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   VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857   

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VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 (https://dejure.org/2019,44955)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 (https://dejure.org/2019,44955)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 2019 - 3 BV 17.1857 (https://dejure.org/2019,44955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § ... 43; Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung - BayUPZV) vom 11. September 2018 (GVBl. 2018, 724); Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974 (KWMBl. S. 1260) zuletzt geändert am 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129)
    Festsetzung von Unterrichtspflichtzeiten für das Fach Musik

  • rewis.io

    Festsetzung von Unterrichtspflichtzeiten für das Fach Musik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterrichtspflichtzeit; Musik in der Unter- und Mittelstufe an einem nicht-musischen Gymnasium; Vor- und Nachbereitungsaufwand; Differenzierung nach wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Fächern; Praxisorientiertheit; Evidenzkontrolle; Willkür; besonderes ...

  • rechtsportal.de

    Streit um die Einstufung der Unterrichtsleistung für das Fach Musik hinsichtlich der Wochenpflichtzeit; Differenzierung nach wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Fächern; Musik in der Unter- und Mittelstufe an einem nicht-musischen Gymnasium; Arbeitszeit im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 3 ZB 15.959

    Unterschiedliche Festsetzung der Regelstundenzahl im Rahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    2.3 Die Zuordnung des Fachs Musik zu den sog. nicht wissenschaftlichen Fächern mit einem typischerweise geringeren Vor- und Nachbereitungsaufwand ist nicht willkürlich (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 17 zur Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern in Bremen; U.v. 15.6.1971 - II C 17.70 - juris Rn. 41), zumal sie dem landläufigen Bild der Vorstellung von Haupt- und Nebenfächern entspricht und letztere eher praktischer Natur, denn theoretischen Inhalts sind.

    Da es einer generalisierenden und pauschalierenden Festlegung gerade fremd ist, dass besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 20), können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass vereinzelte Unterrichtsthemen, z.B. die von ihnen genannte Evolutionstheorie im Biologieunterricht, keiner besonderen Vor- und Nachbereitung bedürften.

    Eine noch tiefere Differenzierung innerhalb der nicht wissenschaftlichen Unterrichtsfächer ist im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 20) nicht geboten.

    Eine zunehmend am einzelnen Schüler ausgerichtete Betreuung zieht sich durch alle Fächer und ist nicht Eigenart des Unterrichtsfachs Musik (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. August 2012 (2 C 23.10 - juris) ausgeführt, dass Pflichtstundenzahlen normativ durch Rechtsverordnung festzulegen seien.

    Die Pflichtstundenregelung bedarf als maßgebliche Regelung der Lehrerarbeitszeit ebenso einer normativen Regelung wie die Regelung der Arbeitszeit für Beamte insgesamt (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 2 C 23.10 - juris Rn. 12 ff.).

    Zwar sind die Pflichtstundenzahlen der Lehrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.2012 - 2 C 23.10 - juris Rn. 15) durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen.

    In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 (a.a.O.) festgestellten Normierungsdefizits bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden.

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Die Regelung der Unterrichtspflichtstundenzahl berührt wegen ihrer Auswirkungen auf den Umfang der Gesamtarbeitszeit die individuelle Rechtssphäre der Kläger (BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 10; U.v. 6.7.1965 - II C 152.62 - juris Rn. 25).

    Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 16 f.).

    2.3 Die Zuordnung des Fachs Musik zu den sog. nicht wissenschaftlichen Fächern mit einem typischerweise geringeren Vor- und Nachbereitungsaufwand ist nicht willkürlich (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 17 zur Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern in Bremen; U.v. 15.6.1971 - II C 17.70 - juris Rn. 41), zumal sie dem landläufigen Bild der Vorstellung von Haupt- und Nebenfächern entspricht und letztere eher praktischer Natur, denn theoretischen Inhalts sind.

    Ein Mehr von bis zu vier Unterrichtsstunden (4 x 45 Minuten = 3 Stunden wöchentlich) innerhalb einer für alle Lehrer gleichen Gesamtarbeitszeit geht ersichtlich nicht über das hinaus, was noch seine sachliche Rechtfertigung in den Merkmalen findet, mit denen sich die Unterrichtserteilung in nicht wissenschaftlichen Unterrichtsfächern typischerweise von der Unterrichtserteilung in den übrigen, als wissenschaftlich eingestuften Unterrichtsfächern unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Zuvielarbeit und der verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit stellen keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts dar (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 36.17 - juris Rn. 15; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 17).

    Die - unterstellt - rechtswidrige Arbeitsbelastung der Kläger könnte nicht mehr rückwirkend beseitigt werden (BVerwG, U.v. 28.5.2003 a.a.O. Rn. 18).

