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   VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920   

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VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920 (https://dejure.org/2019,21562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920 (https://dejure.org/2019,21562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 12 ZB 16.1920 (https://dejure.org/2019,21562)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 10, § 35a, § 36a, § 78a, § 90; SGB I § 14, § 16
    Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung als Eingliederungshilfeleistung; Auslegung von Anträgen durch das Jugendamt; Meistbegünstigun...

  • rewis.io

    Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung als Eingliederungshilfeleistung; Auslegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bei Sozialleistungen

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung als Eingliederungshilfeleistung; Auslegung von Anträgen durch das Jugendamt; Meistbegünstigungsgrundsatz bei Sozialleistungen; zulässige Selbstbeschaffung einer Leistung; Leistungsvereinbarung für schulische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Inwieweit die auf die Kenntnis eines Jugendamts von der Leistungserbringung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 105 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangene Entscheidung des OVG Münster (U.v. 5.10.2015 - 12 A 1450/144 - BeckRS 2015, 53379), auf die sich die Beklagte in der Zulassungsbegründung bezieht, auf die vorliegende Fallkonstellation aus dem Leistungsbereich übertragen werden soll, erschließt sich dem Senat nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.).
  • VG Aachen, 18.11.2014 - 2 K 2798/12

    Eingliederungshilfe; Privatschulkosten; Posttraumatische Belastungsstörung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.).
  • VG Aachen, 28.07.2014 - 2 K 1679/12

    Selbstbeschaffung; Vollzeitpflege; Erziehungsstelle; Reittherapie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.).
  • VG Cottbus, 27.05.2016 - 1 K 1700/14

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Wird indes eine bestimmte Hilfeleistung zeitabschnittweise erbracht und hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger erst nach Beginn der Maßnahme vom Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII gleichwohl dann in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (OVG Münster, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - BeckRS 2015, 56316 Rn. 58 f.; VG Aachen, U.v. 18.11.2014 - 2 K 2798/12 - BeckRS 2015, 42044 Rn.; U.v. 28.7.2014 - 2 K 1679/12 - BeckRS 2014, 55318; VG Cottbus, U.v. 27.5.2016 - 1 K 1700/14 - BeckRS 2016, 48048; vgl. ferner Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 27; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 15.7.2018, § 36a Rn. 47 ff.).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920
    Insoweit gilt zugunsten des Antragstellers der sozialrechtliche "Meistbegünstigungsgrundsatz" (vgl. BSG, U.v. 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R - BSGE 96, 161 = BeckRS 2006, 41976 Rn. 5; ferner Merten in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2019, § 16 SGB I, Rn. 22 f; Öndül in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 24; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 16 SGB I, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr.).
  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Liegt ein solches "Systemversagen" auf Seiten des Jugendhilfeträgers vor, kann dieser sich für nachfolgende Zeitabschnitte nicht auf die Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung berufen (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.; vgl. OVG NRW, B.v. 18.12.2013 - 12 B 1190/13 - juris Rn. 5 f. m.w.N.; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 B 235/12 - juris Rn. 5 f.; vgl. auch Bohnert in beck-online.Großkommentar, GesamtHrsg: Gsell/ Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Wellenhofer/Jox, Stand: 1.1.2020 - § 36a SGB VIII Rn. 18, m.w.N.).

    Denn der Behörde obliegt insoweit eine Meistbegünstigungs- und Kanalisierungspflicht (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 31), die ggf. auch den Hinweis auf eine erforderliche (nachzureichende) Vollmacht umfasst.

  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

    Insoweit gilt zugunsten des Antragstellers der sozialrechtliche Meistbegünstigungsgrundsatz (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - BeckRS 2019, 15363 Rn. 26 m.w.N.).

    Scheidet für einen Bewilligungszeitraum eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus, kann für nachfolgende Bewilligungszeiträume aufgrund der gebotenen zeitabschnittweisen Betrachtungsweise eine Kostenübernahme gleichwohl in Betracht kommen, wenn die Selbstbeschaffung für diese weiteren Bewilligungszeiträume zulässig war (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - BeckRS 2019, 15363 Rn. 36).

    Hierin ist zwar eine Verletzung der Pflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. der Beratungspflicht des § 14 Satz 1 SGB I zu sehen, welche den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eröffnen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - BeckRS 2019, 15363 Rn. 32).

  • VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218

    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    So kann sowohl eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.), als auch eine zunächst zulässige Selbstbeschaffung für nachfolgende Zeiträume mangels weiterem Systemversagen unzulässig werden (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36a Rn. 22).

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953

    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Wie bereits ausgeführt, obliegt die Steuerungsverantwortung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

    Dies ist Ausdruck der grundsätzlichen sog. Steuerungsverantwortung des Jugendamts, dessen Aufgabe damit gerade nicht darin liegt, als bloße Zahlstelle für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Maßnahmen zu fungieren (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Denn bei einer Hilfeleistung, die zeitabschnittsweise erbracht wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mangelnde rechtzeitige Inkenntnissetzung die Gewährung der Hilfe durch den Jugendhilfeträger nicht zwingend für die Folgezeit ausschließt (vgl. wiederum BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).
  • VG München, 21.01.2021 - M 18 E 20.6374

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme von Internats- bzw.

    Dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Insoweit gilt zugunsten des Antragstellers der sozialrechtliche "Meistbegünstigungsgrundsatz" (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 26).

  • VG München, 13.09.2023 - M 18 K 19.1088

    Eingliederungshilfe, Schulische Teilleistungsstörung, Legasthenietherapie,

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    So kann eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.) und umgekehrt (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36a Rn. 22).

  • VG München, 21.09.2022 - M 18 K 18.5706

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Stattgabe),

    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    So kann sowohl eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.), als auch eine zunächst zulässige Selbstbeschaffung für nachfolgende Zeiträume mangels weiterem Systemversagen unzulässig werden (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 22).

  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 12 ZB 16.1982

    Kostenübernahme für offene Ganztagsbetreuung an einer privaten Förderschule im

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Parallelverfahren 12 ZB 16.1920 und 12 ZB 16.1967 verwiesen.
  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963

    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben

  • VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.3763

    Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Unterbringung, Kostenübernahme für

  • VG Bayreuth, 12.01.2023 - B 10 E 22.1196

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule, Besuch der staatlichen

  • VG München, 26.03.2020 - M 18 E 19.3994

    Vorläufiger Rechtschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • VG München, 07.09.2022 - M 18 K 19.4217

    Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme, Übernahme der Kosten für ein privates

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