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   VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686   

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https://dejure.org/2015,44649
VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 (https://dejure.org/2015,44649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 (https://dejure.org/2015,44649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 (https://dejure.org/2015,44649)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der TA Lärm auf eigenständige Freiluftgaststätten und Freischankflächen als Bestandteil einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte; Verlegung des Beginns der Nachtzeit hinsichtlich Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b, Nr. 5.1 Abs. 2, Nr. 5.2 Abs. 1, Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm
    Gewerberecht, Immissionsschutzrecht: Umgang mit gaststättenrechtlichem Lärm (Freischankflächen) innerhalb eines Mischgebiets | Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen und über ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b, Nr. 5.1 Abs. 2, Nr. 5.2 Abs. 1, Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm
    Gewerberecht, Immissionsschutzrecht: Umgang mit gaststättenrechtlichem Lärm (Freischankflächen) innerhalb eines Mischgebiets | Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen und über ...

  • rewis.io

    Begriff der erheblichen Nachteile im Bundesimmissionsschutzrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen; Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit; ...

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der TA Lärm auf eigenständige Freiluftgaststätten und Freischankflächen als Bestandteil einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte; Verlegung des Beginns der Nachtzeit hinsichtlich Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fürther Gustavstraße - Stadt muss über Lärmschutzfragen neu entscheiden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther Gustavstraße

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Behörden müssen nicht zwingend gegen Raucherlärm im Bereich städtischer Kneipenmeile einschreiten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b, Nr. 5.1 Abs. 2, Nr. 5.2 Abs. 1, Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm
    Gewerberecht, Immissionsschutzrecht: Umgang mit gaststättenrechtlichem Lärm (Freischankflächen) innerhalb eines Mischgebiets | Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen und über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr darüber hinaus auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12).

    Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (z. B. in Gestalt der Nummer 6.5 Satz 3 und der Nummer 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. z. B. die Nummer A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Auf die Entbehrlichkeit des Umstands, "dass die Störung tatsächlich eingetreten ist", als Voraussetzung für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hat bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Februar 1973 (BT-Drs. 7/179, S. 29) hingewiesen.

    Es reicht vielmehr aus, "wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen" (BT-Drs. 7/179, S. 29).

    Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der "erheblichen Nachteile" umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    2.1 Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301).

    Gründe für eine solche Privilegierung können zum Einen in Traditionen, zum Andern in rechtlichen Sonderstellungen oder in allgemeinen Wertungen begründet sein, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, U. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 - NJW 1984, 989/990; BVerwG, B. v. 2.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301).

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 9.10

    Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb; TA-Lärm

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf "reine" Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

    Sieht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 -BRS 76 [2010] Nr. 188 unter insoweit allerdings nicht recht nachvollziehbarer Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für die TA Lärm, BR-Drs. 254/98, S. 47) die Intention des Vorschriftengebers darin, zum einen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiluftgastronomie und ihre örtliche bzw. regionale Herkömmlichkeit die Zumutbarkeitsschwelle gegebenenfalls anheben zu können, zum anderen in der Notwendigkeit, den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen, so erscheint es geboten, den in der Realität zumindest ganz im Vordergrund stehenden Typus der Freischankfläche, die zu einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte gehört, in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm einzubeziehen.

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.
  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.
  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Denn von der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78 m. w. N.), kann die öffentliche Gewalt dann nicht mehr in ermessensfehlerfreier Weise absehen.
  • BVerwG, 05.07.1996 - 7 N 1.96

    Die Bayerische Biergarten-Verordnung ist auf zutreffender Ermächtigungsgrundlage

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen).
  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 R 21/06

    Sperrzeitverlängerung wegen nächtlichen Lärmbelästigungen infolge

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
    Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193

    Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für

  • VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013

    Gestattung nach § 12 GastG aus Anlass eines Flohmarktes

  • VGH Bayern, 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679

    Auslegung behördlicher Schreiben; Anspruch auf immissionsschutzbehördliches

  • VGH Hessen, 25.02.2005 - 2 UE 2890/04

    Zumutbarkeit von Freizeitlärm; Volksfest

  • BVerwG, 17.07.2003 - 4 B 55.03

    Wie laut dürfen Live-Musik-Veranstaltungen sein?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 1 B 14.16