    Danach ist Beamten Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie während eines längeren Zeitraums pro Monat mehr als fünf Stunden über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sind (BVerwG, U.v. 28.5.2003 a.a.O. Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 36.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Zuvielarbeit und der verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit stellen keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts dar (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 36.17 - juris Rn. 15; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Eines konkreten, einzelfallbezogenen Belegs, valider Erhebungen oder empirischer Untersuchungen bedurfte es nicht, vielmehr genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich, der bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern ist (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 20 zur Bemessung des Zeitaufwands bei Funktionstätigkeiten).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    2.3 Die Zuordnung des Fachs Musik zu den sog. nicht wissenschaftlichen Fächern mit einem typischerweise geringeren Vor- und Nachbereitungsaufwand ist nicht willkürlich (BayVGH, B.v. 14.6.2016 - 3 ZB 15.959 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 17 zur Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern in Bremen; U.v. 15.6.1971 - II C 17.70 - juris Rn. 41), zumal sie dem landläufigen Bild der Vorstellung von Haupt- und Nebenfächern entspricht und letztere eher praktischer Natur, denn theoretischen Inhalts sind.
  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Der Dienstherr verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV nur, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 08.04.2003 - 4 B 23.03

    Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Sie ist unbefristet möglich (BVerwG, B.v. 8.4.2003 - 4 B 23.03 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 152.62
    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857
    Die Regelung der Unterrichtspflichtstundenzahl berührt wegen ihrer Auswirkungen auf den Umfang der Gesamtarbeitszeit die individuelle Rechtssphäre der Kläger (BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 10; U.v. 6.7.1965 - II C 152.62 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 22.04

    Einordnung der Unterrichtsverpflichtung als Teil der Lehrerarbeitszeit -

  • BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73

    Klage eines Landkreises gegen seine Auflösung durch Rechtsverordnung der

  • VG München, 04.05.2022 - M 5 K 19.4619

    Pflichtstundenzahl bei "Schule für Kranke" und einer "Klasse für Kranke"

    Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus dem weiten Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum des Dienstherrn eine nur in engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf (BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris Rn. 23).

    Das Gericht kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn setzen (BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris Rn. 25).

    Der Dienstherr verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG), Art. 118 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern (BV), wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris Rn. 25).

  • VG Regensburg, 23.06.2020 - RO 14 E 20.1057

    Schankwirtschaft

    Ob § 47 VwGO gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage Sperrwirkung entfaltet, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu BayVGH, U. v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris, Rn. 17).

    Auch wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.11.2019 (3 BV 17.1857, a.a.O.) zu dem Ergebnis kam, dass eine Inzidentkontrolle einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage möglich ist, betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrolle bereits abgelaufen war und daher de facto anderweitig kein Rechtsschutz mehr zu erlangen war.

  • VG Regensburg, 12.06.2020 - RN 14 E 20.963

    Betriebsuntersagung Wellness-Bereich

    Die inzidente Kontrolle einer Verordnung stelle wegen der inter partes wirkenden Entscheidung auch keine Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO dar (BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris, Rn. 16 ff., so auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 17).
  • VG Regensburg, 26.05.2020 - RO 14 E 20.889

    Erfolgloser Eilantrag auf Öffnung eines Fitnessstudios

    Ob § 47 VwGO gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage Sperrwirkung entfaltet, ist nach wie vor umstritten (vgl. dazu BayVGH, U. v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris, Rn. 17).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt deshalb in seinem Urteil vom 25.11.2019 (3 BV 17.1857, a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass eine Inzidentkontrolle einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage möglich ist, wenn die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrolle bereits abgelaufen ist und ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht.

  • VG Regensburg, 19.11.2020 - RN 14 E 20.2768

    Corona-Bekämpfung durch Betriebsverbot für Saunabetriebe - einstweiliger

    Auch daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.11.2019 (3 BV 17.1857, a.a.O.) in einem Einzelfall zu dem Ergebnis kam, dass eine Inzidentkontrolle einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage möglich ist, lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten.
  • VG München, 03.07.2020 - M 26 E 20.2789

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebots kontaktfreier Sportausübung

    Die jüngste Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 18.6.2020 - 20 CE 20.1388), nach der in solchen Fällen ausschließlich ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig sei, widerspreche der Rechtsprechung des BVerfG, des BVerwG, anderer Senate des BayVGH und weiten Teilen der Literatur (BVerfG, B.v. 17.1.2006, 1 BvR 541/02, juris; BVerwG, U.v. 28.6.2000, 11 C 13/99, juris; BayVGH, U.v. 25.11.2019, 3 BV 17.1857, juris; Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43, Rn. 25; Möstl, in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 43 Rn. 11).
  • VG München, 08.09.2022 - M 3 E 22.3975

    Erfolgloser Eilantrag auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule in

    Legt man bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle diesen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen und planerischen Gestaltungsspielraum zugrunde, so ist die streitgegenständliche Änderungsverordnung vom 28. Juli 2016 der Regierung von Oberbayern im Rahmen einer auch im Hinblick auf den Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO möglichen inzidenten Überprüfung der Rechtsverordnung (vgl. BVwerG, B.v. 8.4.2003 - 4 B 23/03 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris Rn. 17ff.; OVG Lüneburg, U.v. 21.5.1992 - 13 L 148/90 - juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, Aufl. 16.2022, § 47 Rn. 7) nicht zu beanstanden.
  • VG München, 21.12.2021 - M 5 K 21.3458

    Rechtmäßigkeit der Streichung der Faschingsferien 2021

    Das gilt nicht nur für die Festlegung der Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2019, 3 BV 17.1857, juris Rn. 22 f.; BVerwG, U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - juris Rn. 16 f.; U.v. 23.6.2005 - 2 C 22.04 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2020 - 2 B 10/20 - juris Rn. 9 f.), sondern auch für die Festlegung des zeitlichen Rahmens von Unterrichts- und Ferienzeiten innerhalb des Schuljahres, in dem die Unterrichtspflichtzeit erbracht werden muss.
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