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   VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789   

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VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789 (https://dejure.org/2021,55861)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 (https://dejure.org/2021,55861)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 2021 - 19 B 21.1789 (https://dejure.org/2021,55861)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Unter dem 10. Mai 2021 führte die Landesanwaltschaft aus, dass das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2021 (Az. 12 A 5005/18 - juris) im Wesentlichen inhaltsgleich sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom selben Tag, das auf die Berufung des dortigen Beklagten hin mit Urteil des OVG Lüneburg vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 - juris) geändert worden sei (Abweisung der Klage eines Eritreers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer).

    Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Der Kläger kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24 m.w.N.) einen eritreischen Pass auf zumutbare Weise erlangen:.

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

    GI - juris Rn. 23 ff, ebenso OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI - juris Rn. 22 ff.; Schleswig-Holsteinisches VerwG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 30 ff.).

    Davon ausgehend ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts dafür ersichtlich, dass - unabhängig von der Frage, in wie weit die Steuer rückwirkend verlangt wird, ob auch der Bezug von Sozialleistungen berücksichtigt wird und ob die Steuer anhand des Bruttoeinkommens oder des Nettoeinkommens zu berechnen ist (vgl. im Hinblick auf insoweit zum Teil widersprüchliche Angaben OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. - juris Rn. 39 ff.) - selbst unter Annahme aller für den Kläger meist belastenden Umstände dieser unzumutbar getroffen würde.

    Davon ausgehend, dass alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigem Alter (wobei faktisch jeder illegal ausgereiste Eritreer im dienstfähigem Alter seinen Nationaldienst nicht (vollständig) erfüllt hat) Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Abgabe der Reueerklärung in Anspruch nehmen können (so OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. - juris Rn. 45 ff. unter Heranziehung einer dort eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2020) macht die zu unterzeichnende Reueerklärung die Passerlangung für den Kläger nicht unzumutbar:.

    So reisen nach offiziellen Angaben jährlich durchschnittlich 95.000 im Ausland wohnhafte Eritreer, die üblicherweise die genannten Bedingungen der Behörden erfüllen, nach Eritrea ein (vgl. Tilburg University, a.a.O. S. 84 - 96, EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 63 ff., Lagebericht des Auswärtigen Amtes Eritrea in der Fassung vom 25.1.2021, S. 22; OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. Rn. 53; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - juris Rn. 38).

    Für diesen Fall könnte das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen (so VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 39 ff; aufgehoben durch OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Denn er hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine derartige Erklärung nicht seinem inneren Willen entspreche und er sich an deren Abgabe aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert sehe (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020, a.a.O. Rn. 40 ff.), dass er sich aus Gründen der Wahrung seiner persönlichen Integrität und Werte weigere, die Reueerklärung zu unterzeichnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021, a.a.O. Rn. 45), dass er eine Gewissensentscheidung, die den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten trage, getroffen habe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Mithin ist nicht dargelegt, dass die Abgabe der Reueerklärung den Kläger "in echte Gewissensnöte" (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - a.a.O. - juris Rn. 56) bringen könnte.

    d) Auch handelt es sich bei der Abgabe der Reueerklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist, da der Kläger anders als den in vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zu Selbstbezichtigungen selbst entscheidet, ob er die Reueerklärung gegenüber der eritreischen Auslandsvertretung abgibt, um so einen Nationalpass zu erlangen, oder ob er hierauf verzichtet; eine imperative Verpflichtung zur Unterzeichnung der Reueerklärung existiert gerade nicht (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 64 m.w.N.).

    e) In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nicht dargetan hat, durch die Abgabe einer Reueerklärung in eine für ihn nicht hinnehmbare Konfliktlage aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung zu gelangen, kann dahinstehen, dass nach Auffassung des OVG Lüneburg (U.v. 18.3.2021, a.a.O. Rn. 58 ff.) die Abgabe und Entgegennahme der Erklärung mit einer geringen Ernsthaftigkeitserwartung einhergehen und dass die tatsächlichen Folgen dem Erklärungsinhalt widersprechen.

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Von einer erneuten Unterschutzstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris) könne ausgegangen werden, da der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar sei.

    Dass dies nicht der Fall sei, sei jedoch mittlerweile obergerichtlich geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 4 ff.).

    Bei dem Terminus Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessungsspielraum besitzt (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 9).

    Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines Nationalpasses sind im vorliegendem Einzelfall nicht schon deshalb unzumutbar, weil die verfolgungsrechtliche Situation des Klägers bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31; B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12).

    Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen wurde und die Inbesitznahme eines Nationalpasses wie eine erneute Unterschutzstellung zu werten wäre (HessVGH, B.v. 20.9.2019 - 3 D 2520/18 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 juris Rn. 12).

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    Sie wäre damit für ausländische Behörden ebenso, wie wenn er einen Pass oder ein Passersatzpapier seines Heimatstaates besäße, erkennbar (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 23; im Hinblick auf BayVGH B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12 insoweit klarstellend).

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    Mit seiner Unterschrift hat der Erklärende neben der Richtigkeit seiner Angaben abschließend zu bestätigen, dass er bereue, einen Gesetzverstoß begangen zu haben, indem er seine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und dass er bereit sei, die dafür ggf. verhängten angemessenen Maßnahmen zu akzeptieren (vgl. Anlage zu der Studie der Universität Tilburg, "Tilburg University, The 2% Tax for Eritreans in the Diaspora, Juni 2017; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 35).

    Für diesen Fall könnte das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen (so VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 39 ff; aufgehoben durch OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Denn er hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine derartige Erklärung nicht seinem inneren Willen entspreche und er sich an deren Abgabe aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert sehe (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020, a.a.O. Rn. 40 ff.), dass er sich aus Gründen der Wahrung seiner persönlichen Integrität und Werte weigere, die Reueerklärung zu unterzeichnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021, a.a.O. Rn. 45), dass er eine Gewissensentscheidung, die den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten trage, getroffen habe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dahinstehen kann, ob für den Fall, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises vorliegen und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Erteilung eines Reiseausweises nicht entgegenstehen, Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU eine Ermessensreduzierung auf Null bewirkt mit der Folge, dass die Ausländerbehörden zur Ausstellung eines Reiseausweises verpflichtet sind (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020; 12 A 2452/19; juris Rn. 48 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    WI - juris Rn. 19 ff; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 21).

    GI - juris Rn. 23 ff, ebenso OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI - juris Rn. 22 ff.; Schleswig-Holsteinisches VerwG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 30 ff.).

    Mit seiner Unterschrift hat der Erklärende neben der Richtigkeit seiner Angaben abschließend zu bestätigen, dass er bereue, einen Gesetzverstoß begangen zu haben, indem er seine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und dass er bereit sei, die dafür ggf. verhängten angemessenen Maßnahmen zu akzeptieren (vgl. Anlage zu der Studie der Universität Tilburg, "Tilburg University, The 2% Tax for Eritreans in the Diaspora, Juni 2017; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 35).

    Der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) könnte insbesondere darin liegen, dass das Verlangen nach Abgabe der Reueerklärung die Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet (so Schleswig-Holsteinisches VG U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 43 ff.).

    Denn er hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine derartige Erklärung nicht seinem inneren Willen entspreche und er sich an deren Abgabe aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert sehe (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020, a.a.O. Rn. 40 ff.), dass er sich aus Gründen der Wahrung seiner persönlichen Integrität und Werte weigere, die Reueerklärung zu unterzeichnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021, a.a.O. Rn. 45), dass er eine Gewissensentscheidung, die den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten trage, getroffen habe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

    Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

  • VG Wiesbaden, 08.06.2020 - 4 K 2002/19

    Unzumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Nationalpasses bei Verpflichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    GI - juris Rn. 23 ff, ebenso OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI - juris Rn. 22 ff.; Schleswig-Holsteinisches VerwG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 30 ff.).

    Davon ausgehend erkennt der Senat nicht, dass die Abgabe einer Reueerklärung in jedem Falle wegen der mit ihr verbundenen Konsequenzen unzumutbar wäre (so aber VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19. W I - juris Rn. 26: "... nicht absehbar, welche konkreten Strafen ... für die illegale Ausreise drohen".).

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157

    Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Unter dem 22. März 2021 wies die Landesanwaltschaft darauf hin, dass sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2020 (10 ZB 20.2157 - juris) ergebe, dass es den Angehörigen des dortigen Klägers möglich gewesen sei, für diesen in Eritrea eine Geburtsurkunde zu beschaffen.

    Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    d) Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 4. Oktober 2017 lediglich "pro forma" (um dem Argument entgegen zu treten, ihm sei zunächst grundsätzlich eine Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung zumutbar, vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris) die eritreische Auslandsvertretung aufsuchte (und von dort Formblätter mitbrachte, die er dann der Ausländerbehörde vorlegte) oder ob er dort "formell" die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses beantragte.

