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   VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049   

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VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049 (https://dejure.org/2015,40053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.2015 - 1 N 14.2049 (https://dejure.org/2015,40053)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 2015 - 1 N 14.2049 (https://dejure.org/2015,40053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 596
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck geht der Senat davon aus, dass die auf dem Kasernengelände vorhandenen Gebäude, die der Unterbringung, Versorgung und Verwaltung von militärischem Personal und Gerät gedient haben, aufgrund ihrer Größe und objektiven Eignung für die genannten Zwecke (vgl. BVerwG, U. v.17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211) trotz Aufgabe der militärischen Nutzung und der zwischen den baulichen Anlagen vorhandenen Freiflächen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu bilden.

    Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - (NVwZ 2003, 211) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung die objektive Beschaffenheit von Gebäuden für bestimmte Nutzungen nur bei der Beurteilung der Frage genügen lässt, ob ein bebautes Grundstück nach endgültiger Nutzungsaufgabe einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann.

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22).

    Anders als bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs, der ohne Rücksicht auf die Legalität der baulichen Anlagen anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, sofern die zuständigen Behörden sich mit deren Existenz abgefunden haben (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), genügt der tatsächlich vorhandene Bestand für die Bestimmung des Ortsteils nicht, bei dessen Auslegung rechtliche Bewertungen einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - ZfBR 1999, 109).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Ob die Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB vorliegen, musste die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans nicht prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - ZfBR 1991, 125).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Zutreffend ist zwar, dass die Bauleitplanung auf Umsetzung angelegt ist und daher ein Bebauungsplan, der auf absehbare Zeit nicht vollziehbar ist, nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    2.1.1 Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, der kumulativ neben dem Vorliegen eines Ortsteils der Prüfung bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631), ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227).
  • BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

    Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Auf die 1934 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sich diese durch die von der Genehmigung abweichende militärische Zweckbestimmung des Gebäudes ab den 1930er Jahren, spätestens aber durch die Nutzung des Landhauses als Bürogebäude des Finanzbauamts in den Jahren von 1972 bis Anfang 2004 auf sonstige Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88

    Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Da der maßgebliche Bezugsrahmen sein städtebauliches Gepräge ausschließlich durch die vorhandenen Bauten und die tatsächlich ausgeübten Nutzungen erhält, kann eine Nutzung, die endgültig aufgegeben und mit deren Aufnahme nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen ist, keinen Einfluss auf den Gebietscharakter mehr haben (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1988 - 4 CB 12.88 - BauR 1988, 574).
  • BVerwG, 19.02.2014 - 4 B 40.13

    Zu den Anforderungen an die organische Siedlungsstruktur

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Kann der vorhandenen Bebauung kein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Vorhaben entnommen werden, weil im Hinblick auf die Art oder das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche keine optisch wahrnehmbaren Merkmale feststellbar sind, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, ist die Zulässigkeit weiterer Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 7.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Anders als bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs, der ohne Rücksicht auf die Legalität der baulichen Anlagen anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, sofern die zuständigen Behörden sich mit deren Existenz abgefunden haben (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), genügt der tatsächlich vorhandene Bestand für die Bestimmung des Ortsteils nicht, bei dessen Auslegung rechtliche Bewertungen einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - ZfBR 1999, 109).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 1 N 14.2049
    Dazu kommt, dass die Annahme eines von Wohnnutzung geprägten Ortsteils dazu führen würde, dass wegen der großvolumigen Gebäude auf dem ehemaligen Kasernengelände das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung jede Kontur gegenüber der südlich des Kasernengeländes vorhandenen Bebauung verlieren würde, die durch kleinräumige, dörfliche Wohnstrukturen geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - ZfBR 2015, 778).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

  • VG Greifswald, 06.09.2016 - 5 A 760/15

    (Fiktive) Baugenehmigung für Anbau eines Wintergartens an ein Wochenendhaus;

    Die vorhandene Bebauung muss über die einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB hinausgehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 - 1 N 14.2049 -, Rn. 22, juris), also eine Siedlungszwecken entsprechende Anordnung erkennen lassen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 M 36/23

    Baueinstellung; Nutzungsänderung; Errichtung einer Solaranlage; aufgegebene

    Da ihre militärische Nutzung endgültig aufgegeben wurde, vermögen sie auch keinen hinreichend verlässlichen Maßstab für die Zulassung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bieten, da ihre objektive Beschaffenheit eine nicht näher eingrenzbare Nutzungsvielfalt ermöglicht; ihnen kann keine organische Siedlungsstruktur entnommen werden, die eine bauliche Fortentwicklung nach § 34 BauGB rechtfertigten könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 1 N 14.2049 - juris Rn. 23).
  • VG Greifswald, 19.05.2016 - 5 A 339/14

    Begriff des Wohngebäudes; Außenbereich; Ferien- und Wochenendhäuser

    Die vorhandene Bebauung muss über die einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB hinausgehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 - 1 N 14.2049 -, Rn. 22, juris), also eine Siedlungszwecken entsprechenden Anordnung erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1/91 -, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 - OVG 2 B 12.14 -, Rn. 19, juris).
  • VG München, 26.01.2015 - M 11 E 14.4297

    Ehemalige Kaserne; Asylbewerberunterkunft; Antragsgegner Landkreis; Keine

    Das sei hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei dem Gebäude Nr. ... nicht um ein Neubauvorhaben handle, sondern um ein solches, das seit über 60 Jahren ohne größere bauliche Veränderung existiere und außerdem deswegen, weil es sich beim Bebauungsplan Nr. ... um eine nicht vollzugsfähige Verhinderungsplanung handle, derentwegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2049 ein Normenkontrollverfahren anhängig sei.
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