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   VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875   

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VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875 (https://dejure.org/2013,33853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2013 - 16a D 11.1875 (https://dejure.org/2013,33853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2013 - 16a D 11.1875 (https://dejure.org/2013,33853)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt.

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 17).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 18).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a.a.O. RdNr. 20).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O, RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O, RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Die Bemessungskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt.

    Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt.

    Der Beklagte macht den Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase geltend (BVerwGE v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 unter Hinweis auf U.v. 18.4.1979 -1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und v. 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851).

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U.v. 14.10.2003 -1 D 2/03 juris; U.v. 8.3.2005 - 1 D 1504 - juris).
  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Der Beklagte macht den Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase geltend (BVerwGE v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 unter Hinweis auf U.v. 18.4.1979 -1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und v. 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851).
  • VGH Bayern, 24.11.2004 - 16a D 03.2668
    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Diese wird ihrerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst (BayVGH v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG v. 25.2.1971 - II C 11.70 - BVerwGE 37, 265/268).
  • BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 136.87

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Der Beklagte macht den Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase geltend (BVerwGE v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 unter Hinweis auf U.v. 18.4.1979 -1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und v. 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875
    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U.v. 23.2.2005 - 1 D 1/04 - juris).
  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 D 107.83

    Beamter - Amtsverschwiegenheit - Disziplinare Gewichtung - Dienstvergehen

  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 37.97

    Inkenntnissetzung eines zur Fahndung Ausgeschriebenen über den Haftbefehl durch

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 16a D 12.1440

    Polizeivollzugsbeamter im Innendienst; außerdienstliches Herunterladen von

  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 16a CD 07.2007
  • VG Ansbach, 16.07.2007 - AN 13b DA 07.01191
  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 2 S 17.1053

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen

    Vielmehr gilt, dass der inmitten stehende Sachverhalt ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) darstellt, da die Antragstellerin durch die feststehende Straftat der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlichen Fällen (§ 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 53, § 74 Abs. 1 StGB) in schuldhafter Weise gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 51).

    Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall - siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt "Belehrungen 2016" (Blatt 178 der Verwaltungsakte - Band 1) - geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 - 1 D 107.83 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 - 3d A 1273/13.O - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris Rn. 53).

  • OVG Saarland, 22.02.2018 - 6 A 375/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizist; Weitergabe von Informationen an

    Maßgeblich sind die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, die bei der Vielzahl der betroffenen Fälle gravierend sind.(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9.2013 - 16a D 11.1875 -, juris).
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

    Da jedoch die Rechtsprechung bereits zum alten Recht davon ausging, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 11), ist mit § 47 Abs. 1 Satz 2 im Vergleich zur Vorgängernorm und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG keine inhaltliche Veränderung verbunden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 52; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2.12. - juris Rn. 28; Thomsen in BeckOK Beamtenrecht, Stand: Dez. 2016, § 47 BeamtStG Rn. 2.1 f. und Rn. 15; enger Jehke/Gallert, DStR 2014, 1476/1479).
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