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VGH Bayern, 25.04.2022 - 9 N 20.317 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
VwGO § 161 Abs. 2
Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache - rewis.io
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 26.06.2020 - 9 NE 19.2327
Erledigung der Hauptsache
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 9 N 20.317
Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 NE 19.2327 - juris Rn. 2 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2022 - 9 N 20.317
Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es - beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 7 m.w.N.).
- VGH Bayern, 21.11.2023 - 15 N 23.1934
Kostenaufhebung nach Erledigung
Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 - 9 N 20.317 - juris Rn. 2;… B.v. 15.9.2016 - 15 B 15.1377 - juris Rn. 9).