    Zumutbarkeit der Lärmimmissionen einer Freiluftgaststätte; Schutzwürdigkeit der

    Dies wird unter anderem damit begründet, dass die durch das Verhalten der Gäste verursachten Geräuscheinwirkungen anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden könnten, so dass diese Verwaltungsvorschrift wegen der mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbundenen besonderen Lärmsituation als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheine (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 10 S 46.09 - juris Rn. 13 f.; VGH München, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Dabei können jedoch nicht unmittelbar anwendbare technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen entsprechend herangezogen werden, falls sie für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung im konkreten Fall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 , juris Rn. 21; VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 60).

    Im Übrigen ergeben sich die Zumutbarkeitsgrenzen nicht allein aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung, sondern regelmäßig sind Güterabwägungen zu treffen und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 11 N 83.05 - juris Rn. 9 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 59).

    Das Gleiche gilt, wenn sich Gäste vor einer geöffneten Gaststätte aufhalten (vgl. zum sog. "Raucherlärm": VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 64 ff.).

    Ein vergleichbarer Interessenkonflikt liegt auch hier zugrunde und wurde von dem Beklagten mit den eingangs zitierten Auflagen in dem Bemühen, zwischen dem nachvollziehbaren Ruhebedürfnis der Anwohner des Rüdesheimer Platzes, den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und dem Interesse der Besucher des Weinbrunnens an dessen Erhalt einen praktischen Ausgleich herzustellen (vgl. auch dazu VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 64 ff. ), ebenso gelöst wie im Fall des Verwaltungsgerichts Würzburg.

    Der Beklagte musste insofern im Rahmen der umstrittenen Gestattungen keine gesonderte Vorsorge treffen (vgl. auch in diesem Zusammenhang: VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 71 ff.).

    Dagegen, dass wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in die Gesamtbetrachtung einfließen können (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 59 f.), erhebt der Kläger keine grundsätzlichen Einwände.

  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.717

    Drittanfechtungsklage gegen Gaststättenerlaubnis

    Denn es kann sich nachteilig auf die Nutzbarkeit des Hauses, insbesondere die Vermietbarkeit des Wohnraumes und den hierbei erzielbareren Mietzins auswirken, wenn das Mietobjekt erheblichen Geräuschimmissionen ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 47 ff.).

    Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 53).

    In Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der von der Außengastronomie der "...bar" auf das Anwesen des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen besteht eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm nicht, da es sich bei den Freischankflächen um "Freiluftgaststätten" im Sinn der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58 ff.).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht ausgeschlossen ist, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist, wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 60; ähnlich OVG Berlin-Bbg Urt. v. 25.9.2017 - 1 B 14.16 - BeckRS 2017, 126099 Rn. 28; vgl. auch OVG NW, U.v. 23.05.2018 - 4 A 2588/14 - juris Rn. 151: TA Lärm als "Orientierungshilfe").

    Ob die Außengastronomie im ...markt schädliche Umwelteinwirkungen für den Kläger befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, kann deshalb mangels tragfähiger Lärmprognose weder anhand einer indiziellen Heranziehung der Lärmgrenzwerte der TA Lärm, noch im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung (unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz) beantwortet werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.9.2017 - OVG 1 B 14.16 - BeckRS 2017, 126099 Rn. 30).

    Da solcher Raucherlärm unmittelbar kausal auf den Betrieb der Gaststätte zurückzuführen ist, ist er grundsätzlich der Innengastronomie zuzurechnen und deshalb bei der Feststellung, ob jeweils einschlägige Beurteilungspegel eingehalten sind, mitzuberücksichtigen (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 66; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 4).

