Bs 263/21

    Lebensmittelrechtliche Verfügung: Anordnung zur Rücknahme von mit 2-Chorethanol

    Mit der Überschreitung der "Aufnahmemenge geringer Besorgnis" besteht vorliegend hinsichtlich sämtlicher Chargen ein hoher Anlass zur Besorgnis, der aus Sicht des Beschwerdegerichts die Annahme einer Gesundheitsschädlichkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. a) BasisVO geboten erscheinen lässt (a.A. bzw. jedenfalls zweifelnd: VGH München, Beschl. v. 25.4.2022, 20 CS 22.530, NVwZ 2022, 810, juris Rn. 27 ff., 34).

    Das Beschwerdegericht ist vorliegend auch nicht der Ansicht, dass durch das von der EFSA veröffentlichte "Statement on the BfR opinion regarding the toxicity of 2-chloroethanol" vom 28. Januar 2022 eine neue Sach- bzw. wissenschaftliche Erkenntnislage eingetreten ist, die eine erneute Überprüfung und Bewertung der vorliegenden Maßnahme gebieten würde (a.A. VGH München, Beschl. v. 25.4.2022, 20 CS 22.530, NVwZ 2022, 810, juris Rn. 34).

  • VG Augsburg, 11.12.2023 - Au 9 K 22.1170

    Anfechtungsklage, Verkehrsverbot für ein Tabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak),

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten ausgesprochenen Verkehrsverbots als Dauerverwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 22.1.2008 - 13 A 3308/03 - juris Rn. 54) sind die Bestimmungen des TabakerzG vom 4. April 2016 (BGBl. I 2016, 569) und der TabakerzV vom 27. April 2016 (BGBl. I 2016, 980) in Kraft getreten jeweils am 20. Mai 2016, welche die ab dem 19. Mai 2014 geltende RL 2014/40/EU (Tabak-Richtlinie) in nationales Recht umsetzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 9 B 48/23

    Begründen der Anordnung des Sofortvollzugs mit drohenden Gesundheitsgefahren für

    Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2023 unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2022 - 20 CS 22.530 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen bereits verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen ist.
  • VG Augsburg, 13.06.2022 - Au 9 S 22.1171

    Verkehrsverbot für ein Tabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak)

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verkehrsverbots als Dauerverwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 22.1.2008 - 13 A 3308/03 - juris Rn. 54) sind die Bestimmungen des TabakerzG vom 4. April 2016 (BGBl. I 2016, 569) und der TabakerzV vom 27. April 2016 (BGBl. I 2016, 980) in Kraft getreten jeweils am 20. Mai 2016, welche die ab dem 19. Mai 2014 geltende RL 2014/40/EU (EU-Tabak-Richtlinie) in nationales Recht umsetzen.
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