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   VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179   

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https://dejure.org/2014,30354
VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179 (https://dejure.org/2014,30354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2014 - 20 B 14.179 (https://dejure.org/2014,30354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2014 - 20 B 14.179 (https://dejure.org/2014,30354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arzneimitteleigenschaft von wild gefangenen Blutegeln (bejaht); Funktionsarzneimittel (pharmakologische Wirkung); Präsentationsarzneimittel

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 2, 72, 72a AMG
    Arzneimittelrecht: Arzneimitteleigenschaft importierter Blutegel | Arzneimitteleigenschaft wild gefangener Blutegel (bejaht); Funktionsarzneimittel (pharmakologische Wirkung, Abgrenzung zu Vorprodukten); Präsentationsarzneimittel (Abgrenzung zu Vorprodukten)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 2, 72, 72a AMG
    Arzneimittelrecht: Arzneimitteleigenschaft importierter Blutegel | Arzneimitteleigenschaft wild gefangener Blutegel (bejaht); Funktionsarzneimittel (pharmakologische Wirkung, Abgrenzung zu Vorprodukten); Präsentationsarzneimittel (Abgrenzung zu Vorprodukten)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.05.2009 - 3 C 5.09

    Arzneimittel; Inverkehrbringen; Untersagung; Abgrenzung; Lebensmittel;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179
    Die Einordnung als Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG (juris: EGRL 83/2001) erfordert den wissenschaftlichen Nachweis, dass die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden (BVerwG, U.v. 26.5.2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6).

    Ein Produkt erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es entweder ausdrücklich als ein solches Mittel bezeichnet wird oder aber sonst bei einem durchschnittlich informierten Adressaten auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2009 - BVerwG 3 C 5.09 - a.a.O.; EuGH, U.v. 15.11.2007 - Rs. C-319/05 - Slg. 2007 I-9811 Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 8.10

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Traditionelle Chinesische Medizin; TCM;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179
    Unabhängig davon werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (3 C 8.10) verwiesen.

    Vorstufen eines abgabefertigen Arzneimittels sind jedenfalls dann selbst Arzneimittel, wenn ihre arzneiliche Zweckbestimmung erkennbar ist und keine wesentlichen Verarbeitungsschritte bis zum abgabefertigen Produkt mehr erforderlich sind (BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 3 C 8.10 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 60).

  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179
    Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (BVerwG, U.v. 29.11.1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 10; s. auch BGH, B.v. 6.11.2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG § 2 Anm. 27; Sander, AMG § 2 Anm. 4).
  • BVerwG, 29.11.1984 - 3 C 6.84

    Arzneimittel - Fertigarzneimittel - Zulassungspflichtigkeit - Trockensubstanzen -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179
    Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (BVerwG, U.v. 29.11.1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 10; s. auch BGH, B.v. 6.11.2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG § 2 Anm. 27; Sander, AMG § 2 Anm. 4).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179
    Ein Produkt erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es entweder ausdrücklich als ein solches Mittel bezeichnet wird oder aber sonst bei einem durchschnittlich informierten Adressaten auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2009 - BVerwG 3 C 5.09 - a.a.O.; EuGH, U.v. 15.11.2007 - Rs. C-319/05 - Slg. 2007 I-9811 Rn. 43 ff.).
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