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   VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460   

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VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460 (https://dejure.org/2021,15188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2021 - 10 CE 21.1460 (https://dejure.org/2021,15188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 10 CE 21.1460 (https://dejure.org/2021,15188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 6; EMRK Art. 8
    Kein Duldungsrecht trotz familiärer Beziehung

  • rewis.io

    Aussetzung der Abschiebung, rechtliche Unmöglichkeit, aufenthaltsrechtliche Vorwirkung einer Schwangerschaft, Risikoschwangerschaft, Vaterschaftsanerkennung, erforderliche Unterstützungs- und Betreuungsleistungen durch den (künftigen) Vater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend das Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung

  • rechtsportal.de

    Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend das Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 08.03.2021 - 19 CE 21.233

    Abschiebungshindernis bei (noch) nicht anerkannter Vaterschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460
    In der (aufenthaltsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auch schon vor der Geburt des Kindes entfalten und sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil des (noch ungeborenen) Kindes ergeben kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 8 ff; B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7; B.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).

    Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die für die Annahme dieser aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK unter anderem erforderliche Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) für das noch ungeborene Kind (voraussichtlicher Entbindungstermin: 7.12.2021) durch Vorlage der entsprechenden Urkunde (in Kopie) des Standesamts E. vom 25. Mai 2021 glaubhaft gemacht (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 9).

    Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat auch davon aus, dass bei Frau I., der schwangeren Freundin bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers, eine Risikoschwangerschaft aufgrund der bei ihr ärztlich attestierten Risikofaktoren und damit eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 11, B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7) und deshalb neben den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt.

    Die im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 GG geltende Erwägung, dass Unterstützungs- und Betreuungsleistungen eines nahen Familienangehörigen grundsätzlich nicht durch dritte Personen ersetzt werden können, greift vorliegend nicht, da der Antragsteller und die (werdende) Kindesmutter nicht verheiratet sind (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 12).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch festgestellt, dass der Antragsteller und die werdende Mutter, Frau I., nicht in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 9).

  • BVerfG, 22.05.2018 - 2 BvR 941/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund-

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460
    In der (aufenthaltsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auch schon vor der Geburt des Kindes entfalten und sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil des (noch ungeborenen) Kindes ergeben kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 8 ff; B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7; B.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).

    Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die für die Annahme dieser aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK unter anderem erforderliche Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) für das noch ungeborene Kind (voraussichtlicher Entbindungstermin: 7.12.2021) durch Vorlage der entsprechenden Urkunde (in Kopie) des Standesamts E. vom 25. Mai 2021 glaubhaft gemacht (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 9).

    Die im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 GG geltende Erwägung, dass Unterstützungs- und Betreuungsleistungen eines nahen Familienangehörigen grundsätzlich nicht durch dritte Personen ersetzt werden können, greift vorliegend nicht, da der Antragsteller und die (werdende) Kindesmutter nicht verheiratet sind (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 28.01.2021 - 10 CE 21.313

    Abschiebungsschutz für werdenden Vater

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460
    In der (aufenthaltsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auch schon vor der Geburt des Kindes entfalten und sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil des (noch ungeborenen) Kindes ergeben kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 8 ff; B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7; B.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).

    Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat auch davon aus, dass bei Frau I., der schwangeren Freundin bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers, eine Risikoschwangerschaft aufgrund der bei ihr ärztlich attestierten Risikofaktoren und damit eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 11, B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7) und deshalb neben den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch die Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt.

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257

    Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der Entscheidung über

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2021 - 10 CE 21.1460
    In der (aufenthaltsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auch schon vor der Geburt des Kindes entfalten und sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil des (noch ungeborenen) Kindes ergeben kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 8 ff; B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7; B.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Der Antragsteller hat zwar die für die Anerkennung einer Vorwirkung des Schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Nachweise in der Gestalt der Vaterschaftsanerkennung und Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Hinblick auf das ungeborene Kind durch Vorlage der entsprechenden Urkunde (in Kopie) des Kreisjugendamtes R. vom 11. Juli 2023 erbracht (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 9; B.v. 25.5.2021 - 10 CE 21.1460 - juris Rn. 9).

    Denn die im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 GG geltende Erwägung, dass Unterstützungs- und Betreuungsleistungen eines nahen Familienangehörigen grundsätzlich nicht durch dritte Personen ersetzt werden können, greift vorliegend nicht, da der Antragsteller und die (werdende) Kindesmutter lediglich rituell, aber nicht im Rechtssinne verheiratet sind (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 19 CE 21.233 - juris Rn. 12; B.v. 25.5.2021 - 10 CE 21.1460 - juris Rn. 11).

  • VG Sigmaringen, 10.06.2021 - A 8 K 7088/17

    Kindeswohl, Kosovo, besonders schutzbedürftig, minderjährig, Abschiebungsverbot

    Nichts Anderes kann im umgekehrten Fall gelten, wenn sich die familiären Bande im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Wesentlichen auf formal-rechtliche Beziehungen beschränken, sich die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern erst (mühsam) im Aufbau befindet, die leiblichen Eltern ihr elterliche Verantwortung bisher kaum wahrnehmen (zur Maßgeblichkeit der Wahrnehmung von Elternverantwortung für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.05.2021 - 10 CE 21.1460 -, juris Rn. 16, und vom 08.03.2021 - 19 CE 21.233 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 MB 38/20 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 20) und es das Kindeswohl (vgl. Art. 24 Abs. 2 GRCh; zur Notwendigkeit, dieses bei Rückkehrentscheidungen gebührend zu berücksichtigen, Art. 5 lit. a) RL 2008/115/EU sowie EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19 - und vom 11.03.2021 - C-112/20 - ) jedenfalls derzeit nicht zulässt, das Kind allein in der Obhut seiner leiblichen Eltern aufwachsen zu lassen.
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