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   VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541   

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VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541 (https://dejure.org/2014,3732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2014 - 5 B 12.2541 (https://dejure.org/2014,3732)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 (https://dejure.org/2014,3732)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3052
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 06.05.1997 - 5 B 97.180
    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m.w.N.).

    Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und "stillen Namen" rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632).

  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, derzufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, derzufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13).
  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131).
  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).
  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 654/07

    Namensrecht: Besser vorher überlegen, was nicht von Vorteil sein könnte

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß "vernünftiger", also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).
  • BVerwG, 20.08.1985 - 7 B 156.85

    Änderung eines Vornamens - Anspruch auf Namensänderung auf der Grundlage des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541
    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

  • BVerwG, 29.11.1982 - 7 C 34.80

    Änderung des Familiennamens (Ehenamens) - Notwendige Streitgenossenschaft der

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761; BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N.).

    Insoweit verbleibt es bei der - mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren - gesetzgeberischen Grundentscheidung, derzufolge die Führung des Vornamens der freien Disposition entzogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053 m.w.N.).

    Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann jedoch grundsätzlich nicht aus Umständen hergeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - DÖV 2017, 164 (Ls.) = juris Rn. 17; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N).

    Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut, vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053).

  • VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599

    Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).
  • VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850

    Änderung eine Sammel-Ehenamens

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).

    Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053).
  • VG München, 17.02.2016 - M 7 K 15.4401

    Anspruch auf Namensänderung

    Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

    § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18; OVG BB, B. v. 18. Februar 2015 - 5 M 61.14 - juris Rn. 5).

  • VG München, 30.09.2015 - M 7 K 14.5157

    Ausnahmecharakter einer Vornamensänderung

    Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

    § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat indes nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

  • VG Bayreuth, 06.07.2017 - B 1 K 17.31

    Änderung des Vornamens eines Kindes

    Es ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, Urt. v. 08.12.2014 - 6 C 16.14 - BayVGH, B. v. 26.02.2014 - 5 B 12.2541).

    Abgesehen davon kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (BayVGH, B.v. vom 26.02.2014 - 5 B 12.2541 -).

  • VG München, 05.11.2014 - M 7 K 14.2146

    Antrag von Kindeseltern auf Berichtigung eines Vornamens

    Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C-26/02 - juris Rn 10; BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn 18).

    Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen (BayVGH, B. v. 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn 18).

  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

    Ein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens könne aber grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei einer ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (unter Bezugnahme auf BayVGH v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn. 17); behördliche Namensänderungen dienten nicht dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit nachzubessern (unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541).

    Behördliche Namensänderungen dienen dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit nachzubessern (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 5 M 61.14

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Namensänderung; Vorname; kurdischer-; türkische

    Im Übrigen kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (so zutreffend Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 -, juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.118

    Drittanfechtungsklage, Änderung des Vornamens eines Kindes, Klage des nicht mehr

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