    Denn der Konflikt zwischen mit Gaststättenbetrieben verbundenem (nächtlichem) Raucherlärm und benachbarter Wohnnutzung ist in Bayern in der gegenwärtig zu verzeichnenden Massivität erst in jüngerer Zeit aufgetreten (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 68), nämlich im Gefolge des ausnahmslos geltenden Rauchverbots in den Innenräumen von Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) in der am 1. August 2010 in Kraft getretenen, gegenüber den vorangegangenen Fassungen verschärften Gestalt des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG).

    Ohne erkennbare, auf Grundlage einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellte und einleuchtend begründete Prognose, welche Gesamtbelastung an Lärmimmissionen durch den Betrieb der "...bar" am Anwesen des Klägers einschließlich des zurechenbaren Raucherlärms zu erwarten ist, lässt sich die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zu klärende Folgefrage der Zumutbarkeit der prognostizierten Immissionen (dezidiert zur Zumutbarkeit von Raucherlärm BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 64 ff.) ebenso wenig beantworten wie Art und Umfang gegebenenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG notwendiger Auflagen zum Schutz der Nachbarn.

  • VG Ansbach, 08.08.2016 - AN 4 S 16.01076

    Anwohner der Gustavstraße in Fürth unterliegen

    Auf die Berufung der Antragsgegnerin hin modifizierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbachs dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragsteller zu 1) nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden.

    Das Gericht konnte über den Antrag in der Sache entscheiden, da der Streitgegenstand weder schon durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) entschieden, noch bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde.

    Die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) steht daher einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen.

    Das Urteil führt aus, unter welchen Umständen ein Herausschieben der Nachtzeit geregelt werden kann und stellt weiter fest, dass die Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 22 BV 13.1686 noch nicht vorlagen (VGH München a. a. O. - juris Rn. 81).

    Die Begründetheit des klägerischen Begehrens ergibt sich daher nicht bereits aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 BV 13.1686, da sich hinsichtlich der Aussage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit die entscheidungserhebliche Sachlage nachträglich geändert hat bzw. die formalen Eckpunkte für eine Neuverbescheidung eingehalten wurden.

    Aus dem Verpflichtungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - juris Rn. 79) geht aber hervor, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof inzident von der Rechtswidrigkeit der Verordnung ausgegangen ist.

    Es muss in der Hauptsache eruiert werden, ob insoweit auch auf Basis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) nur das Einwirken auf die Raucher für die Lärmbeurteilung ausreicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    Es bedarf vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung, ob weitergehend Freischankflächen generell der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm unterfallen, vgl. in diesem Sinne Bay. VGH, Urteil vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 58; Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand der Kom-mentierung: Dezember 2006, Nr. 1 TA Lärm Rn. 13; einschränkend Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Juni 2016, Nr. 1 TA Lärm Rn. 16, und insoweit deshalb die Zumutbarkeitsgrenze mangels normativer Konkretisierung aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

    Denn einerseits ist es auch dann nicht ausgeschlossen, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen, soweit dem die Eigenart der zu beurteilenden Geräusche nicht entgegensteht, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 60 (TA Lärm insoweit als "antizipiertes Sachverständigengutachten"); Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Juni 2016, Nr. 1 TA Lärm Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand der Kommentierung: Dezember 2006, Nr. 1 TA Lärm Rn. 14, während andererseits auch dann, wenn man den Anwendungsbereich der TA Lärm grundsätzlich als eröffnet ansieht, Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche zu berücksichtigen sein können.

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Das gilt zum einen hinsichtlich der erhobenen Rüge, es sei bei der Lärmbewertung der Lärm durch rauchende Bewohner des Boardinghauses im Freibereich der Anlage und insbesondere im Grenzbereich zum klägerischen Anwesen nicht berücksichtigt worden (zur Zurechnung von Raucherlärm im Fall von Gaststätten vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.198- juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch. 2016, 204 - juris Rn. 66).
  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 15 CS 19.1906

    Zumutbarkeit von Biergartenlärm

    Bei der Beurteilung der Lärmbelastungen von Wirtsgärten / Freischankflächen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gaststättengebäudes stehen, ist umstritten, ob die TA Lärm als sog. "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26 m.w.N.) gem. ihrer Nr. 1 Abs. 2 Halbs. 1 unmittelbar Anwendung findet oder ob es sich bei ihnen um "Freiluftgaststätten" im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die die Geltung der Verwaltungsvorschrift an sich ausgeschlossen ist (zum Streitstand vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch. 2016, 204 = juris Rn. 58).