  • VGH Bayern, 13.06.2016 - 10 C 16.773

    Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

    Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind und ob Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses im Einzelfall sich als unzumutbar darstellen (BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris Rn. 4 zu § 30 Abs. 4 AuslG; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn.17).

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    Davon ausgehend handelt es sich bei dieser Steuer um eine Steuer, deren Zahlung der Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV dient und die weder gegen völkerrechtliche Regeln noch gegen deutsches Recht verstoßen würde (vgl. bereits VG Gießen, U.v. 28.7.2015 - 6 K 3108/15.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 11 S 2744/95

    Ausstellung und Verlängerung des Reisedokumentes nach AuslG1990DV § 15:

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789
    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    In diesen Fällen muss sich der Ausländer insbesondere nicht darauf verweisen lassen, sich zunächst mit der Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen, um durch deren Reaktion die behauptete Gefährdung nachzuweisen (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708

    Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigten

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten

  • OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11

    Ausländer; Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzerlangung

  • VGH Hessen, 20.09.2019 - 3 D 2520/18

    Zumutbarkeit der Erlangung eines Reisepasses bei drohender staatlicher Verfolgung

  • VGH Hessen, 01.08.2016 - 3 A 959/16

    Zumutbarkeit der Passbeschaffung

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 20 N 21.66

    Unzulässiger Normenkontrollantrag

  • BVerwG, 15.06.2006 - 1 B 54.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, grundsätzliche Bedeutung,

  • VG Schleswig, 01.11.2016 - 8 A 91/15

    Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung

  • VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
    Der Beklagte durfte den Kläger nicht darauf verweisen, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden und einen nationalen Pass zum Nachweis seiner Identität zu beantragen, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können, denn die Kontaktaufnahme zu seinem Verfolgerstaat ist ihm für die von der Ausländerbehörde verfolgten Zwecke nicht zumutbar (zu vergleichbaren Zumutbarkeitserwägungen im Kontext des Tatbestands von § 5 Abs. 1 AufenthV: OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris).

    Deren Abgabe beeinträchtigt oder verletzt ihn gar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris).

    Eine derartige Selbstbezichtigung ist mit der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris; vgl. ferner BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris).

    Demnach ist das Verbot der Selbstbezichtigung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen, da er durch die Vorgehensweise des Beklagten in die Zwangslage gebracht wird, entgegen seinem inneren Willen die Reueerklärung unterzeichnen zu müssen, um sich einen Pass beschaffen zu können und die begehrte Niederlassungserlaubnis zu erhalten (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris).

  • VG München, 12.09.2022 - M 12 K 21.5454

    Zu zumutbaren Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B.v. 25.11.2020 - 19 B 21.1789 - juris; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris).

    Aus dem Vergleich der beiden Absätze ergibt sich, dass es nach der gesetzgeberischen Wertung auch subsidiär Schutzberechtigten im Gegensatz zu Flüchtlingen grundsätzlich zumutbar ist, zunächst bei den Auslandsvertretungen ihres Herkunftsstaats einen Nationalpass zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2022 - 10 C 22.906 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 69).

    Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familie einer solchen Gefahr auszusetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3. Januar 2022 Ziff. IV.3; BayVGH, B.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 70).

    BayVGH, B.v. 25.7.2022 - 10 C 22.906 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 75 ff.).

    Bei der Aufbausteuer handelt es sich um eine Steuer, deren Zahlung der Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV dient und die weder gegen völkerrechtliche Regeln noch gegen deutsches Recht verstoßen würde (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 73 m.w.N.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R

    Übernahme der Beschaffung eines Passes als Zuschuss gemäß dem SGB XII ;

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer vorrangig auf die Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist (vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.1.2022 - 10 C 21.3219 -, vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - RdNr 55 und vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - RdNr 27 - Asylmagazin 2021, 346; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678) .
  • VG München, 22.09.2022 - M 12 K 21.5454

    Zu zumutbaren Bemühungen um Ausstellung eines Nationalpasses

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris).

    Aus dem Vergleich der beiden Absätze ergibt sich, dass es nach der gesetzgeberischen Wertung auch subsidiär Schutzberechtigten im Gegensatz zu Flüchtlingen grundsätzlich zumutbar ist, zunächst bei den Auslandsvertretungen ihres Herkunftsstaats einen Nationalpass zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2022 - 10 C 22.906 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 69).

    Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familie einer solchen Gefahr auszusetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3. Januar 2022 Ziff. IV.3; BayVGH, B.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 70).

    Bei der Aufbausteuer handelt es sich um eine Steuer, deren Zahlung der Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV dient und die weder gegen völkerrechtliche Regeln noch gegen deutsches Recht verstoßen würde (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 73 m.w.N.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris).

  • VGH Bayern, 25.07.2022 - 10 C 22.906

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für einen

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es subsidiär Schutzberechtigten wie dem Kläger grundsätzlich nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV unzumutbar ist, sich bei der Auslandsvertretung des Herkunftslandes um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 68; OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 31 ff.).

    Zum einen ist das (mögliche) Erfordernis der Unterzeichnung dieser Reueerklärung, die nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes als (bloße) Ermahnung zu verstehen ist und deren Unterzeichnung die rechtliche Position des Unterzeichnenden regelmäßig weder verschlechtert noch Voraussetzung eventueller Sanktionen ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3.1.2022, a.a.O. S. 25), allein grundsätzlich nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen (BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 75 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 44 ff. jew. mit ausführlicher Begr.).

    Letzteres gilt im Übrigen auch bezüglich der Erhebung einer Aufbausteuer in Höhe von 2%, die (wohl) von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3.1.2022, S. 25; vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 72 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff.).

  • VG Würzburg, 25.07.2022 - W 7 K 21.130

    Zur Zumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses

    In diesen Fällen muss sich der Ausländer insbesondere nicht darauf verweisen lassen, sich zunächst mit der Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen, um durch deren Reaktion die behauptete Gefährdung nachzuweisen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 56; VG Saarlouis, U.v. 29.9.2021 - 6 K 283/19 - juris Rn. 25).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 71; B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6).

    Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit auf die unmittelbaren Folgen des Bemühens um syrische Passdokumente abzustellen ist, ob mithin von dem Bemühen bzw. der Passbeantragung in der Botschaft selbst bereits konkrete Gefahren ausgehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 56; VG Münster, U.v. 23.6.2022 - 3 K 823/20 - juris Rn. 42 ff.; a.A. wohl VG Köln, U.v. 4.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn.65 ff.).

  • VG Stuttgart, 02.08.2022 - 2 K 5607/21

    Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Nationalpasses; hier: Eritrea

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 55; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 27).

    Der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte darin liegen, dass das Verlangen nach Abgabe der Reueerklärung die Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet (Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 83).

    Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob diese formelhafte und von allen Eritreern im dienstpflichtigen Alter, die konsularische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, zu unterzeichnende Reueerklärung grundsätzlich überhaupt geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 88; sehr kritisch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Reueerklärung OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 51 ff.).

  • VG Regensburg, 30.03.2022 - RN 9 K 21.2030

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und eines

    Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 wird geltend gemacht, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2021 (19 B 21.1789) für die Rechtsauffassung des Klägers streite.

    Dem Kläger obliegt zu diesem Aspekt die materielle Darlegungs- und Beibringungslast, der allein mit dem Verweis auf allgemeine Erkenntnisquellen offenkundig nicht Rechnung getragen ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 56: "Trägt der Ausländer substantiiert Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass er sich oder seine Familie durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates unmittelbar in Gefahr bringen könnte, so genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann."; Hervorhebungen durch Gericht).

    Vielmehr handelt es sich bei der Aufbausteuer um eine Steuer, deren Zahlung der Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV dient und die weder gegen völkerrechtliche Regeln noch gegen deutsches Recht verstoßen würde (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 73 m.w.N.).

  • BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer vorrangig auf die Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist ( vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.1.2022 - 10 C 21.3219 -, vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - RdNr 55 und vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - RdNr 27 - Asylmagazin 2021, 346; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678) .
  • VG Bayreuth, 03.08.2022 - B 7 K 22.30069

    Eritrea, Widerrufsverfahren, hinreichender Schutz vor Verfolgung durch

    Damit besteht für einen hinreichenden Zeitraum keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG bzw. kein "real risk" für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 22.11.2021 - B 7 K 21.30675 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.2.2022 - B 7 K 21.30893 - juris; OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 - 4 Bf 106.20.A - juris; BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris; BayVGH, U.v. 24.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris).
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