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   VGH Bayern, 25.09.2012 - 21 BV 11.340   

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VGH Bayern, 25.09.2012 - 21 BV 11.340 (https://dejure.org/2012,30735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2012 - 21 BV 11.340 (https://dejure.org/2012,30735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2012 - 21 BV 11.340 (https://dejure.org/2012,30735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation; Unwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VG Regensburg, 12.07.2016 - RO 5 K 15.1168

    Voraussetzungen des Widerrufs der Approbation als Arzt

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht (vgl. §§ 407, 408 StPO), einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation (BVerwG v. 26.6.2002, NJW 2003, 913; v. 6.3.2003, Az. 3 B 10/03 ; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 m. w. N.).

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG v. 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG v. 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.).

    Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; v. 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rd.Nr. 44).

    Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist ein Arzt nach ständiger Rechtsprechung, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG v. 14.4.1998, NJW 1999, 3425; v. 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat (BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z. B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (BVerwG v. 18.8.2011, Az. 3 B 6/11 ; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; OVG NW v. 2.4.2009, Az. 13 A 9/08 und v. 17.2.2009, Az. 13 A 2907/08 ).

  • VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 5 K 12.1156

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufspflichten bei der

    Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG vom 14.4.1998, NJW 1999, 3425; vom 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter der Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (BVerwG vom 18.8.2011 Az. 3 B 6/11 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; OVG NW vom 2.4.2009, Az. 13 A 9/08 und vom 17.2.2009, Az. 13 A 2907/08 ).

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht (vgl. §§ 407, 408 StPO), einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation (BVerwG vom 26.6.2002, NJW 2003, 913; vom 6.3.2003, Az. 3 B 10/03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 m.w.N.).

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m.w.N.).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 44).

  • VG Regensburg, 28.04.2016 - RN 5 K 15.1137

    Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit

    Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG vom 14.4.1998, NJW 1999, 3425; vom 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Zuverlässigkeit - nicht (BVerwG vom 2.11.1992, NJW 1993, 806; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein von einem Arzt hat (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

    Ein derartiger Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, eine für die Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 BV 04.3153 ; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 44).

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Widerruf der Approbation als Arzt

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. Mai 2013 - 1 A 306/12 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25. September 2012 - 21 BV 11.340 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011, aaO.; OVG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2002 - 1 A 216/01 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 8 LA 114/14 -, juris).
  • VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 2236/15

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin

    In der Rechtsprechung ist entschieden, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. Mai 2013 - 1 A 306/12 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.9.2012 - 21 BV 11.340 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2002 - 1 A 216/01 - juris, Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 8 LA 114/14 -).
  • VG Regensburg, 17.03.2016 - RN 5 K 14.1782

    Versagung von Agrarbeihilfe wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tötens wild

    In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30).

    Dies gilt sogar für die einem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen und muss damit erst recht für Strafurteile gelten, die aufgrund mündlicher Hauptverhandlung ergehen (§ 260 Abs. 1 StPO) (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30).

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerfG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; und vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 ).

  • BVerwG, 13.05.2013 - 3 B 101.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Aufklärungsrüge i.R. einer Beschwerde;

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. März 2009 - M 16 K 08.4967 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 - 21 BV 11.340 - sind wirkungslos.
  • VG Regensburg, 02.11.2017 - RN 5 K 17.210

    Widerruf einer Zuwendung wegen Nichterfüllung einer Auflage

    In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen tatsächliche und rechtliche Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30 und BVerwG vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris, Rn. 38).

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m.w.N.).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ).

  • OVG Saarland, 29.05.2013 - 1 A 306/12

    Widerruf der ärztlichen Approbation

    In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist(BayVGH, Urteil vom 25.9.2012 - 21 BV 11.340 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2002 - 1 A 216/01 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 21 ZB 12.2581

    Augenarzt; Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Widerruf der Approbation;

    Dies ist etwa der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen, die maßgeblichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, den Sachverhalt besser aufzuklären als das Strafgericht (vgl. u.a. BVerwG, B.v. vom 18.8.2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111; BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 21 BV 11.340 - juris).
  • VG Düsseldorf, 30.11.2018 - 7 K 2276/16

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Würzburg, 14.01.2015 - W 6 K 13.541

    Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG

  • VG Regensburg, 27.09.2012 - RN 5 K 11.1639

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen eines nicht berufsbezogenen

  • VG Gera, 21.02.2017 - 3 K 733/15

    Versagung der Erneuerung der Privatpilotenlizenz wegen luftverkehrsrechtlicher

  • VG München, 24.09.2013 - M 16 K 13.2017

    Widerruf der Approbation als Zahnarzt; Unwürdigkeit

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