    Der Streitstand bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im Rahmen einer einzelfallbezogen Betrachtung unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des hervorgerufenen Beurteilungspegels, der Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren eine Orientierung an der TA Lärm als antizipiertes Sachverständigengutachten möglich bleibt (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris Rn. 3; U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 = juris Rn. 60; U.v. 6.9.2016 - 1 BV 15.2302 - juris Rn. 19; B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - ZfBR 2010, 696 = juris Rn. 3).

    Denn bei dieser gilt als nächtlicher Immissionsrichtwert 45 dB(A), wobei gem. Nr. 6.4 Abs. 1 TA Lärm - wie bei nahezu allen gängigen Regelwerken zur Lärmbeurteilung (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 = juris Rn. 81) - die Nachtzeit grundsätzlich bereits um 22:00 Uhr, und nicht erst um 23:00 Uhr beginnt.

    Umstände, die entsprechend Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm ein Hinausschieben der Nachtzeit um eine Stunde rechtfertigen könnten, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.11.2015 a.a.O. juris Rn. 87 ff., insbes. Rn. 97 ff.).

  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199

    Gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

    Gegenüber den Umständen, die für die damals vorgenommene Interessenabwägung maßgeblich waren, haben sich veränderte Gesichtspunkte zum einen insofern ergeben, als sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem durch Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204) abgeschlossenen Berufungsverfahren eingehend mit der Frage befasst hat, wie sich die Geräuschbelastung von Anwesen in der G.-straße - insbesondere als Folge des Betriebs von Gaststätten - darstellt, und welche Ansprüche den Betroffenen hieraus gegen die Antragsgegnerin erwachsen.

    Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war.

    4.1 Nicht gänzlich frei von Zweifeln wäre es allerdings, sollten die Ausführungen im Abschnitt II.1.1.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen sein, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 (sie sind im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 3 bis 10 wiedergegeben) der Erteilung einer Gestattung, deren Ausnutzung eine - auch objektiv - als "störend" anzusehende Beeinträchtigung der Wohnruhe der Nachbarschaft nach sich zieht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlechthin entgegenstehen.

    Denn dieser Bebauungsplan diente - wie dem beschließenden Senat aus dem Verfahren 22 BV 13.1686 von Amts wegen bekannt ist - dazu, ein "Abgleiten" des Altstadtviertels St. Michael in ein innerstädtisches Problemgebiet zu verhindern, wie die Antragsgegnerin dies als Folge der in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dort zu beobachtenden Häufung von Gast- und Vergnügungsstätten bei gleichzeitig zunehmender Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung wegen der nachteiligen Auswirkungen dieser Betriebe befürchtete.

    Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 102 des am 25. November 2015 in der Sache 22 BV 13.1686 erlassenen Urteils darauf hingewiesen hat, bei Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG müsse das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe (Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen.

    Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für die Sitzung ihres Stadtrats am 22. Juni 2016 (Seite 5 unten/Seite 6 oben) ausgeführt hat, aus schalltechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass am W.-platz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen würden wie in der G.-straße, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - bezieht.

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 22 CS 16.1713

    Sperrzeiten und Lärmschutz - Fürther Gustavstraße kommt nicht zur Ruhe

    Der Antragsteller zu 1 hat hierbei die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstritten, über geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Gaststätten verursachten Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden (zuletzt BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, rechtskräftig).

    Diese Verordnung sei nämlich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - entnommen werden könne und von der Antragsgegnerin bei der Umsetzung des Urteils beachtet werden müsse, rechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.

    Diese in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) stehende Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben und im Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - bekräftigt (Rn. 53 ff.).

    Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass die vollständige Herausnahme einer Anlage aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm als Klarstellung des Vorschriftengebers zu verstehen ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen, so dass einzelne Vorschriften der TA Lärm (lediglich) entsprechend angewendet werden können, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris, Rn. 60 m. w. N.).

    Dem kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - seine Rechtsauffassung dahingehend kundgetan, dass die Antragsgegnerin beim Ergreifen verschiedener Maßnahmen zur Erreichung der - gebotenen - Lärmreduzierung auf ein zumutbares Maß tatsächlich und rechtlich in der Lage sein könnte, hierfür an bestimmten Tagen in der Gustavstraße die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22:00 Uhr zu schaffen.

    Außer Frage steht, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - umzusetzen und dass sie insbesondere dann, wenn der infolge der Ungültigkeit der SperrzeitVO/Freischankflächen eingetretene "Übergangszustand" den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm noch weniger bewirken kann als die (unzureichende) Verordnung, verpflichtet ist, diesen Schwebezustand zu beseitigen.

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

    - ob und inwiefern die TA Lärm - etwa hinsichtlich der Nutzung im Anwendungsbereich des BayFwG - unmittelbar und dann bindend als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) anwendbar ist bzw. ob und inwiefern diese (bzw. ein anderes Regelwerk) - etwa hinsichtlich der Nutzung als reiner Vereinstreffpunkt oder als Örtlichkeit für rein gesellschaftliche Zwecken außerhalb des BayFwG - nur entsprechend bzw. als Orientierungshilfe im Sinne eines "groben Anhalts" herangezogen werden kann (speziell für die Nutzung eines Feuerwehrhauses als Dorfgemeinschaftshaus vgl. VG Hannover, B.v. 22.7.2004 - 12 B 2051/04 - juris Rn. 23; allgemein vgl. auch vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6 = juris Rn. 3; B.v. 6.8.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4 f.; BGH, U.v. 26.10.2018 - V ZR 143/17 - NJW 2019, 773 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 = juris, Rn. 60; OVG NRW, U.v. 23.5.2018 - 4 A 2588/14 - juris Rn. 151),.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19

    Baugenehmigung für eine Außengastronomie

    Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - juris Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm, Nr. 1.1 Rn. 13).

    Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59).

    Zwar sind auch Elemente wie soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59), jedoch kann nach den Hinweisen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm geplante Außengastronomie auf allgemeine Akzeptanz stoßen würde.

  • VG Karlsruhe, 31.07.2019 - 7 K 8944/18

    Zur Frage, wann eine Normänderungsklage ausnahmsweise als Leistungsklage

  • VG Ansbach, 20.06.2018 - AN 4 S 18.01058

    Keine unzumutbare Lärmbelästigung durch Flohmarkt mit Bewirtung

  • VG Berlin, 16.03.2016 - 4 K 293.14

    Gewerberecht: Auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse;

  • VG Ansbach, 13.06.2016 - AN 4 S 16.00950

    Nachbarrechtsschutz gegen Gestattunng zur Außenbewirtschaftung bis 24.00 Uhr

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664

    Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte

  • VG Würzburg, 17.01.2020 - W 6 S 19.1686

    Eilrechtsschutz gegen Gaststättenerlaubnis - Anordnung eines Schallschutzvorhangs

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 2 N 15.619

    Abwägungsgebot und Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung

  • VG Düsseldorf, 12.06.2023 - 4 L 640/23

    Baustopp am Belsenplatz

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1623

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Hotelneubau mit Parkhaus (Kostenentscheidung

  • VG Ansbach, 22.11.2023 - AN 3 K 22.01523

    Nachbarklage gegen Nutzungsänderung und erstmalige Genehmigung von Freiflächen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 822/17

    Verbinden der Sperrzeitverlängerung mit der Androhung eines Zwangsmittels für den

  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2018 - 19 L 1909/18

    Genehmigungsfiktion; einstweilige Anordnung

  • VG Ansbach, 03.07.2017 - AN 4 K 16.01077

    Beschwer des Nachbarn durch gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1625

    Bindungswirkung eines Vorbescheids in Bezug auf das bauplanungsrechtliche

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1624

    Bindungswirkung eines Vorbescheids in Bezug auf das bauplanungsrechtliche

  • VGH Bayern, 27.12.2017 - 15 CS 17.2061

    Beschwerde gegen den Beschluss - Baugenehmigungsbescheid von Nachbar

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291

    Eeinstweiliger Rechtsschutz - Gaststättenrechtliche Gestattungen für einen

  • VG Ansbach, 19.11.2019 - AN 17 K 19.00050

    Betriebszeitenbeschränkung für Außenbewirtschaftung

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00928

    Gaststättenrecht:

  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 B 393/21

    Außenterrasse; Außenwohnbereich; Beeinträchtigungsverbot; Drittschutz;

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 9 N 19.600

    Unwirksame Festsetzung eines Bebauungsplans - Verpflichtung zur Vorlage

  • VG Hannover, 24.01.2019 - 4 A 3641/18

    Biergarten; Lärm; Lärmbelästigung; Lärmvorbelastung

  • VG Ansbach, 19.04.2018 - AN 3 S 18.00458

    Gustavstraße: Kein Baustopp für Grüner Baum

  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 22 A 18.40036

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Bahnstreckenneubau zwecks Anbindung an

  • VGH Bayern, 23.11.2021 - 22 B 20.1402

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung gegen den Betreiber einer Asphaltmischanlage

  • VG Berlin, 04.12.2019 - 4 K 191.18

    Lärmbelästigung durch Schankvorgarten

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3638/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720

    Im Klageantrag erkennbares Verpflichtungsbegehren neben einem Anfechtungsbegehren

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00930

    Gaststättenrecht:

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00934

    Gaststättenrecht:

  • VG Würzburg, 07.07.2020 - W 5 S 20.700

    Erfolgreiches Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung für die Sanierung und den

  • VG Berlin, 21.07.2023 - 4 K 560.22

    Gaststättenrecht: Vorverlegung der Sperrzeit für eine Außengastronomie in einem

  • VG Ansbach, 03.04.2019 - AN 9 K 17.01949

    Verlängerung der Öffnungszeiten für eine Freischankfläche

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 22 CS 23.1265

    Biergartenbegriff der Bayerischen Biergartenverordnung

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4109

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 15 ZB 21.3258

    Zur Nachbaranfechtungsklage gegen einen Bauvorbescheid für Neubau von zwei

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 15 ZB 21.3260

    Darlegungserfordernis für eine Berufungszulassung in Bezug auf die Anfechtung

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 15 ZB 21.3261

    Voraussetzungen für ein faktisches Dorfgebiet

  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3640/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 1 AS 16.812

    Verschieben der Nachtzeit einer Freiluftgaststätte

  • VG Berlin, 04.12.2019 - 4 K 198.16

    Freiluftgaststätte im Mischgebiet: Sperrzeitfestsetzung

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 1 AS 16.984

    Verschiebung der Nachtzeit für eine Freiluftgaststätte

  • VG Ansbach, 29.07.2020 - AN 4 M 19.02620

    Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen des Vertreters des

  • VG Schleswig, 19.06.2017 - 2 B 23/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4060

    Prüfung von Lärmimmissionen nach der TA Lärm bezüglich Explorationsbohrung für

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.3987

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

  • VG Regensburg, 10.11.2021 - RN 6 K 21.1792

    Erfolglose Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid in Bezug auf ein

  • VG Regensburg, 10.11.2021 - RN 6 K 21.1791

    Erfolglose Klage gegen Nachbarvorbescheid in faktischem Dorfgebiet

  • VG Regensburg, 10.11.2021 - RN 6 K 21.1744

    Bauvorbescheid für zwei Wohnhäuser mit Gastronomieeinheit im Dorfgebiet

  • VG München, 06.12.2016 - M 1 K 16.1284

    Erfolglose Nachbarklage gegen Gaststätte mit Freischankfläche -

  • VG Ansbach, 22.06.2016 - AN 4 E 16.01009

    Sperrzeitverkürzung für Gaststätten zur Fußball-EM - "Public-Viewing"

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